Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ________________________ StGB § 331 Abs. 1 aF Der Tatbestand der Vorteilsannahme (hier in der Fassung vor der Änderung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997) unt erliegt einer Ei n - schränkung des Anwendungsbereichs für diejenigen Fälle, in denen es die hoc h - schulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des Amtsträgers ist, sog. Drittmittel für Le h - re und Forschung und damit zugleich auch Vorteile im Sinne des Tatbestandes einzuwerben. Dem Schutzgut des § 331 Abs. 1 StGB (Vertrauen in die Sachgerec h - tigkeit und Nicht-Käuflichkeit der Entscheidung) wird auf diesem Felde schon d a - durch angemessen Rechnung getragen, daß das im Hochschulrecht vorgeschrieb e - ne Verfahren für die Mitteleinwerbung (Anzeige und Genehmigung) eingehalten wird. BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 - LG Heidelberg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 372/01 vom - - 2 23. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Vorteilsannahme - - 3 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am 15. Mai 2002 in der Sitzung vom 23.Mai 2002, an denen teilgenommen h a ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Dr. Kolz, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte in Person, Rechtsanwalt und Rechtsanwltin als Verteidiger, Justizangestellte a ls Urkundsbeamtin der Geschftsstelle, fr Recht erkannt: - - 4 I.1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwal t - schaft, soweit diese zu Gunsten des Angeklagten wirkt, wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28. Mrz 2001 aufgehoben a) im Falle II. 6. a) der Urteilsgrnde (Verurteilung wegen Untreue; Überweisung s auftrag vom 28. September 1990); insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; die ausscheidbaren Verfahrenskosten und die dem Ang e - klagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen; b) in den Fllen II. 6. b), c), d), e) und f) der Urteilsgrnde, soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener U n treue verurteilt worden ist; c) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit sie noch nicht erledigt ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwi e sen. - - 5 II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt ist, wird verworfen. Die dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechs Fllen, davon in fnf Fllen jeweils in Tateinheit mit Vorteilsannahme, zu einer G e - samtgeldstrafe von 200 Tagesstzen von je 1.000 DM verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts und erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen Bestechlichkeit anstelle derj e - nigen wegen Vorteilsannahme. Ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel ist unbegrndet. Die Revision des Angeklagten rgt die Verle t - zung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht; sie hat Erfolg, soweit der Angeklagte auch wegen Untreue verurteilt worden ist und fhrt deshalb in e i - nem Falle zum Freispruch, im brigen zum Wegfall der tateinheitlichen Veru r - - - 6 teilung wegen Untreue sowie zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenau s - spruchs. A. Der Verurteilung des Angeklagten liegt zugrunde, daß er als Ärztlicher Direktor einer Klinikabteilung von einer Firma fr medizintechnische Produkte, die seine Abteilung belieferte, umsatzabhngige Zuwendungen gutgebracht bekam und deren Auszahlung in sechs Teilbetrgen auf das Konto eines auf seine Initiative gegrndeten Fördervereins fr seine Abteilung veranlaßte. Die Mittel wurden unter Umgehung der Universittsverwaltung fr Zwecke der Wi s - senschaft und Forschung sowie zur Gertebeschaffung und -wartung verwandt. Das Landgericht sieht in den Zuwendungen umsatzbezogene Rckvergtu n - gen, die dem Klinikum als Kostentrger zugestanden htten. Die Zuwendungen an den Angeklagten seien als Gegenleistung fr dessen Beschaffungsen t - scheidungen zu werten, die er jedoch nicht pflich t widrig getroffen habe. I. Der Angeklagte ist ordentlicher Professor an der Universitt Heidelberg und Ärztlicher Direktor der Abteilung Herzchirurgie des Universittsklinikums. Er hat die damit verbundenen Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfllen; im Rahmen seiner Abteilung ist er auch fr die Krankenversorgung verantwortlich. Ihm obliegen die Organisation der Dienstplne, die Entscheidung ber den Einsatz der Gerte und Einrichtungen der Herzchirurgie sowie die Bewir t - schaftung der zugewiesenen Haushalts- und Betriebsmittel. Zu seinen Diens t - aufgaben gehört weiter die Einwerbung sogenannter Drittmittel fr die Fo r - schung. - - 7 Die Medizintechnikfirma M. GmbH belieferte das Universittskl i - nikum Heidelberg mit medizintechnischen Produkten, vor allem Herzklappen, Herzschrittmachern und Defibrillatoren. Innerhalb der Herzchirurgie trug der Angeklagte aufgrund seiner Stellung die Verantwortung fr die Auswahl und den Einsatz der dort implantierten Herzklappen und Herzschrittmacher. Deren eigentliche Bestellung sowie der Abschluû entsprechender Rahmenvertrge mit den Lieferanten oblag der Materialverwaltung der Universitt, die auf der Grundlage der Vorgaben der medizinischen Abteilungen die bestmglichen Konditionen mit den Lieferanten auszuhandeln hatte. Im Jahr 1988 vereinbarte der Angeklagte mit Mitarbeitern der Firma M. GmbH, daû diese ihm in der Folgezeit " Boni" in Hhe von fnf Pr o - zent auf den gettigten Umsatz gewhre und auf einem bei dem Unternehmen gefhrten "Bonus-Konto" gutbringe. Die aufgelaufenen " Boni" sollten ihm s o - dann zur Verfgung stehen. Durch die Annahme dieser Zuwendungen wollte sich der Angeklagte nicht selbst bereichern. Er war allein darauf bedacht, fr seine Forschungsvorhaben eine zustzliche Geldquelle zu erschlieûen. Da er Effizienz und Umfang der Frderung dieser Vorhaben aufgrund seiner bisher i - gen Erfahrung mit der Verwendung seines offiziellen Forschungsbudgets und des bei der Universittsverwaltung fr ihn gefhrten Drittmittelkontos gefhrdet sah, falls die Zuwendungen an die Universittsverwaltung gelangt wren, grndete er einen Verein "Freunde und Frderer der Herzchirurgie Heide l - berg", dessen erster Vorsitzender er war und dem ganz berwiegend Mitarbe i - ter von ihm angehrten. In der Zeit zwischen September 1990 und August 1992 veranlaûte er aufgrund der mit der Firma M. GmbH getroffenen Verei n - barung insgesamt sechs Zahlungen dieser Medizintechnikfirma - die von dem dort gefhrten "Bonus-Konto" erfolgten - in Hhe von insgesamt ca. 162.000 DM zugunsten dieses Vereines. Entsprechend dem Vereinszweck wurden mit - - 8 dessen Mitteln - von denen die durch die Firma M. gezahlten Zuwe n - dungen sich im Zeitraum von Juni 1990 bis August 1992 auf etwa 43 Prozent beliefen - Mitarbeitern der Herzchirurgie