ECLI:DE:B GH:2018:090118U1STR370.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 370/17 vom 9. Januar 2018 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ StPO § 200; StGB § 266a; AO § 370 Zum notwendigen Inhalt der Anklageschrift zur Erfü llung der Umgrenzungsfunktion bei einer Anklage betreffend das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - 1 StR 370/17 - LG Kaiserslautern in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterz iehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 2018 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, de r Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , die Richterin am Bundesgericht shof Dr. Fischer , der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff , Bundes anwalt be im Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger der Angeklagten A. , Rech tsanwalt - in der Verhandlung - als Vert eidiger des Angeklagten K. , Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle , für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 3. April 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitt els, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil das Verfahren g e- mäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwal t- schaft zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügt die Verle t- zung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmi t- tel hat Erfolg. I. Dem Einstellungsurteil des Landgerichts ging folgendes prozessuales Geschehen voraus: 1. Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wirft beiden Angeklagten und dem bis zur Verfahrensabtrenn ung Mitangeklagten E . mit Anklag e- schrift vom 24. Januar 2014 vor, in 238 Fällen gemeinschaftlich handelnd als 1 2 3 - 4 - Arbeitgeber den Einzugsstellen Beiträg e der Arbeitnehmer zur Sozialversich e- rung sowie zugleic h auch als Arbeitgeber an diese Stellen abzuführende Be i- träge zur Sozialversicherung vorenthalten zu haben. Weiter lag der Angekla g- ten A . zur Last in 51 Fällen sowie dem Angeklagten K . in 40 Fällen, Steuern dadurch verkürzt zu haben, dass sie gemeinschaftlich handelnd die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in U n- kenntnis ließen. In der insgesamt 39 Seiten umfassenden Anklageschrift wird zu den T a t- vorwürfen näher ausgeführt, dass beide Angeklagte im Rahmen ihrer unte r- nehmerischen Tätigkeit, die Angeklagte A. als angemeldete einzelkau f- . Angeklagte K . als faktischer Mitinhaber dieser Firma im Zeitraum von Juli 2006 bis Juli 2010 (Taten 1 - 238 der Anklage) im bewussten und gewollten Zusammenwirken Arbeitnehmer beschäftigt haben sollen, ohne sie überhaupt bzw. nur teilwei se gegenüber den Sozialversich e- rungsträgern und den Finanzbehörden angemeldet zu haben. Zur Verschlei e- rung dieser Beschäftigungsverhältnisse wurden einerseits mit Scheinrechnu n- gen zahlreiche Fremdarbeiten als Betriebsausgaben verbucht sowie andere r- seits bz gl. einzelner namentlich bekannter Arbeitnehmer Lohnzahlungen unz u- treffend als steuer - und beitragsfreie Fahrt - und Verpflegungskosten behandelt. Zu den konkreten Einzeltaten waren in der Anklage für die genannten Tatzei t- räume aufgeschlüsselte Übersichten mit den jeweils nicht abgeführten monatl i- chen Arbeitgeber - und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, zu den näher bezeichneten Sozialversicherungsträgern Barmer GEK, AOK Baden - Württemberg und AOK Rheinland - Pfalz, IKK Südwest und Techniker Kranke n- kas se (TK) enthalten, aus denen sich ein Gesamtbetrag der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge von 441.741,36 Euro im gesamten Tatzeitraum ergab. