BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 372/08 vom 18. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. J344ger, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. , Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20. Februar 2008 werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten unter Strafrahmenverschiebung gem344337 247 46a Nr. 1, 247 49 Abs. 1 StGB wegen Vergewaltigung zu Bew344hrungs-strafen verurteilt, beim Angeklagten W. unter Einbeziehung von Einzel-strafen aus einer fr374heren, gesamtstrafenf344higen Verurteilung wegen Dieb-stahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Den auf den Rechtsfol-genausspruch beschr344nkten, zum Nachteil der Angeklagten eingelegten Revisi-onen der Staatsanwaltschaft bleibt mit Blick auf die begrenzte Revisibilit344t der tatrichterlichen Strafzumessung der Erfolg aus den von der Vertreterin der 1 - 4 - Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 22. August 2008 und in der Re-visionshauptverhandlung dargelegten Gr374nden versagt. Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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