Auslagen fr Kongreûreisen ersetzt, die Beschaffung und Wartung von bro- und medizintechnischen Gerten f i - nanziert, Probanden in verschiedenen Studien bezahlt sowie Aushilfslhne fr geringfgig Beschftige finanziert, die in unterschiedlichen Forschungsproje k - ten ttig waren. Im einzelnen kam es zu folgenden Zahlungen: - am 28. September 1990 wurden bis dahin aufgelaufene " Boni" in Hhe von ca. 70.000 DM an den Frderverein berwiesen, - am 16. Mai 1991 ca. 30.000 DM, - am 4. Juli 1991 folgte eine Überweisung in Hhe von etwa 2.900 DM, - am 11. Mai 1992 eine Überweisung in Hhe von ca. 48.000 DM, - am 13. Juli 1992 eine solche in Hhe von 4.700 DM und - am 19. August 1992 eine Überweisung von etwa 6.000 DM. Zum Teil erhielt die Firma M. GmbH Spendenquittungen. Der Ang e - klagte bedankte sich fr die Untersttzung seiner Forschungsvorhaben. Neben diesen der Aburteilung zugrundeliegenden Zahlungen beglich die Firma M. vor dem in Rede stehenden Z eitraum Rechnungen fr die B e - schaffung medizinischen Gerts fr die Abteilung des Angeklagten in Hhe von etwa 44.000 DM sowie fr die Beschaffung einer EDV-Anlage fr die Herzchi r - urgie in Hhe von ca. 53.000 DM. Zudem bermittelte sie zum Jubilum der Herzchirurgie einen Scheck in Hhe von 5.000 DM. Nach dem Tatzeitraum kam es zu weiteren Zuwendungen der Firma M. an die Herzchirurgie He i - - - 9 delberg, allerdings bei genderter Frderpraxis. Die Firma bernahm Rec h - nungen fr medizinische Gerte: im Januar 1993 fr die Anschaffung einer EDV-Anlage im Wert von 75.000 DM; im Oktober 1993 fr die Beschaffung e i - nes Fluoreszenzphotometers in Hhe von ca. 48.000 DM, im November 1993 fr die Beschaffung eines Zellseperators im Wert von etwa 10.000 DM, und in der zweiten Jahreshlfte 1993 stellte die Firma M. fr die Reparatur eines Elektronenmikroskops 48.000 DM bereit. Diese Zahlungen liegen der Aburteilung nicht zugrunde. Insoweit hat die Strafkammer das Verfahren nach § 154 StPO ei n gestellt. Mit ihren Zuwendungen verfolgte die Firma M. GmbH das Ziel, ihre Umstze zu steigern und zu sichern. Fr die "entscheidungsrelevanten Mitarbeiter" ihrer Kunden wurden deshalb die sogenannten Bonuskonten ve r - waltet. Die Finanzabteilung der Firma bestand darauf, die Gelder - mochte auch der Begnstigte ber die nhere Verwendung bestimmen - der Forschung und in diesem Zusammenhang entweder der Universitt selbst oder einer ihr zugehrigen Institution zukommen zu lassen. Die Bonusgutschrift htte de s - halb auch einem Drittmittelkonto des Angeklagten bei der Universitt zugefhrt werden knnen. Der Angeklagte entschied sich indessen dafr, den Frderve r - ein zu grnden und die Geldzahlungen der Firma M. ber diesen abz u - wickeln. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung u.a. dahin eingela s - sen, die Umgehung der Universittsverwaltung sei "ohne Hintergedanken" e r - folgt, um die Gelder effizient und unproblematisch einsetzen zu knnen. Die von ihm praktizierte Form der Kooperation sei blich gewesen. Die Einwerbung von Drittmitteln sei seitens der Politik nachhaltig gefordert und angesichts der unzureichenden Frderung durch das Land essentiell gewesen. Soweit der - - 10 Angeklagte geltend gemacht hat, eine Bonusvereinbarung habe er mit der M. GmbH nicht getroffen gehabt, die Zuwendungen seien als Kostene r - stattung fr die Cardiomyoplastie-Forschung gedacht gewesen, hat das Lan d - gericht seine Einla s sung als widerlegt erachtet. II. Das Landgericht hat den Tatbestand der Untreue als erfllt angesehen. Der Angeklagte habe eine Vermgensbetreuungspflicht fr die Universitt und seinen Dienstherrn gehabt. Die gnstige Bewirtschaftung der Kosten seiner Abteilung sei wesentlicher Teil seines Pflichtenkreises. Der Universitt sei ein Vermgensnachteil entstanden, weil er eine kostengnstigere Beschaffung durch die Vereinnahmung der Zuwendungen fr den Frderverein vereitelt h a - be. Bei den Boni handele es sich um umsatzbezogene Rckvergtungen, die dem Klinikum als Kostentrger zugestanden htten. Der Angeklagte habe z u - dem die Mittel der Verfgungs- und Entscheidungsmglichkeit der Universitt s - verwaltung entzogen und irreparabel in die Haushaltshoheit der Universitt eingegri f fen. berdies sei der Tatbestand der Vorteilsannahme in seiner bis zum 19. August 1997 geltenden Fassung gegeben. Daû die Zuwendungen an den Frderverein erfolgt seien, sei unerheblich. Sie seien jedenfalls wirtschaftlich auch dem Angeklagten zugute gekommen und htten fr ihn selbst eine Be s - serstellung zur Folge gehabt. Dabei stellt das Landgericht auch auf die Rech t - sprechung ab, derzufolge bei kleinen Vereinen als Zuwendungsempfngern sich solche Leistungen auch auf das einzelne Mitglied auswirken und deshalb ein eigenes, persnliches Interesse des Mitgliedes daran bestehe (Bezugna h - me auf BGHSt 33, 336, 340; 35, 128, 135). berdies habe der Angeklagte den - - 11 Frderverein gerade deshalb gegrndet, um unabhngig von den Vorgaben des Drittmitte l rechts ber die Gelder verfgen zu knnen. Eine teleologische Einengung des Vorteilsbegriffs im Blick auf die grun d - rechtlich in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG verbrgte Forschungsfreiheit und wegen der hier erfolgten Verwendung der Zahlungen zur Finanzierung der Forschung komme nicht in Betracht. Diesen Belangen knne durch das geltende Drittmi t - telrecht bereits ausreichend Rechnung getragen werden. Die Zuwendungen seien auch fr die Diensthandlungen des Angeklagten erfolgt, nmlich fr se i - ne Mitwirkung bei der Auswahl der zu beziehenden medizintechnischen Pr o - dukte. Durch die prozentuale Verknpfung mit dem Umsatz sei zugleich eine hinreichende Konkretisierung zwischen Vorteil und Diensthandlung geg e ben. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit hat die Stra f - kammer indessen abgelehnt. Sie vermochte nicht festzustellen, daû der Ang e - klagte sich hinsichtlich der Auswahl der in seiner Abteilung verwendeten med i - zintechnischen Implantate gegenber der Firma M. GmbH bereit g e - zeigt htte, sich durch die Zuwendungen beeinflussen zu lassen. Daû der A n - geklagte bei der Behandlung der Zuwendungen eine Untreue begangen habe, sei fr die vom Tatbestand der Bestechlichkeit geforderte Pflichtwidrigkeit a u - ûer Betracht zu lassen. Die hier erforderliche Pflichtwidrigkeit msse sich g e - rade auf diejenige Dienstpflicht beziehen, fr die die Zuwendung erbracht wo r - den sei. Die Strafkammer ist weiter davon ausgegangen, daû die bei der ersten vom Angeklagten veranlaûten Zahlung tateinheitlich mit der Untreue verwir k - lichte Vorteilsannahme der absoluten Verjhrung unterfllt. Deshalb hat sie lediglich bei den folgenden Zahlungen den Angeklagten jeweils wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsannahme fr schuldig erachtet. - - 12 B. Zur