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird dargelegt, dass bei den 4 - 5 - Taten 1 bis 49 in Bezug auf die n icht namentlich ermittelbaren Arbeitnehmer die Schwarzlohnsumme geschätzt und die Beiträge insoweit auf Grund der let z- ten Ziffern der Betriebsnummer der Barmer GEK als Einzugsstelle zugeordnet wurden. In den Fällen 50 bis 238 erfolgte in den jeweiligen Tat zeiträumen eine konkrete Zuordnung der nicht abgeführten Sozialabgaben zu den Einzugsste l- len in Bezug auf die fehlerhaft als beitragsfrei ausbezahlten Fahrtgelder und Verpflegungspauschalen, ohne aber in den jeweiligen Monaten die betreffe n- den Arbeitnehmer konkret zu bezeichnen. In Bezug auf die Steuerhinterziehung enthält die Anklageschrift im Ta t- zeitraum von Juni 2006 bis Juli 2010 eine tabellarische Auflistung der in den jeweiligen Monaten nicht einbehaltenen und nicht abgeführten Lohnsteuer mit einer Gesamtsumme von 162.689,71 Euro. Dabei richtet sich der Tatvorwurf für den gesamten Tatzeitraum gegen die Angeklagte A . (Taten 239 - 288 der Anklage), gegen den Angeklagten K . nur für die Taten 249 - 288 der Anklage, weil wegen der frühere n Taten Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Weiter wird beiden Angeklagten zur Last gelegt, im Veranlagungszeitraum 2008 bei der Jahreserklärung der Umsatzsteuer, der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer (Tat 289 der Anklage) Steuern in Höhe von insges amt 67.421 Euro verkürzt zu haben. Da von Seiten der Einzelfirma keine ordnung s- gemäß e Lohnbuch haltung erfolgte und nur vereinzelt Stundenaufzeichnungen und Lohnquittungen gefunden wurden, konnte entsprechend der Anklage nicht durchgängig festgestellt werde n, für welche konkreten Personen Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt wurde, weshalb insoweit teilweise Schätzu n- gen erfolgten. 2. Diese Anklage wurde vom Landgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. 5 6 - 6 - 3 . Das Landgericht hat das Verfahren in der Ha uptverhandlung vom 3. April 2017 mit Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil die Anklag e- schrift der Staatsanwalt schaft nicht die in § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO normierte Umgrenzungsfunktion der Anklage erf ülle. Zur Begründung wird - vor allem u n- ter Bezugnahme auf Beschlüsse des OLG Hamm vom 18. August 2015 (III - 3 Ws 269/15, wistra 2016, 86) und des OLG Celle vom 19. Juli 2011 (1 Ws 271 - 274 /11, wistra 2011, 434) und vom 3. Juli 2013 (1 Ws 123/13, NZWiSt 201 5, 430) - dar auf abgestellt, dass im Fall des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt die Umgrenzungsfunktion der Anklage nur - n a- mentlich das jeweils einen konkrete n Zeitraum betreffende Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für bestimmte Personen an konkret benannte Sozialversicherungsträger tr otz bestehender Pflicht hierzu - (UA S. 18). Da vorliegend in der Anklage weder die bekannten Ar beitnehmer benannt noch einem bestimmten Zeitraum bzw. einem bestimmten Sozialvers i- cherungsträger zugeordnet werden, genüge dies zur Wahrung der Umgre n- zungsfunktion der Anklage nicht. Eine Bezeichnung lediglich der Einzugsstellen ohne die Arbeitnehmer reic he nicht aus, auch soweit die Arbeitsentgelte der unbekannten Arbeitnehmer nur durch Schätzung ermittelt wurden (UA S. 19). Dieser Verfahrensmangel betreffe auch die angeklagten Taten der Lohnsteue r- hinterziehung, da hier ebenfalls nicht nachvollziehbar wer de, hinsichtlich we l- cher bekannten Arbeitnehmer für welchen Zeitraum die Lohnsteuer überhaupt berechnet wurde (UA S. 20). Auch hinsichtlich der Tat 289 der Anklage ergebe sich nicht hinreichend genau für welche Steuerarten eine Steuerhinterziehung angeklag t werden solle (UA S. 22). 7 - 7 - II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Anklage ist wir k- sam, weil sie die notwendigen Angaben zur Bestimmung des Prozessgege n- standes enthält und damit ihrer Umgrenzungsfunktion genügt. 1. Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfa h- ren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24. J a- nuar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88 , 90 f. Rn. 12 mw N). a) Die Anklageschrift hat nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die dem Ang e- klagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestim mte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88 , 91 Rn. 13 ). Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allg e- meine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 8. August 1996 - 4 StR 344/96 , BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 20 mwN). Die begangene konkr e- te Tat muss du rch bestimmte Tatumstände so genau bezeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09 , NJW 2010, 308 Rn. 92 ). Denn es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sac h- verhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Erfüllt die Anklage ihre Umgrenzungsfunktion nicht, ist sie unwirksam (vgl. u.a. BGH, Urteil e vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11 , NStZ 2012, 85 mwN; v om 2. März 2011 - 2 StR 524/10 , BGHSt 56, 183, 185 f. Rn. 6 und vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09 aaO ; Beschluss vom 29. November 1994 - 4 StR 648/94 , NStZ 8 9 10 - 8 - 1995, 245 mwN; Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45). Ein wesentlicher Man gel der Anklageschrift, der als Verfahrenshindernis wirken kann, ist daher nur anzunehmen, wenn die angeklagten Taten anhand der Anklageschrift nicht genügend konkretisierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage b ezieht und welchen U m- fang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (vgl. u.a. BGH, Beschl ü ss e vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 481/07 , NStZ 2008, 352 mwN und vom 14. Februar 2007 - 3 StR 459/06 , StraFo 2007, 290 mwN; Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 , NStZ 2006, 649 Rn. 1 ; Beschluss vom 20. Juli 1994 - 2 StR 321/94 mwN). Bei der Prüfung, ob die Anklage die gebotene U m- grenzung leistet, dürfen die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermit t- lungen zur Ergänzung und Auslegung des A nklagesatzes herangezogen we r- den (vgl. u.a. BGH, Urteil e vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11 aaO mwN; vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09 aaO Rn. 95 mwN und vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 aaO ). b) Diese allgemeinen Anforderungen führen nach der Rechts prechung des Bundesgerichtshofs im hier maßgeblichen Bereich der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) dazu, dass im Anklagesatz das relevante Verhalten und der Taterfolg i.S.v. § 370 AO bzw. § 266a StGB anzuführen sind, einer Berec h- nungsdarstellung der Steuerverkürzung bzw. der nicht abgeführten Sozialvers i- cherungsbeiträge bedarf es dort hingegen nicht (vgl. BGH, B eschlü ss e vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12, NStZ 2013, 409; vom 21. Dezember 2 016 - 1 StR 112/16 , wistra 2017, 270 Rn. 2 und vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08, wistra 2009, 465). Ausführungen zur Schadensberechnung können keinen Be i- trag zur Individualisierung der Tat leisten, im Anklagesatz aber mitunter dem Ziel zuwiderlaufen, den T atvorwurf klar, übersichtlich und verständlich darz u- stellen (vgl. BGH, Be schluss vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12, NStZ 2013, 11 - 9 - 409; Nr. 110 Abs. 1 RiStBV). Die für Urteile geltenden Darstellungsmaßstäbe können angesichts der unterschiedlichen Anforderungen nicht auf Anklag e- schriften übertragen werden (BGH , Beschluss vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12, NStZ 2013, 409; vgl. auch Hunsmann StRR 2011, 388, 389). Eine A n- klageschrift erfüllt daher auch dann die für ihre Wirksamkeit erforderliche Ind i- vidualisierungs - und Umgrenzungsfunktion (vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO), wenn die dem Angeklagten zur Last liegende Höhe der Steuerverkürzung oder des Vorenthaltens oder Veruntreuens von Arbeitsentgelt bei illegalen