BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 371/03 vom10. September 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsFreiburg vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Zur Fassung des angefochtenen Urteils bemerkt der Senat er-gänzend:Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. Diesbedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und indenjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die ge-troffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO§ 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16). Angesichts der hier - 3 -- zutreffenden - knappen Bewertung der Vorstrafen des Ange-klagten (UA S. 23) war nicht angezeigt, sämtliche Einzelheitendes Sachverhalts der früheren - insbesondere der nicht einschlä-gigen - Entscheidungen mitzuteilen.Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
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