Revision des Angeklagten: Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue hlt rechtlicher Nac h - prfung nicht stand. Die im Urteil getroffenen Feststellungen ergeben, daû der Angeklagte keine ihm obliegende Vermgensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB verletzt hat. Das Landgericht hat Inhalt und Reichweite der Vermgensbetreuungspflicht des Angeklagten unzutreffend bestimmt und in diesem Zusammenhang die Zuwendungen rechtlich fehlerhaft eingeordnet; diese erweisen sich nicht als Rckvergtungen auf Kaufpreise, sondern sta n - den nach dem rechtserheblichen Wollen der an der zugrundeliegenden A b - sprache Beteiligten dem Angeklagten zu. Schon dies fhrt zur Aufhebung s o - wohl des Schuldspruchs als auch des Strafausspruchs und zum Freispruch des Angeklagten im Falle II. 6. a) der Urteilsgrnde. Darber hinaus leiden die Ausfhrungen des Landgerichts zum Vermgensnachteil und zur subjektiven Tatseite der Untreue ± auch auf der Grundlage der Annahme einer Treupflich t - verletzung ± unter Errterungsmngeln, die ebenso die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Untreue geboten htten. Die Wrdigung des Verhaltens des Angeklagten als Vorteilsannahme begegnet hingegen im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Jedoch ist der fr die Strafzumessung erhebliche Schuldumfang insoweit aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht hinreichend sicher b e stimmbar. - - 13 I. Der Schuldspruch wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) kann ke i - nen Bestand haben. 1. Aus den Urteilsgrnden ergibt sich, daû der Angeklagte eine Verm - gensbetreuungspflicht nicht verletzt hat. Die Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, daû dem Angeklagten als ordentlichem Hochschulprofessor und rztlichem Direktor einer Abteilung des Universittsklinikums an sich eine so l - che Vermgensbetreuungspflicht oblag. Bei genauer Bestimmung des damit verbundenen Pflichtenkreises und richtiger Einordnung des Rechtscharakters der Zuwendungen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zeigt sich aber, daû gerade die in Rede stehenden Verfgungen des Angeklagten nicht seiner Treuepflicht im Sinne des Tatbestandes unterfielen. Aus den Urteil s - grnden ergibt sich ohne weiteres, daû die Zuwendungen nach dem Willen der an der zugrunde liegenden Vereinbarung Beteiligten nicht der Universitt, so n - dern dem Angeklagten zugedacht waren, auch wenn sie mit einer Verwe n - dungsauflage versehen waren. Sie hatten den Charakter einer Provision oder personengebundenen Spende. Die Feststellungen bieten zudem keinen Anhalt dafr, daû der Angeklagte treuwidrig zu Lasten der Universitt Einfluû auf die Gestaltung der Preise genommen htte, namentlich die Vereinbarung be r - hhter Preise bewirkt oder die Mglichkeit zur Erzielung gnstigerer Preise vereitelt htte. a) Der Treubruchtatbestand setzt voraus, daû die verletzte Pflicht inne r - halb der vom Treugeber verliehenen Herrschaftsmacht anzusiedeln ist, ber das fremde Vermgen zu verfgen und es zu betreuen (Identitt der zu betre u - enden und der geschdigten Vermgensinteressen; vgl. Schnemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 101). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - - 14 anerkannt, daû Beziehungen, die sich insgesamt als Treueverhltnis im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB darstellen, Verpflichtungen enthalten knnen, deren Einhaltung nicht vom Untreuetatbestand geschtzt ist. Maûgebend fr die B e - stimmung der Vermgensbetreuungspflicht sind Inhalt und Umfang der sog. Treuabrede, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden rechtlichen Verhltnis, den getroffenen Vereinbarungen und deren Auslegung ergibt. So hat etwa ein im Auûenverhltnis Vertretungsberechtigter ebenso wie ein interner Entsche i - dungstrger mit bestimmendem Einfluû auf Vergabeentscheidungen und Au f - tragserteilungen im Rahmen seiner Obliegenheiten selbstverstndlich auf g n - stige Vertragsabschlsse fr den Treugeber hinzuwirken. Hingegen ist die Pflicht, persnliche Provisionen oder gar Schmiergelder an den Geschftshe r - ren herauszugeben (§ 667 BGB) grundstzlich keine spezifische Treuepflicht. Sie unterscheidet sich nicht von sonstigen Herausgabe- und Erstattungspflic h - ten (dazu BGH NStZ 1986, 361; wistra 1991, 138; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 19, 35, 40). Anders kann es sich allenfalls dann verhalten, wenn ein Anspruch, auch ein Provisionsanspruch, dem Treugeber selbst zusteht, die Forderung aber treuwidrig vom Treunehmer vereinnahmt wird (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 40 ). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats auch fr Beamte (siehe auch OVG Koblenz DVBl 2001, 752; BayVGH ZBR 1992, 29; zu unbefugt von einem Beamten angenommenen Vorteilen vgl. we i - ter BGHSt 30, 46, 48). Verstût ein Beamter gegen seine allgemeine beamte n - rechtliche Treuepflicht, so begrndet das nicht ohne weiteres eine vermgen s - bezogene Treuwidrigkeit im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. b) Eine Verletzung der Vermgensbetreuungspflicht des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Aushandeln und Vereinbaren der Kaufpreise fr die medizintechnischen Produkte hat das Landgericht nicht festgestellt. Das b e - gegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem im Urteil mitgeteilten Aufg a - - - 15 ben- und Pflichtenkreis des Angeklagten hatte dieser als rztlicher Direktor die zugewiesenen Haushalts- und Betriebsmittel zu bewirtschaften und damit die schlichen und personellen Mittel seiner Abteilung zweckentsprechend einz u - setzen. Insoweit unterlag er sicher einer Vermgensbetreuungspflicht. Schon hinsichtlich des Abschlusses von Kaufvertrgen ber die Beschaffung von m e - dizintechnischen Produkten versteht sich die Annahme einer Treupflicht nicht von selbst. Denn dies war Sache der Materialverwaltung der Universitt, die auch die Preise auszuhandeln hatte. Soweit der Angeklagte hieran mittelbar beteiligt war, weil er die zu beschaffenden Produkte auswhlte, kam ihm alle r - dings ein bestimmender Einfluû auf die Auftragsvergabe zu. Das rechtfertigt es, ihn auch insoweit fr verpflichtet zu erachten, die Vermgensinteressen der Universitt wahrzunehmen (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 19). Der Angeklagte htte also insoweit treuwidrig gehandelt, wenn er mittelbar dazu beigetragen htte, berhhte Preise zu akzeptieren, oder wenn er die Materia l - verwaltung der Universitt nicht in den Stand gesetzt htte, noch gnstigere Preise auszuhandeln, obgleich seines Wissens die Firma M. GmbH zu deren Gewhrung bereit gewesen wre. Das war aber nicht der Fall: Die U r - teilsgrnde ergeben in ihrem Zusammenhang, daû hier gerade keine be r - hhten