Beschä f- tigungsverhältnissen auf einer Schätzung (zu de ren Zulässigkeit vgl. BGH, U r- teil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, wistra 2011, 28 , 31 Rn. 40 f. ) beruht, selbst wenn eine genauere Berechnung der Steuerverkürzung bzw. Nichtabfü h- rung von Sozialversicherungsbeiträgen möglich gewesen wäre. Zwar ist es mit Blick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift r e- gelmäßig angezeigt, im wesentlichen Ermittlungsergebnis (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO; Nr. 112 RiStBV) die für eine nachvollziehbare Darstellung der Berec h- nung der Abgabenverkürzung erforderlichen Tat sachenfeststellungen sowie (Steuer - )Berechnungen oder Schätzungen anzuführen. Auch erscheint es zweckmäßig, die Ausführungen bereits an den für das Gericht geltenden Ma ß- stäben auszurichten (vgl. BGH, Beschl u ss vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12, NStZ 2013, 409 , 410; zu den Voraussetzungen für eine Schätzung vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635 , 636 Rn. 4 ff. ). Fehlen derartige Angaben oder erweisen sie sich als ungenügend, kann dies für sich allein indes die Wirksamkeit de r Anklage nicht in Frage ste l- len, da Mängel der Informationsfunktion ihre Wirksamkeit nicht berühren (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, wistra 2012, 195 , 197 Rn. 17 und vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183 , 185 Rn. 6 sowi e Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 481/07, wistra 2008, 109, jeweils mwN); insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hi n- 12 - 10 - weise entsprechend § 265 StPO geheilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. O k- tober 2009 - 1 StR 205/09, NJW 2010, 308 Rn. 92 mwN). 2. Danach fehlt es hier in Bezug auf alle Tatvorwürfe nicht an der in jeder Lage des Verfahrens zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung einer wirks a- men Anklage schrift und - daran anknüpfend - eines wirksamen Eröffnungsb e- schlusses. a) In Bezug auf das Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Taten 1 - 238 der Anklage) wird die Umgrenzungsfunktion der Anklage gewahrt. Es bestehen insbesondere keinerlei Zweifel am Umfang der Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils. aa) So enthält die Anklage zunächst Angaben zur Arbeitgeberstellung der Angeklagten und damit zur Zahlungspflicht. Weiter werden für den konkret bezeichneten Tatzeitraum von Jul i 2006 bis Juli 2010 die jeweiligen Beitrags - und Beschäftigungsmonate einschließl ich der zuständigen Einzugsstellen kon k- ret benannt, an die trotz bestehender Pflicht Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden. Für die relevanten Monate im Tatzeitraum finden sich auch die jeweils nicht abgeführt en Sozialversicherungsbeiträge , au fgeschlüsselt nach Arbeitgeber - und Arbeitnehmeranteilen des einzelkaufmännischen Unterne h- mens, für das die Angeklagten handelten. Diese Angaben lassen damit eine Abgrenzung zu anderen Taten ohne Weiteres zu. Weitergehende Angaben zu den Einkünften der Arb eitnehmer und zu dem jeweiligen Berechnungssatz für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sind für die Erfüllung der Umgre n- zungsfunktion der Anklage ohne Bedeutung. Unschädlich war auch, dass die Anklage bei der Auflistung der einzelnen Taten hinsichtli ch der betreffenden Monate nicht nach einzelnen Personen differenziert hat, sondern nur pauschal den jeweiligen Sozialversicherungsträgern als Einzugsstellen zuordnet. Einer 13 14 15 - 11 - weitergehenden individualisierenden Beschreibung der jeweiligen Einzelakte jeder T at bedurfte es nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs zur Identifizierbarkeit der Anklage nicht. bb) Soweit das Landgericht sich zur Begründung seiner Rechtsauffa s- sung auf die Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 18. August 2015 - III - 3 Ws 269/15, wistra 