ECLI:DE:BGH:2018:160818B1STR370.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 370 / 1 8 vom 16. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf desse n Antrag am 16. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerich ts Augsburg vom 7. Februar 2018 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefähr - licher Körperverletzung verurteilt ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsst rafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, erzielt den aus der Beschlussformel e r- 1 - 3 - sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StP O. I. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten (Heimtücke - ) Mordes verurteilt. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte am Tattag auf einer Gartenparty eines Bekannten eingeladen. Nachdem er dort bereits alkoholisie rt erschienen war, er nach dem Genuss weiterer alkoholischer Getränke mit dem späteren Geschädigten P . in Streit geriet und sein Ver - halten auch von anderen Partygästen zunehmend als unangemessen und di s- tanzlos empfunden wurde, bat ihn der Gastgeber , die Gartenparty zu verlassen. Da der Angeklagte dieser Bitte nicht freiwillig nachkam, wurde er vom Gastg e- ber und anderen Partygästen gegen seinen Widerstand vom Grundstück ve r- bracht und von der Gastgeberin nach Hause begleitet. Dort nahm er erzürnt we gen des vorherigen Raus wurfs zwei große Küchenmesser mit einer Kli n- genlänge von ca. 19 cm und 19,5 cm und kehrte mit diesen zu dem Garten z u- mit schnellen Schritten den Garten, in dem sich unter anderem der Geschädigte befand, der zu dieser Zeit auf einem Stuhl an einem Tisch in der Nähe des Garteneingangs saß und mit seinem Mobiltel e- fon beschäftigt war und sich keines Angriffs versah. Der Ange klagte ging s o- gleich auf den Geschädigten, der dessen Ruf nicht vernommen hatte, zu und stach mit einem der Messer wuchtig in Richtung des Oberkörpers auf den G e- schädigten ein, um diesen tödlich zu verletzen. Da der Geschädigte wegen des Rufs eines anderen 2 3 - 4 - Anblicks des herannahenden Angeklagten im Aufstehen begriffen war, verfehlte das Messer den Oberkörper des Geschädigten und traf stattdessen dessen Oberschenkel, was zu einer Eröffnung der großen Beina rterie über 1,5 cm füh r- te und innerhalb kurzer Zeit einen Blutverlust von mindestens 3 Litern zur Folge hatte. Der Angeklagte erkannte, dass er den Geschädigten so schwer verletzt hatte, dass dieser ohne sofortige Rettungsmaßnahmen aufgrund der starken Blu tung alsbald versterben würde, und verließ vom Gastgeber aus dem Ga r- ten ge schoben die Örtlichkeit. Der Geschädigte konnte nur durch sofortige Erste - Hilfe - Maßnahmen und eine Not - Operation gerettet werden . b) Das Landgericht hat sowohl einen Tötungsvor satz des Angeklagten bei der Messerattacke als auch die Arg - und Wehrlosigkeit des Geschädigten P . in diesem Zeitpunkt angenommen. Weiter ist es vom Vorliegen des für das Mordmerkmal der Heimtücke erforderlichen Ausnutzungsbewusstseins des Angeklag ten aus gegangen. 2. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes hält rechtlicher Überpr ü- fung nicht stand, weil das Landgericht die subjektive Seite der Heimtücke nicht ausreichend belegt hat. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Heimtückemorde s (§ 211 Abs. 2 StGB) nicht nur voraus, dass der Täter die Arg - und Wehrlosigkeit des Tatopfers erkennt; erforderlich ist außerdem, dass er die Arg - und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (BGH, Urteil vom 24. September 2014 2 StR 1 60/14, NStZ 2015, 214, 215 und Beschluss vom 16. Mai 2018 1 StR 123/18 Rn. 6). Dafür genügt es, wenn er die die Heimtücke begründe n- den Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehun g erfasst hat, dass ihm b e- 4 5 6 - 5 - wusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 2 StR 10/17 Rn. 10, NStZ - RR 2017, 278, 279 mwN und Be schluss vo m 16. Mai 2018 1 StR 123/18 Rn. 6). Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Han d liegt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 2 StR 5/13, NStZ 2013, 709, 710; Urteil vom 15. November 2 017 5 StR 338/17 Rn. 15, NStZ - RR 2018, 45, 47 und Beschluss vom 16. Mai 2018 1 StR 123/18 Rn. 7). Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat ein er raschen Eingebung folgend begangen hat. Denn bei erhaltener Unrechtseinsicht ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsitu a- tion in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beein trächtigt (BGH, Urtei le vom 27. Februar 2008 2 StR 603/07, NStZ 2008, 510, 511 f. ; vom 31. Juli 2014 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31 mwN und vom 15. November 2017 5 StR 338/17 Rn. 15, NStZ - RR 2018, 45, 47 sowie Beschluss vom 16. Mai 2018 1 StR 123/18 Rn. 7). Danach hin dert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbew e- gung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg - und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen. Allerdings kann die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Ta t und dem psychischen Z u- stand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzung s- bewusstsein fehlte (BGH, Urteil vom 15. November 2017 5 StR 338/17 Rn. 15, NStZ - RR 2018, 45, 47 und Beschluss vom 16. Mai 2018 1 StR 123/18 Rn. 7). 7 - 6 - An d iesen Maßgaben gemessen sind die Feststellungen des Landg e- richts nicht geeignet, die Annahme eines Ausnutzungsbewusstseins des Ang e- klagten zu tragen. Woraus sich vorliegend ein solches Ausnutzungsbewuss t- sein im Einzelnen ergeben sollte, hat das Landgericht nicht ausgeführt. Schon der objektive Geschehensablauf lässt nicht erkennen, dass der Angeklagte sich die Arg - und Wehrlosigkeit des Geschädigten P . für die Tatbegehung zunutze machen wollte. Der Annahme eines Bewusstseins des Angeklagten, die Arg - und Wehrlosigkeit des Geschädigten für die Tatbegehung auszunu t- zen, steht dabei bereits bei Betreten des Gartens und der Umstand entgegen, dass er in jeder Hand ein langes Küchenmesser hielt. Denn der Angeklagte konnte und musste davon ausgehen, dass die Partygäste auch der Geschä digte seine offen getrag e- nen Messer bemerkt sowie seinen lauten Ruf vernommen hatten und demz u- folge mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff auf ihr Leben rechneten. A uch der Umstand, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen zur Tatzeit nicht unerheblich alkoholisiert und zudem wegen des vorangega n- genen Geschehens erzürnt und affektiv beeinträchtigt war zu seinen Gunsten hat das Landgericht eine eingesc hränkte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugrunde gelegt spricht gegen das Vorliegen des für das Merkmal der Heimtücke erforderlichen Ausnutzungsbewusstseins des Angeklagten. 3. Der Senat ändert entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruc h. Angesichts des Tatbildes schließt er aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, auf deren Grundlage eine Verurteilung wegen eines versuc h- ten Mordes erfolgen kann. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht erfolgreic her als geschehen hätte verteidigen können. Die Vor - aussetzungen eine s versuchten Totschlags nach §§ 212, 22, 23 StGB sind rechtsfehlerfrei festgestellt; insbesondere kommt auf der Grundlage der g e- 8 9 - 7 - troffenen Feststellungen kein strafbefreiender Rücktritt vo m Versuch des To t- schlags in Betracht. II. Die Änderung im Schuldspruch entzieht der ausgeurteilten Strafe die Grundlage, weshalb das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getro f- fen w u rden. Der neue Tatrichter kann neue Feststellungen treffen, soweit diese mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Raum Bellay Cirener Hohoff Pernice 10
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