Preise vereinbart wurden, um die in Rede stehenden Zuwendungen zu speisen (sog. kick-back-Fall), und daû die Preise auch ohne die Zuwendungen nicht noch niedriger ausgefallen wren (vgl. dazu BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 19). Das Landgericht ist zwar der Ansicht, der Angeklagte habe eine kostengnstigere Beschaffung durch Vereinnahmung der Zuwendungen fr den Frderverein vereitelt. Damit meint es aber, daû sich die Einnahme der Zuwendungen durch die Universitt im Ergebnis kostenreduzierend ausgewirkt htte. Von der Erzielbarkeit gnstigerer Preise geht auch die Strafkammer nicht aus. Nach der in der Beweiswrdigung wiedergegebenen, vom Landgericht als - - 16 glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen S. von der Materialve r - waltung der Universitt war es diesem nicht mglich gewesen, eine umsatza b - hngige Rckvergtung zu erreichen. Ihm war mitgeteilt worden, die der Un i - versitt Heidelberg angebotenen Preise seien bereits gnstiger als die Liste n - preise (UA S. 37, 38). Firmenintern wurden die Zuwendungen bei der M. GmbH dem Budget der jeweiligen Abteilung weiterbelastet, was sich letztlich zu Lasten der Provisionen der Mitarbeiter der Abteilung auswirkte (UA S. 16 oben). Auch das verdeutlicht, daû die Zahlungen nicht zu einer Verteuerung der Produkte fh r ten. c) Die Vereinnahmung der Zuwendungen durch den Angeklagten fr den Frderverein und deren Nichtabfhrung an die Universitt unterfiel nicht der qualifizierten Vermgensbetreuungspflicht des Angeklagten. Diese Zahlungen sollten nicht der Universitt selbst als Vertragspartner der Firma M. GmbH zukommen; die Universitt sollte insoweit nicht Berechtigte sein. Die Zuwendungen waren vielmehr von der M. GmbH dem Angeklagten pe r - snlich zugedacht, wiewohl mit der generellen Zweckbestimmung, sie "fr die Universitt oder eine ihr zugehrige Institution" zu verwenden. Es handelt sich der Sache nach um eine Provision fr den eigentlichen Entscheidungstrger bei der Vergabe von Auftrgen oder eine personengebundene Spende, nicht aber ± wie das Landgericht meint - um eine Rckerstattung auf den Kaufpreis, die dem Vertragspartner, der Universitt zugesta n den htte. Das Landgericht beurteilt die Zahlungen als umsatzbezogene Rckve r - gtungen, bezeichnet sie als "kostenreduzierenden Faktor", der zu den Ertr - gen der Universitt gehre. Dabei sttzt es sich auf die Umsatzabhngigkeit, aber auch auf die Bezeichnung der gutgebrachten Betrge als " Boni". Das e r - weist sich als nicht tragfhig. Im Gegenteil: Anerkannten zivilrechtlichen Ausl e - - - 17 gungsgrundstzen folgend ergibt sich aus den Urteilsgrnden zwingend, daû die Zuwendungen nach dem rechtserheblichen Wollen der an der Absprache insoweit Beteiligten in die Herrschaftsmacht des Angeklagten als Begnstigtem fallen sollten (vgl. zur Auslegung von Willenserklrungen, auch unter Berc k - sichtigung des Gesamtverhaltens und der Interessenlage der Beteiligten: § 133 BGB; MnchKomm/ Mayer-Maly/Busche 4. Aufl. § 133 Rdn. 8, 46, 48, 56). "Z u - wendungsempfnger" (UA S. 15) der Zahlungen von sogenannten "Bonusko n - ten" sollten nach dem Willen der Verantwortlichen der Firma M. GmbH die maûgeblichen, fr die Beschaffungsentscheidungen intern verantwortlichen Chefrzte sein. Unter deren Namen wurden die sogenannten "Bonuskonten" bei M. gefhrt. Diesen sollten die Betrge "als Begnstigten zur Verf - gung stehen" (UA S. 15 unten). Mit ihnen - nicht mit der die Vertragsverhan d - lungen fhrenden Materialverwaltung der Universitt - wurden die entspr e - chenden Vereinbarungen getroffen (UA S. 15). Dafr, daû der Angeklagte bei der Bonus-Vereinbarung sowie bei der Veranlassung und Inempfangnahme der Zuwendungen als Vertreter der Universitt und nicht im eigenen Namen handeln wollte, fehlt jeglicher Anhalt. Dazu wre er im Auûenverhltnis ± wie sich aus der im Urteil beschriebenen Aufgabenverteilung ergibt ± auch nicht berufen gewesen. Zwar kam die Auszahlung der Betrge auf ein privates Konto des Angeklagten nicht in Betracht, weil diese "der Forschung und in diesem Zusammenhang entweder der Universitt selbst oder einer der Universitt z u - gehrigen Institution" zukommen sollten. Der "Begnstigte" - also der Ang e - klagte - sollte aber "ber die nhere Verwendung bestimmen" und ber das Geld verfgen knnen (UA S. 22 unten). Schon dies belegt, daû hier keine Rckvergtungsansprche des Vertragspartners begrndet werden sollten, sondern eine Absprache ber eine - wenn auch umsatzabhngige und mit e i - ner allgemeinen Verwendungsmaûgabe versehene - Provision oder Spende in - - 18 Rede stand, die dem Angeklagten selbst ("Begnstigter") zugedacht war. Dem entspricht, daû es ± wie bereits erwhnt - dem Zeugen S. von der Materialverwaltung der Universitt bei seinen Preisverhandlungen mit M. nicht mglich war, eine umsatzabhngige Rckvergtung zu erreichen (UA S. 37). Auch fr die rechtliche Einordnung der Zuwendungen ist ± unter den Gesichtspunkten der Interessenlage und des Gesamtverhaltens - nicht ohne Bedeutung, daû diese firmenintern bei der M. GmbH dem Budget der jeweiligen Firmenabteilung weiterbelastet wurden, was sich letztlich zu Lasten der Provisionen der Mitarbeiter der Abteilung auswirkte (UA S. 16 oben). Der Sache nach wurden mithin intern (fr die Mitarbeiter) vorgesehene Provisionen gleichsam nach auûen verschoben und als - wenn auch in allgemeiner Weise verwendungsgebundene - Provision an Externe ausgekehrt. All dies belegt, daû der Angeklagte nicht etwa Forderungen seines Dienstherrn treuwidrig ve r - einnahmt hat; die Zuwendungen hatten den Charakter einer personengebu n - denen Provision oder Spende und wurden damit nicht von seiner qualifizierten Vermgensbetreuungspflicht erfaût. Das Verhalten des Angeklagten mag i n - soweit unter dem Gesichtspunkt eines Verstoûes gegen seine dienst- und b e - amtenrechtlichen Pflichten an anderer Stelle zu wrdigen sein (vgl. § 73 Stze 2 und 3, § 74 Satz 2 LBG BW, jeweils in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 UG BW); Untreue ist es nicht. 2. Der Schuldspruch wegen Untreue kann dessen ungeachtet auch im Blick auf das Erfordernis eines Vermgensnachteils nicht bestehen bleiben. § 266 Abs. 1 StGB schtzt als ein Vermgensdelikt nur das Vermgen des G e - schftsherrn oder Treugebers als ganzes, nicht seine Dispositionsbefugnis. Ob ein Vermgensnachteil eingetreten ist, muû grundstzlich durch einen Ve r - - - 19 gleich des gesamten Vermgens vor und nach der beanstandeten Verfgung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprft werden (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 39 m.w.Nachw.; vgl. auch Schnemann in LK aaO Rdn. 137 f., 148, 149). Deshalb htte differenziert errtert werden mssen, daû der Ang e - klagte die Zuwendungen in seinem dienstlichen Aufgabenfeld verwandt hat und diese mglicherweise auch der Universitt - jedenfalls teilweise - zugute g e - kommen sind. Eine solche kompensatorische Betrachtung setzt zwar grun d - stzlich voraus, daû die ungetreue Verfgung Vermgenseinbuûe und Ko m - pensation zugleich hervorbringt. Eine Ausnahme von diesem Gleichzeitigkeit s - erfordernis kann indessen dann angebracht sein, wenn - bei wirtschaftlicher Betrachtung - nach einem vernnftigen Gesamtplan mehrere Verfgungen e r - forderlich sind, um den ausgleichenden Erfolg zu erreichen (vgl. Schnemann in LK aaO Rdn. 137) und eine konkrete, schadensgleiche Gefhrdung des zu betreuenden Vermgens ausscheidet. 