BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 371/09 vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 25. M344rz 2009 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die hinsichtlich des Angeklagten angefallenen Auslagen f374r 334bersetzer und Dolmetscher tr344gt kraft Gesetzes (247 464c StPO) die Staatskasse, ohne dass es eines Ausspruchs bedarf. Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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