BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 37/09 vom 17. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 23. April 2008 wird mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass in den F344llen III. 1, 11, 12, 17, 31, 39, 45, 50 und 51 der Urteilsgr374nde eine Einzelstrafe von jeweils ei-nem Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbesch344digung in 42 F344llen, davon in drei F344llen mit Brandstiftung, und wegen versuchter Sachbe-sch344digung in neun F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat weiter bestimmt, dass der Angeklagte vor dem Vollzug der Ma337regel 204noch zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu verb374337en223 hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Erg344nzung des angefochtenen Urteils; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. Januar 2009 - u.a. - ausgef374hrt: 2 204In allen neun F344llen der versuchten Sachbesch344digung (Fall 1, 11, 12, 17, 31, 39, 45, 50 und 51) hat die Strafkammer keine Einzelstrafen ver-h344ngt. Der Senat kann hier in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO in jedem Einzelfall das gesetzliche Mindestma337 einer zeitli-chen Freiheitsstrafe von einem Monat festsetzen (247 38 Abs. 2 StGB). Die Strafkammer wollte ersichtlich f374r alle Taten kurze Freiheitsstrafen ver-h344ngen (UA S. 37). Das Verbot der Schlechterstellung (247 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die H366he der festzuset-zenden Einzelstrafen schlie337t jegliche Benachteiligung des Beschwerde-f374hrers aus (247 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 StGB). Einer Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es hier nicht, weil Auswirkungen auf diese sicher auszuschlie337en sind.223 3 Dem tritt der Senat bei. Die Urteilsgr374nde sind deshalb dahingehend zu erg344nzen, dass in den F344llen III.1, 11, 12, 17, 31, 39, 45, 50 und 51 eine Ein-zelstrafe von jeweils einem Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird. 4 II. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO); insbesondere ist die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Ma337regel nicht zu beanstanden. Die Kammer hat den Vorwegvollzug rechtsfehlerfrei nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB so bemessen, dass nach Erledigung der Ma337regel die M366glichkeit der Halbstrafenentlassung besteht. Dabei hat sie die bis zum Urteilserlass erlit-tene Untersuchungshaft von knapp zehn Monaten bereits ber374cksichtigt. Zum 5 - 4 - jetzigen Zeitpunkt hat sich der Vorwegvollzug zwar durch die von dem Ange-klagten nach Urteilserlass weiterhin erlittene Untersuchungshaft erledigt. Inso-fern bedarf es jedoch keiner Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs, da die erlittene Untersuchungshaft gem344337 247 51 StGB grunds344tzlich von der Voll-streckungsbeh366rde auf den nach 247 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (vgl. BGH NStZ 2008, 213, 214; NStZ 2003, 257; BGHR StGB 247 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8). Der diesbez374gliche Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Juni 2008 - 4 StR 204/08). 6 Da das unbeschr344nkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer gerin-gen 304nderung des angefochtenen Urteils f374hrt, ist eine Kostenerm344337igung nach 247 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. 7 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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