BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 371/08 vom 26. August 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 25. Februar 2008 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass der Vorwegvollzug entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die nachtr344gliche Beschr344nkung der Revision im Schriftsatz vom 2. Juni 2008, durch welche die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden solle, ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gr374nden unwirksam. 1 Im Hinblick auf die Neufassung von 247 67 StGB (Gesetz vom 16. Juli 2007, BGBl I 1327, in Kraft seit 20. Juli 2007) h344lt die Entscheidung des Land-gerichts hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 Der Tatrichter hat sich weder an der Halbstrafenentlassung gem344337 247 67 Abs. 2 S344tze 2 und 3 StGB i.V.m. 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB orientiert, was zwin-gend ist, noch hat er eine pr344zise Prognose hinsichtlich der notwendigen Dauer 3 - 3 - des Ma337regelvollzugs (anderthalb bis zwei Jahre) getroffen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts Bezug genom-men. Die Dauer des Vorwegvollzugs war daher aufzuheben. Der Senat hat von einer Zur374ckverweisung abgesehen. Gemessen an der Gesamtstrafe von sechs Jahren l344sst er im Hinblick auf die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von 374ber einem Jahr (seit 4. Juli 2007) und unter Be-r374cksichtigung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ent-sprechend 247 354 StPO den Vorwegvollzug entfallen. 4 Die weitergehende Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 5 Nack Kolz Hebenstreit Elf Sander
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