3. Schlieûlich wird die Wrdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite der Untreue den Anforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. Wegen der grundstzlichen Weite des Untreuetatbestandes in der Treubruchalternat i - ve sind an die Annahme von Vorsatz nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen zu stellen, wenn nur bedingter Vorsatz in Frage steht und der Tter nicht eigenntzig gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1975, 1234, 1236; NJW 1983, 461; 1984, 800, 801; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 38; Schnemann in LK aaO Rdn. 151). Der Tter muû sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch und gerade des d a - durch bewirkten Nachteils fr das zu betreuende Vermgen bewuût sein (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 38 mit weiteren Rechtsprechungsnachwe i - sen). Die hierzu vom Landgericht angestellten Erwgungen htten im Blick darauf, daû der Angeklagte sich nicht selbst bereichern wollte, sondern allein - - 20 darauf bedacht war, fr seine Forschungsvorhaben eine zustzliche Geldquelle zu erschlieûen (UA S. 19), alle insoweit bedeutsamen Umstnde einbeziehen mssen, die sich aus dem Urteil ergeben (vgl. dazu UA S. 9, 17/18, 19, 68/69). Der Senat weist in diesem Zusammenhang nur darauf hin, daû der Stand von Diskussion und Erkenntnis ber erlaubte und nicht erlaubte Abwicklungswege im Tatzeitraum ebenso zu bedenken gewesen wre wie der Beweggrund des Angeklagten, die Effizienz der Frderung zu sichern. Fr seine innere Haltung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist schlieûlich nicht vllig unbedeutend, daû er ein auf seinen Namen eingerichtetes Drittmittelkonto mit Betrgen in namhafter Hhe aus seiner Privatliquidation speiste. II. Die Wrdigung des Handelns des Angeklagten als Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 aF) begegnet hingegen im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht die vom Tatbestand vorausgesetzte Beziehung zwischen Vorteil und Diensthandlung zu Recht b e - jaht. Allerdings muû der Tatbestand (§ 331 Abs. 1 StGB) im Blick auf die hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe eines Hochschullehrers zur Ei n - werbung von Drittmitteln einschrnkend ausgelegt werden, um Wertungswide r - sprche zu vermeiden. Regelt wie hier das Landeshochschulrecht (§ 8 Abs. 2, § 119 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 UG BW idF. vom 30. Oktober 1987, GVBl S. 545) und damit eine spezielle gesetzliche Vorschrift die Einwerbung von zweckb e - stimmten Mitteln durch einen Amtstrger, die sich i.S.d. § 331 Abs. 1 StGB als Vorteil darstellen und bei denen ein Beziehungsverhltnis zu einer Diens t - - - 21 handlung besteht, so ist das durch den Straftatbestand geschtzte Rechtsgut, das Vertrauen in die Sachgerechtigkeit und ¹Nicht-Kuflichkeitª dienstlichen Handelns, dann nicht in dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Maûe stra f - rechtlich schutzbedrftig, wenn das in jenem Gesetz vorgesehene Verfahren eingehalten, namentlich die Annahme der Mittel angezeigt und genehmigt wird. Auf diese Weise wird die Durchschaubarkeit (Transparenz) des Vorganges hinreichend sichergestellt, den Kontroll- und Aufsichtsorganen eine berw a - chung ermglicht und so der Notwendigkeit des Schutzes vor dem Anschein der ¹Kuflichkeitª von Entscheidungen des Amtstrgers angemessen Rechnung getragen. Zudem werden Strafrecht und Hochschulrecht so auf der Tatb e - standsebene in einen systematischen Einklang gebracht und ein Wertung s - bruch ve r mieden. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte das hochschulrechtlich vorg e - schriebene Verfahren zur Behandlung von Drittmitteln jedoch nicht eingehalten. Deshalb hat seine Verurteilung wegen Vorteilsannahme im Ergebnis Bestand. Der Schuldumfang muû indessen neu festgestellt werden, weil das Landgericht das Ausmaû des tatbestandsmûigen Vorteils des Angeklagten verkannt hat. Der Strafausspruch unterliegt daher auch aus diesem Grunde der Au f hebung. 1. Das Landgericht hat mit Recht die zur Tatzeit geltende Fassung des Tatbestandes angewandt, die voraussetzt, daû ein Vorteil fr den Tter selbst in Rede steht und dieser "als Gegenleistung fr eine Diensthandlung" gefordert oder angenommen wird (anders nunmehr § 331 Abs. 1 StGB idF des Gesetzes zur Bekmpfung der Korruption vom 13. August 1997, BGBl I S. 2036, der z u - folge Begnstigter auch ein "Dritter" sein kann und der Vorteil "fr die Diens t - ausbung" gefordert, versprochen oder angenommen worden sein muû). - - 22 Rechtlich zutreffend hat es den Angeklagten aufgrund seiner Stellung auch als Amtstrger im Sinne des Tatbestandes behandelt. 2. Im Ergebnis hat die Strafkammer berdies die Annahme eines Vorteils durch den Angeklagten rechtsfehlerfrei bejaht. Unter einem Vorteil im Sinne der alten Fassung des Tatbestandes ist j e - de Leistung zu verstehen, auf die der Amtstrger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persnliche Lage objektiv ve r - bessert. Dazu muûte die Leistung fr den Amtstrger selbst eine solche Be s - serstellung zur Folge haben, wobei eine immaterielle Verbesserung der Lage gengen kann. Soweit gerade im Blick auf eine berufliche Stellung ein solcher Vorteil immaterieller Art in Betracht zu ziehen ist, muû dieser allerdings einen objektiv meûbaren Inhalt haben und den Amtstrger in irgendeiner Weise ta t - schlich besser stellen (vgl. dazu nur BGH NJW 1985, 2654, 2656; BGHSt 31, 264, 279 f.; 35, 128, 133 f.). Ob dazu schon die bloûe "Befriedigung des Eh r - geizes" oder die Erhaltung oder Verbesserung von "Karrierechancen" gengen kann, wie dies vereinzelt vertreten wird (vgl. nur Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 Rdn. 9 m.w.Nachw.), kann hier dahingestellt bleiben, weil das Landgericht da r - auf nicht abgehoben hat und sich solches auch aus den Feststellungen nicht ergibt. Es erscheint dem Senat zudem eher fernliegend. Ansehensmehrung und Steigerung der wissenschaftlichen Reputation des Angeklagten hier als Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB begreifen zu wollen, hieûe ihm letztlich anzulasten, daû er