2016 , 86) und des OLG Celle (Beschlü ss e vom 19. Juli 2011 - 1 Ws 271 - 274 /11, wistra 2011, 434 und vom 3. Juli 2013 - 1 Ws 123/13, NZWiSt 2015, 430) stützt, lagen - soweit darin überhaupt ein Wide r- spruch zur vorgenannten Recht sprechung des Bundesgerichtshofs zu sehen sein sollte - hier teilweise abweichende Fallgestaltungen zu Grunde, die im Blick auf die vorliegende Anklage eine Einstellung des Verfahrens nicht rech t- fertigen. So wäre es auch nach Auffassung des OLG Celle (Besc hluss vom 3. Juli 2013 - 1 Ws 123/13 aaO 433 ) für die Erfüllung der Umgrenzungsfunktion Taten hinsichtlich der betreffenden Monate nicht nach den einzelnen Personen, für die Sozial versicherungsbeiträge abzuführen waren, differenziert, sondern die Personen nur pauschal den jeweiligen Sozialversicherungsträgern zuor d- net . Auch der weiteren Entscheidung d es OLG Celle (Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 Ws 271 - 27 4 /11 aaO ) lag eine Fallgest altung zu Grunde, bei der es in der Anklage an jeglicher Individualisierung hinsichtlich der Arbeitnehmer mit Zuordnung zu Einzugsstellen, dem Abrechnungszeitraum und dem Beitragssatz fehlte. Ebenso war en bei der Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 18 . August 2015 - III - 3 Ws 269/15 aaO ) in der Anklage weder der Tatzeitpunkt noch die Arbeitnehmer sowie die jeweiligen Sozialversicherungsträger konkret benannt. Im Übrigen wäre auch in Bezug auf die Taten 1 bis 49 der Anklage zum Nachteil der Barmer GE K in jedem Fall die Umgrenzungsfunktion der Anklage 16 17 - 12 - gewahrt, da es sich hier weitestgehend um Beiträge für nicht identifizierte und nicht identifizierbare Arbeitnehmer der beiden Angeklagten handelte, bei denen eine personenbezogene Zuordnung der Schwarzar beit und der gezahlten Schwarzlöhne überwiegend gar nicht möglich war und deshalb die Berechnung der Nettolöhne - wie im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklage näher ausgeführt - durch Schätzung auf der Grundlage der ermittelten Nettoumsätze erfolgen musste. b) Auch hinsichtlich der Lohnsteuerhinterziehung für die Schwarzloh n- zahlungen (Taten 239 - 288 der Anklage) wird die Umgrenzungsfunktion der A n- klage gewahrt. Entsprechend den obigen Anforderungen an die Wirksamkeit der Anklage werden hier die im Hinblick auf die Lohnsteueranmeldung für ein bestimmtes Unternehmen verantwortlichen Personen, die jeweiligen Tatzei t- räume und die hinterzogenen Lohnsteuerbeträge konkret bezeichnet. Verwec h- selungen der Steuerschuldner, Veranlagungszeiträume oder Steuererk lärungen und damit in Bezug auf die angeklagten Lebenssachverhalte können nach der Fassung der Anklage hier nicht entstehen. Einer weitergehenden Darstellung zur Schadensberechnung bedurfte es zur Individualisierung der Taten nicht. Auch hinsichtlich de r Tat 289 der Anklage ist die Ansicht des Landg e- richts, die Anklage lasse nicht genau erkennen, hinsichtlich welcher Steuera r- ten eine Steuerhinterziehung angeklagt werden soll, unzutreffend. Hier wird bereits in der Einleitung der Anklage dargestellt, dass im Jahr 2008 erhebliche Einnahmen durch Schrottverkäufe erzielt wurden, die buchhalterisch nicht e r- Anklage) wurden. Weiter werden in der Anklage die steuerlichen Pflichten der Ang eklagten einschließlich der Zeitpunkte zur Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen benannt und in der folgenden Übersicht der maßgebliche Veranlagungszeitraum 2008 mit den am selben Tag abgegebenen Erklärungen 18 19 - 13 - und den jeweiligen Steuerarten mit Umsatz - , Gewerbe - und Einkommensteuer einschließlich der verkürzten Steuerbeträge konkret bezeichnet (Bl. 19 ff. der Anklage). Der Anklage ist auch zu entnehmen, dass die dargestellte Verkü r- zung der Einkommensteuer sich nur auf das Einkommen der Angeklagte n A. bezieht. Raum Radtke Fischer Bär Hohoff
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