BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 37 /11 vom 28 . Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das U rteil des Lan d- gerichts Neuruppin vom 24. August 2010 im Rechtsfolge n- ausspruch dahin abgeändert, dass die Feststellungen g e- mäß § 111i Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO entfallen; insoweit wird die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt (§ 430 A bs. 1, § 442 Abs. 1 StPO). II. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unb e- gründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten und seine nicht revidierende Eh e frau wegen gemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 23 Fällen zu zwei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. n- sprüche de Die Revision des Angeklagten ist - soweit über sie nach der aus dem Tenor ersichtlichen Verfolgungsbeschränkung n och zu entscheiden ist - unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarben der Angeklagte und seine Ehefrau zwischen Juli und Dezember des Jahres 2009 von poln i- schen Lieferanten an verschiedenen Orten im Bundesgebiet in 23 Fällen auf unbekanntem Weg unverzollt eingeführte Zigaretten (im Wesentlichen der Ma r- r- ten. Das Landgericht hat den Ankauf der Zigaretten als gewerbsmäßige Steuerhehlerei gemä ß § 374 AO i.V.m. Art. 4 Nr. 10 des Zollkodexes und mit den §§ 19, 12 TabStG aF gewertet. Es ist zudem der Ansicht, der Angeklagte habe die von den Vortätern aufgrund ihrer Steuerstraftaten ersparten Steue r- aufwendungen (Tabaksteuer in Höhe von insgesamt 35 von Wertersatz Ansprüche des Steuerfiskus entgegenstünden (§ 111i Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). 2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Ei ne Vortat i.S.d. § 374 AO lag schon deswegen vor, weil die Lieferanten beim Verbringen der Zigare t- ten in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland die hierbei entstehe n- de Tabaksteuer (vgl. § 19 TabStG in der auch nach Änderung des TabStG für den Tat zeitraum maßgeblichen Fassung ) hinterzogen hatten. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer i.S.d. Abgabenordnung (§ 1 Satz 3 Ta b- StG aF = § 1 Abs. 1 Satz 3 TabStG). Den Umstand, dass für diese Zigaretten zuvor überdies Einfuhrabgaben i.S.d. Art. 4 Nr. 10 d es Zollkodexes hinterzogen worden waren, kann der Senat schon daraus entnehmen, dass es sich im W e- vom 9. Juni 2011 - 1 StR 21/11). Anhaltspunkte dafür, dass die verfahrensg e- 3 4 5 - 4 - genstän dlichen Zigaretten nicht in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt, sondern dort hergestellt worden sein könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass der Angeklagte lediglich wegen Steuerhehlerei g e- mäß § 374 AO und nicht auch wegen de r vom Anklagevorwurf mitumfassten (§ 264 StPO) und nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausg e- nommenen Tabaksteuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 19 TabStG aF verurteilt worden ist (der Angeklagte war Empfänger i.S.v. § 19 Tab StG a F), beschwert den Angeklagten nicht (vgl. zu Konkurrenzen und Stra f- zumessung insoweit auch BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 1 StR 21/11). 3. Auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Zwar ist die Stra f- zumessung nicht frei von Rechtsfehlern; d ie verhängten Strafen sind aber a n- gemessen i . S . v . § 354a Abs. 1a Satz 1 StPO. Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht der Strafzumessung die Ha n- delsmenge und damit die Höhe der durch die jeweilige Vortat hinterzogenen Verbrauchsteuern und Einfuhrabgabe n zugrunde gelegt. Dies entspricht dem von § 374 AO unter Strafe gestellten Tatunrecht, das in der Aufrechterhaltung eines vom Vortäter geschaffenen steuerrechtswidrigen Zustands liegt (vgl. BG H, Urteil vom 7. November 2007 - 5 StR 371/07, wistra 2008, 105 , 106; Jäger in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 374 AO Rn. 2). - im Gegensatz zu der im Einzelnen dargelegten Berechnung der hinterzogenen Tabaksteuerbeträge - auf die A n- gabe eines Gesamtbetrags. Berechnungsgrundlagen sind weder festgestellt noch ersichtlich. Die s stellt - wie auch sonst das Fehlen von Feststellungen zu den für die Besteuerung maßgeblichen Parametern (Besteueru ngsgrundl a- 6 7 8 9 - 5 - gen) - einen Rechtsfehler dar (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR i- UA S. 23) ist jedoch ebenso wie die Einzelstrafen - unter Berücksichtigung aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erhebl i- chen Um stände - angemessen, selbst wenn der Betrag hinterzogener Einfuh r- abgaben neben der Tabaksteuer gänzlich unberücksich tigt b liebe (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Diese Wertung im Antrag des Generalbundesanwalts teilt der Senat. Sie wird von den im Übrigen rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts getragen; die Anforderungen an die Anwendung des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212) sind gegeben. 4. Der Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Umfang des Erlangten unz u- treffe nd bestimmt, indem es angenommen hat, der Angeklagte habe die von den Vortätern ersparten Aufwendungen für Verbrauchsteuern und Zoll erlangt. Zwar kann ein Täter auch dadurch etwas i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO erlangen, dass er sich Aufwendungen ers part. Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern dem Ve r- fall von Wertersatz unterliegen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406), wobei allerdings der Verfallsanordnung regelm äßig Ansprüche des Steuerfis kus i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen (vgl. BGH, B eschluss vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00, NStZ 2001, 155). Das Landgericht hat jedoch nicht beachtet, dass der Steuerhehler weder aus der Tat noch für die Tat di 10 11 - 6 - weil er wegen der Tat für die (zuvor) verkürzten Steuern gemäß § 71 AO g e- samtschuldnerisch haftet. Vielmehr erlangt der Steuerhehler, in dem er die Zig a- retten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös. Die Aufwendungen des Steuerhehlers für den Erwerb der Zigaretten bleiben dabei unberücksichtigt (Brutt oprinzip; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 mwN). Ist der Steuerhehler auch Empfänger i . S . d . § 19 TabStG aF, hat er daneben die Aufwendungen für die beim Verbringen der Zigaretten in das deu t- sche Steuergebiet entstandene Taba ksteuer erspart. Die Hinterziehung von Tabaksteuer ist hier indes nicht Gegenstand der Verurteilung. - 7 - Der Senat beschränkt den Rechtsfolgenausspruch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die gegen den Angeklagten verhängten Strafen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO). Angesichts des Umstandes, dass der Ang e- klagte nach den Feststellungen des Landgerichts jetzt weitgehend vermögen s- los ist, würde die Verfallsanordnung neben den verhängten Strafen - wirtschaf t- lich - nicht ins Gewicht fallen. Nack Wahl Graf RiBGH Prof. Dr. Sander ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Jäger Nack 12
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