seine forschungs- und klinikbezogenen Aufgaben mglichst gut zu erfllen versuchte; eine solche Betrachtung wrde den Bereich der o b - jektiven Meûbarkeit oder Darstellbarkeit eines Vorteils verlassen und ins U n - bestimmte abgleiten. - - 23 Das Landgericht knpft bei der Bemessung des Vorteils daran an, daû der Angeklagte als Vorsitzender des Frdervereins maûgeblichen Einfluû auf die weitere Verwendung der Gelder nehmen konnte. Es orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fllen bestimmungsg e - mûer Weitergabe von Vorteilen durch Mitglieder von Personenvereinigungen, in denen ein persnlicher Vorteil auch dann gegeben sein kann, wenn er dem Begnstigten nur mittelbar zugute kommt. Wann diese Voraussetzung bei Mi t - gliedern einer Personenvereinigung im Hinblick auf Zuwendungen an diese vorliegt, ist nach der zitierten Rechtsprechung eine Frage des Einzelfalles, zu deren Beurteilung insbesondere das persnliche Interesse des jeweiligen Mi t - gliedes an dem der Vereinigung gewhrten Vorteil von Bedeutung sein kann ( BGHSt 33, 336, 340; 35, 128, 135). Diese Rechtsprechung betrifft politische Parteien und Sportvereine. Sie ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht ohne weiteres bertragbar. Der Frderverein hat hier nicht als solcher Bedingungen fr seine Vereinsmitglieder oder Vereinsverantwortlichen geschaffen, die ve r - mittelt ber den Vereinszweck letztlich eine Besserstellung des Angeklagten innerhalb des Vereins bewirkten. Der Verein war lediglich eine Art Durchlau f - station fr Geldzuwendungen um - von vornherein geplant - die Arbeits- und Forschungsbedingungen des Angeklagten und die seiner Abteilung zu verbe s - sern. Deshalb lût der Senat offen, ob auf die Erlangung der Verfgungsb e - fugnis abgestellt werden konnte. Er hebt auf den dem Angeklagten selbst mi t - telbar zugute gekommenen Vorteil, auf die letztlich bewirkte Verbesserung se i - ner Arbeits- und Forschungsbedingungen ab. Denn nur das kann unter den besonderen Umstnden des Falles fr die Bemessung des Unrechtsgehalts und die Strafzumessung bestimmend sein. Hinsichtlich dieses Vorteils hat das Landgericht indessen nur ganz al l - gemeine Feststellungen getroffen. Nutzte der Angeklagte die Mittel, um Ausl a - - - 24 gen fr Kongreûreisen von Mitarbeitern der Herzchirurgie zu ersetzen, bro- und medizintechnische Gerte zu beschaffen und warten zu lassen, Probanden in verschiedenen Studien zu bezahlen sowie Aushilfslhne fr geringfgig B e - schftigte zu finanzieren, die in unterschiedlichen Forschungsprojekten ttig waren, so ergibt sich, daû jedenfalls "dem Grunde nach" eine objektiv meûbare Verbesserung seiner persnlichen Wirkungsmglichkeiten eintrat. Daû darin ein Vorteil im Sinne des Tatbestandes liegt, hat auch die Revision in der Hauptverhandlung nicht mehr in Abrede gestellt. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lût sich allerdings das Maû der mittelbaren Vorteile, die dem Angeklagten selbst zugute kamen, nicht genauer bestimmen und auch nicht mit den unmittelbaren Vorteilen and e - rer abgleichen, die mit dem Mitteleinsatz verbunden waren. Dessen bedarf es aber, um den Schuldumfang gengend zu umgrenzen und auf dieser Grundl a - ge gegebenenfalls eine Strafe fr die im Kern ersichtlich ganz berwiegend fremdntzige Vorteilsannahme tragfhig zumessen zu knnen. Die Sache muû deshalb auch aus diesem Grunde neu verhandelt und entschieden werden. 3. Das vom Tatbestand vorausgesetzte, auch als Unrechtsvereinbarung charakterisierte Beziehungsverhltnis zwischen Vorteil und Diensthandlung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargetan. Die hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des Angeklagten, zur Frderung von Forschung und Lehre Drittmittel einzuwerben, gebietet auf diesem Felde allerdings eine Einschr n - kung des Anwendungsbereichs der Strafvorschrift. Nur so lassen sich auf der Tatbestandsebene die in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen in einen systematischen Einklang bringen. Voraussetzung fr eine solche Einschr n - kung des Tatbestandes der Vorteilsannahme ist aber, daû es sich bei den ei n - zuwerbenden Drittmitteln nicht nur der Sache nach um Frdermittel fr Fo r - - - 25 schung und Lehre handelt, sondern daû diese auch dem im Drittmittelrecht vorgeschriebenen Verfahren unterworfen werden (Anzeige und Genehmigung). Das war hier nicht geschehen. a) Wesentlich fr die Annahme eines Beziehungsverhltnisses ist nach der zur Tatzeit geltenden engeren Fassung des Tatbestandes die - ausdrc k - lich oder konkludent getroffene - Vereinbarung, in der Amtstrger und Vorteil s - geber sich ber die Gewhrung eines Vorteils an den Empfnger als Gegenle i - stung fr eine von ihm vorzunehmende oder vorgenommene Diensthandlung einig werden. Dabei drfen die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu en t - geltenden Diensthandlung nicht berspannt werden. Es reicht aus, wenn Vo r - teilsgeber und Vorteilsnehmer sich bei der Gewhrung und Annahme des Vo r - teils fr ein knftiges dienstliches Verhalten ber die Art der vergteten Dienste einig sind, auch wenn sie keine genauen Vorstellungen davon haben, wann, bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise der Amtstrger die Vereinb a - rung einlsen will. Die einvernehmlich ins Auge gefaûten Diensthandlungen brauchen daher ihrem sachlichen Gehalt nach nur in groben Umrissen erken n - bar und festgelegt zu sein. Einem Schuldspruch wegen Vorteilsannahme nach der alten Fassung des Tatbestandes wird indessen der Boden entzogen, wenn Zuwendungen an den Amtstrger, denen keine konkrete Unrechtsvereinbarung (Gegenleistung fr eine bestimmte Diensthandlung) zugrunde liegt, nur mit Rcksicht auf die Dienststellung des Empfngers, aus Anlaû oder bei Gel e - genheit einer Amtshandlung oder lediglich deshalb erfolgten, um das allgeme i - ne Wohlwollen des Amtstrgers zu erlangen (vgl. nur BGHSt 32, 290, 291; BGH NStZ 1984, 24; 1994, 277, BGH, Beschl. v. 28. April 1994 - 1 StR 173/94). Liegt es aber so wie eingangs dargelegt, besteht das vom Ta t - bestand geforderte Beziehungsverhltnis (sogenannte Unrechtsvereinbarung). - - 26 Das hat die Strafkammer hier auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien B e - weiswrdigung angeno m men. b) Dieses ¹unrechteª Beziehungsverhltnis entfllt nicht schon deshalb, weil die als Gegenleistung gewhrten Vorteile fr Wissenschaft und Forschung verwendet werden. Eine solche Betrachtung, die der Revision vorschwebt und die fr das Feld der Wissenschaft und Forschung zu einem einschrnkenden Verstndnis des Tatbestandes fhren soll, hlt zwar auch der Senat im Grun d - satz fr geboten. Es gilt, Wertungsbrche zu vermeiden, die sonst durch die hochschulrechtlichen Regelungen ausgelst werden knnen, welche die A n - nahme von