ECLI:DE:BGH:2019:260419B1STR37.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 37/19 vom 26. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und de r Besch werdeführer in am 26. April 201 9 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision de r Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Oktober 201 8 mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen geric htete und auf die Sachrüge gestützte Revisi on der Angeklagten hat Erfolg ( § 349 Abs. 4 StPO). 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof- fen: Die Angeklagte war am 12. Mai 2018 aus der Haft entlassen worden. Da sie mit dem Leb en in Freiheit nicht zurecht kam und das ihr zur Verfügung stehende Übergangsgeld bereits verbraucht hatte, entschloss sie sich, mit einem zum Zwecke der Selbstverteidigung angeschafften Pfefferspray einen Raub zu begehen. Durch die Straftat wollte 1 2 3 - 3 - frau gelangen. Vor diesem Hintergrund hielt die Angeklagte am 15. Mai 2018 in der Innenstadt von Augsburg gezielt nach einem möglichen Opfer Au sschau. Am Bahnhof erblickte sie die Geschädigte, die ein Mobiltelefon vom Typ Samsung Galaxy S7 in der Hand hielt, und entschloss sich, ihren Plan umzusetzen. Die Angeklagte ging auf die Geschädigte zu und sprühte ihr Pfefferspray ins Ge- sicht, um das Mobi spray und aus Angst vor weiteren Angriffen ließ die Geschädigte das Mobiltele- fon nach kurzer Zeit los, so dass die Angeklagte das Gerät an sich nehmen konnte. Die Angeklagte flüchtete schnellen Schrittes einige Meter, wurde dann aber von einem Zeugen angehalten und schließlich von der Polizei festgenom- men. Das entwendete Mobiltelefon wurde bei der Durchsuchung der Angeklag- ten in deren Hosentasche sichergestellt. 2. Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe zur Zeit der Wegnahme mit Zueignungsabsicht gehandelt, ist nicht tragfähig belegt. Sie steht im Widerspruch zu der Feststellung, die Angeklagte habe den Überfall begang en, um wieder inhaftiert zu werden. Das Landgericht ist gestützt auf die geständige Einlassung der Angeklag- ten und Angaben von Zeugen zu der Flucht der Angeklagten bis zu deren Fest- nahme davon ausgegangen, der Angeklagten sei es darum gegangen, festge- no mmen und wieder in die Justizvollzugsanstalt verbracht zu werden. Eine Zueignungsabsicht scheidet aber aus, wenn der Täter die fremde bewegliche Sache nur wegnimmt, um sodann gestellt zu werden und die Sache sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelange n zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 4 5 6 - 4 - 1. März 2012 3 StR 434/11 Rn. 13 und vom 25. Oktober 1968 4 StR 398/68, GA 1969, 306 f.). An der Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme würde es daher fehlen, wenn die Angeklagte davon ausging, dass das Mobiltele fon infolge ihrer Ergreifung in der Folgezeit wieder an die Geschädigte zurückge- langen würde. Jedenfalls läge die erforderliche Aneignungsabsicht nicht vor, wenn die Angeklagte lediglich erwogen haben sollte, das Mobiltelefon für sich zu behalten oder zu v erwerten, falls sie am Tatort nicht festgenommen wird. Dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf genommen wird, reicht nicht aus. Vielmehr muss er sie für sich oder einen Dritten mit unbedingtem Willen erstreben (vgl. BG H, Beschluss vom 22. März 2012 4 StR 541/11 Rn. 13 mwN). Bei dieser Sachlage käme die Annahme einer Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme nur dann in Betracht, wenn die Festnahme lediglich ein (nachrangiges) Fernziel der Ange- klagten gewesen wäre. 3. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellun- gen. Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice 7
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