Drittmitteln zur Forschungsfinanzierung vorsehen (vgl. § 25 HRRG, § 59 Abs. 2 UG BW idF vom 30. Oktober 1987, GVBl S. 545) und deren Ei n - werbung nach den Urteilsfeststellungen auch als Dienstaufgabe des Ang e - klagten angesehen wurde (UA S. 7). Die aus systematischen Grnden und im Interesse der Einheit der Rechtsordnung deshalb vorzunehmende Einschr n - kung des Anwendungsbereichs setzt aber nicht nur voraus, daû Frdermittel von Produktlieferanten eingeworben werden, die dem sachlichen Gehalt nach eben Drittmittel sind und der Frderung von Forschung und Lehre dienen. E r - forderlich ist weiter im Interesse des Schutzgutes der Strafvorschrift (Vertrauen in die Sachgerechtigkeit der Entscheidungen) die Offenlegung, die Anzeige der Mitteleinwerbung und ihre Genehmigung in dem hochschulrechtlich dafr vo r - gesehenen Verfa h ren. aa) Die Notwendigkeit der genannten einschrnkenden Auslegung fr diesen Bereich ergibt sich aus folgendem: Das baden-wrttembergische Un i - versittsgesetz sah und sieht ± wie entsprechende Gesetze anderer Lnder auch - vor, daû fr die Forschung und die Lehre Zuwendungen Dritter ang e - nommen werden drfen. Dies setzt indessen die Einhaltung bestimmter Reg u - - - 27 larien voraus, insbesondere die vorherige Anzeige beim Verwaltungsrat der Universitt (vgl. § 8 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 119 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 UG BW in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Solche Frdermittel Dritter sind, auch wenn sie nicht dem hochschulrechtlichen Verfahren gemû behandelt werden, der Sache nach auch bei zweckgerechter Verwendung zugleich in der Regel materielle Vorteile. An der Bewertung der Zuwendung als Vorteil und als G e - genleistung im Rahmen des tatbestandlichen Beziehungsverhltnisses im Si n - ne herkmmlichen Verstndnisses vermag sich durch den Einsatz der Mittel fr Wissenschaft und Forschung nichts zu ndern. Da dort, wo Produktlieferanten Forschung und Lehre durch Zuwendungen frdern oft die Hhe der Frderung auch von Umfang und Intensitt der geschftlichen Beziehung zum Zuwe n - dungsempfnger abhngt, bis hin zu Umsatzorientierung oder gar zur Umsat z - abhngigkeit, kann sich fr den Hochschullehrer, der dienstlich zur Einwerbung solcher Mittel angehalten ist, ein Spannungsfeld zum strafbewehrten Verbot der Vorteilsannahme ergeben. Straftatbestand und die hochschulrechtlich ve r - ankerte Aufgabe der Drittmitteleinwerbung sind deshalb in einen Einklang zu bringen, der dem Gedanken der Rechtssicherheit und dem Schutzgut der Strafvo r schrift angemessen Rechnung trgt. bb) Der Wertungsgleichklang zwischen hochschulrechtlicher Aufgabe n - stellung und der Strafvorschrift ber die Vorteilsannahme ist auf der Tatb e - standsebene, nicht auf der Rechtfertigungsebene zu suchen. § 331 Abs. 3 StGB sieht zwar eine Rechtfertigung des Vorteilsnehmers durch die Genehm i - gung des Vorteilsversprechens oder der Vorteilsannahme vor (zur Bewertung dieser Vorschrift als Rechtfertigungsgrund vgl. nur Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 Rdn. 16; Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 331 Rdn. 32, jew. m.w.Nachw.). Die Rechtfertigungsbestimmung greift indes dann nicht, wenn die eingeworbenen Mittel gefordert worden sind. Der Senat hlt es deshalb fr vo r - - - 28 zugswrdig, bei der Auslegung des vom Tatbestand vorausgesetzten Bezi e - hungsverhltnisses zwischen Vorteil und Diensthandlung zu bercksichtigen, daû dieses Beziehungsverhltnis auch durch eine vom Dienstherrn an sich erwnschte und grundstzlich genehmigungsfhige Einwerbung von Drittmi t - teln beeinfluût und mit geprgt wird. Im Vordergrund steht nach Maûgabe der spezifischen gesetzgeberischen Wertung fr diesen Bereich dann nicht, daû die Frdermittel ¹als Gegenleistungª fr eine Diensthandlung (oder, nach ne u - em Recht, ¹fr die Dienstausbungª) gewhrt werden, sondern daû sie zur Frderung von Forschung und Lehre eingeworben, angenommen und eing e - setzt werden. cc) Allerdings erfordert dies, daû das fr die Einwerbung solcher Drit t - mittel hochschulrechtlich vorgeschriebene Verfahren eingehalten und nicht umgangen wird. Der Schutz des Rechtsguts, dem der Straftatbestand der Vo r - teilsannahme zu dienen bestimmt ist, gebietet das Anzeigen und Genehm i - genlassen des Vorteils. Das Vertrauen der Allg e meinheit in die "Nicht- Kuflichkeit" von dienstlichen Handlungen und in die Sachlichkeit der En t - scheidungen der Amtstrger, kurz: in die Lauterkeit des ffentlichen Dienstes (vgl. zur Beschreibung des Rechtsguts BGHSt 15, 88, 96 f.; 30, 46, 48; vgl. weiter Jescheck in LK aaO vor § 331 Rdn. 17;Trndle/Fischer aaO § 331 Rdn. 3 m.w.Nachw.) ist gerade im Bereich der von Amtstrgern ausgebten mediz i - nischen Forschung und wahrgenommenen klinischen Versorgung in besond e - rer Weise schutzbedrftig, weil sich - wie der vorliegende Fall verdeutlicht - hier die Verantwortung fr Auswahl und Beschaffung medizintechnischer Pr o - dukte und von Medikamenten einerseits sowie die Verantwortung fr die Ei n - werbung von Forschungsmitteln Dritter andererseits personell oft nicht trennen lassen wird (sog. Trennungsprinzip). Gerade hier soll auch der Patient, der sich in eine Universittsklinik oder in eine sonst von einem Amtstrger geleitete Kl i - - - 29 nik begibt, das Vertrauen haben knnen, daû die Auswahl eines etwa zu i m - plantierenden medizintechnischen Produkts allein nach medizinischen Kriter i - en, allenfalls bei gleicher Eignung auch unter weiteren aufgabengerechten G e - sichtspunkten erfolgt. Es liegt darber hinaus auch im Interesse der jeweiligen Verantwortungstrger, ihre Unbefangenheit bei der jeweiligen Entscheidung zu schtzen und die abstrakte Gefahr einer unbewuûten Beeinflussung der Au s - wahlentscheidung durch etwaige hohe, gar direkt umsatzabhngige Gew h - rung von Forschungsmitteln durch bestimmte Produktlieferanten unter Ve r - nachlssigung medizinischer Gesichtspunkte zu minimieren. Das kann nach Lage der Dinge nur durch ein grûtmgliches Maû an Durchschaubarkeit (Transparenz) und durch die Gewhrleistung von Kontrollmglichkeiten siche r - gestellt werden. Eine solche Kontrolle wird durch Dokumentation und instituti o - nalisierte Befassung von Aufsichtsinstanzen, namentlich ber Anzeige- und Genehmigungspflicht erreicht. Damit wird einem Interessenkonflikt von vor n - herein entg e gengewirkt. Bei dieser Gesetzesauslegung im Sinne der Einheit der Rechtsordnung wird derjenige Forscher, der Drittmittel einwirbt und damit wie hochschulrech t - lich und beamtenrechtlich vorgegeben verfhrt, kaum je Gefahr laufen, in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten. Verlûliche Richtschnur werden ihm auch in einem nicht-juristischen Sinne die allgemeinen Regeln der Lauterkeit und Offenheit bieten. Im brigen wird es - gerade auch nach der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Bestechungsdelikte im Jahr 1997 - aus frsorgl i - chen, aber auch aufsichtlichen Erwgungen Sache der Universittsverwaltu n - gen und der Kultusverwaltungen sein, ihre Drittmittel einwerbenden Hoc h - schullehrer zu beraten und in geeigneten Fllen auch von der Verwaltung der Mittel durch die Universitt abzusehen (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 4 UG BW). - - 30 dd) Das von der Revision vorgeschlagene Verstndnis des Beziehung s - verhltnisses zwischen Diensthandlung und Vorteil als Gegenleistung fr g e - setzlich besonders geregelte Bereiche wie die Forschungsfrderung, das nicht auf einer Offenlegung in einem bestimmten, dafr eigens vorgesehenen Ve r - fahren besteht, htte demgegenber im Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgter nicht hinnehmbare Nachteile. Es brchte erhebliche Unsicherhe i - ten fr die Beteiligten mit sich. Zudem wrde es tendenziell die Entwicklung einer Art Drittelmittel-Schattenwirtschaft frdern, weil die Einwerbung und Ve r - wendung solcher Zuwendungen an der Universittsverwaltung vorbei und ohne Offenlegung dann nicht tatbestandsmûig im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB w - re. Das liefe - wie der Senat bereits hervorgehoben hat - dem Schutzanliegen des Tatbestandes gerade in dem hier in Rede stehenden besonders schutzwrdigen Bereich zuwider. Es ginge weiter mit einer entsprechenden Einschrnkung fr den Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) einher. Das knnte dazu fhren, daû bei nicht angezeigter und genehmigter Einwerbung von Zuwendungen und deren sachlicher Verwendung fr Wisse n - schaft und Forschung selbst eine daran geknpfte pflichtwidrige Diensthan d - lung nicht nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar wre. 3. Die brigen Tatbestandsvoraussetzungen hat die Strafkammer e r - sichtlich rechtsfehlerfrei festgestellt. Das gilt auch fr den Vorsatz hinsichtlich des Vorteils, bei dem es sich nicht um ein normatives, sondern ein tatschl i - ches Merkmal handelt. Der wenigstens bedingte Vorsatz ergibt sich noch g e - ngend aus den festgestellten Umstnden. Die Umsatzabhngigkeit der Z u - wendungen und die Umgehung der Universittsverwaltung sind insoweit hinre i - chend tragfhige Bewei s anzeichen. - - 31 III. Danach unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist; in einem dieser Flle (Fall II. 6. a) der Urteilsgrnde) ist er freizusprechen. In den verbleibenden fnf Fllen entfllt die Verurteilung wegen Untreue, whrend der Schuldspruch wegen (bis dahin tateinheitlicher) Vorteilsannahme bestehen bleiben kann. Die Rechtsfo l - genfrage bedarf deswegen ebenfalls der erneuten Verhandlung und Entsche i - dung. Soweit es danach auf die von der Revision des Angeklagten erhobenen Verfahrensrgen berhaupt noch ankommen kann, bleiben diese aus den E r - wgungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 14. November 2001 (Seite 8 ff.) erfolglos. Der neue Tatrichter wird den mittelbaren Vorteil, der dem Angeklagten selbst zugute kam, genauer zu bestimmen und ihn auch mit den unmittelbaren Vorteilen anderer ± etwa der Universitt - abzugleichen haben, die mit dem Mitteleinsatz verbunden waren. Fr die Rechtsfolgenentscheidung knnte sich erweisen, daû das verwirklichte Unrecht hier am unteren Rande des berhaupt Strafwrdigen liegt. Im Verbund mit der langen Dauer des Verfahrens und den justitiell zu verantwortenden Verzgerungen (vgl. UA S. 102) wird ein Ah n - dungsbedrfnis dann mglicherweise nicht mehr bestehen und eine Sachb e - handlung nach § 153 StPO in B e tracht zu ziehen sein. - - 32 C. Zur Revision der Staatsanwaltschaft: Die Beschwerdefhrerin meint, der Angeklagte habe sich neben der U n - treue nicht nur der Vorteilsannahme, sondern in den in Rede stehenden fnf Fllen der Bestechlichkeit schuldig gemacht. Sie erstrebt eine nderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht und eine Aufhebung des Rechtsfo l - genausspruchs. Das Rechtsmittel ist unbegrndet. Die angegriffene Wrdigung des Landg e richts ist rechtsfehlerfrei. Die Auffassung der Beschwerdefhrerin, die vom Tatbestand der B e - stechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) geforderte Pflichtwidrigkeit der Diensthan d - lung knne sich hier auch aus der Untreue des Angeklagten ergeben, geht am Wortlaut der Strafvorschrift vorbei. Danach knnen tatbestandsmûig nur Vo r - teile sein, die als Gegenleistung "dafr" gefordert, versprochen oder ang e - nommen werden, daû eine (bestimmte) Diensthandlung vorgenommen wird und der Amtstrger "dadurch" seine Dienstpflichten verletzt oder verletzen wrde. Diese sprachliche Verknpfung erhellt, daû sich die Vorteilsannahme wie auch die Pflichtverletzung jeweils auf eine bestimmte Diensthandlung b e - ziehen mssen, die bewirkt werden soll ("Gegenleistung dafr"). Die pflichtwi d - rige Handlung im Sinne des § 332 StGB kann mithin nicht schon in dem A n - nehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen des Vorteils selbst bestehen. Ebensowenig macht die Annahme oder das Fordern des Vorteils die Handlung, auf die sie sich beziehen, schon zu einer pflichtwidrigen. Deshalb ist jeweils die Feststellung notwendig, daû der Vorteil die Gegenleistung fr eine schon an - - 33 sich pflichtwidrige Handlung war oder sein sollte (vgl. nur BGHSt 15, 239, 241/242). Nach den Urteilsfeststellungen war allein die Mitwirkung des Angekla g - ten an den Auswahlentscheidungen fr bestimmte medizintechnische Produkte die ins Auge gefaûte Diensthandlung. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, daû der Angeklagte sich bereit gezeigt habe, sich durch die Gew h - rung der Vorteile bei seinen Auswahlentscheidungen beeinflussen zu lassen. Die dafr von der Strafkammer angefhrten Umstnde sind ohne weiteres tragfhig (UA S. 84/85). Die Beweggrnde des Zuwendenden waren in diesem Zusammenhang unerheblich. Da das Landgericht den Tatbestand der Bestechlichkeit insoweit zutre f - fend ausgelegt und angewandt hat, kommt es nicht mehr darauf an, daû die Beanstandung der Staatsanwaltschaft auch auf dem Boden ihrer Rechtsauffa s - sung ins Leere geht, weil der Angeklagte durch das Annehmen des tatb e - standsmûigen Vorteils eine Vermgensbetreuungspflicht nicht verletzt und den Tatbestand der Untreue nicht erfllt hat. - - 34 Die auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin vorzunehmende Nachprfung des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler, die den Angeklagten beschweren (vgl. § 301 StPO), fhrt zu demselben Ergebnis wie die auf das Rechtsmittel des Angeklagten hin veranlaûte (siehe oben unter B.). Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
Full & Egal Universal Law Academy