BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 372/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am 16. Dezember 2009 und in der Sitzung vom 13. Januar 2010, an denen teilgenom-men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. J344ger, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte - in der Verhandlung - und Justizangestellte - bei der Verk374ndung - als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 27. Februar 2009 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskas-se. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft zur374ckgewiesen, gegen den Verurteilten gem344337 247 66b Abs. 2 StGB nachtr344glich die Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sach- und eine Formalr374ge gest374tzten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. 1 I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 2 1. Der Verurteilte wurde bislang - neben zweier, hier unerheblicher Geld-strafen wegen Diebstahls in den Jahren 1981 und 1982 - wie folgt bestraft: 3 a) Mit Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 10. Mai 1985 wurde er wegen Vergewaltigung einer f374nfzehnj344hrigen Sch374lerin - am 27. August 1984 unter Fesselung und Verschleppung mit seinem Pkw - in Tateinheit mit sexuel- 4 - 4 - ler N366tigung zu der Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Zwei Drittel dieser Strafe verb374337te er bis zum 8. Juni 1988. Die Reststrafe wurde nach Ablauf einer vierj344hrigen Bew344hrungszeit mit Wirkung vom 21. Ok-tober 1992 erlassen. b) Grundlage des jetzigen Verfahrens - Anlassverurteilung - ist das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 16. M344rz 1995. Wegen zweier tateinheitlicher Vergewaltigungen, jeweils mit sexueller N366tigung, (eine Tat im rechtlichen Sin-ne) am 16./17. April 1994 erkannte das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren. 5 Der Anlassverurteilung vom 16. M344rz 1995 lag zugrunde, dass der Verur-teilte in der Nacht vom 16. auf den 17. April 1994 zwei 14 und 15 Jahre alte An-halterinnen in seinem speziell hierf374r pr344parierten VW-Bus nach sorgf344ltiger Tatplanung 374ber mehrere Stunden hinweg sexuell misshandelte und vergewal-tigte. Dabei versetzte er die M344dchen unter Bedrohung mit einer Pistole in To-desangst, verklebte deren Mund und fesselte sie. Beiden M344dchen stach er schlie337lich mit einer Nadel zweimal in die inneren Schamlippen und zog einen Faden durch diese. Die F344den hielt er bei der Weiterfahrt zun344chst in der Hand und verknotete sie sp344ter bei der Freilassung seiner Opfer. Zudem f374hrte er ring- und schlauchartige Gegenst344nde in die Scheide der M344dchen ein. 6 Die Anordnung von prim344rer Sicherungsverwahrung - gem344337 247 66 StGB in der damals geltenden Fassung - schied seinerzeit bereits deshalb aus, weil die vom Gesetz geforderten formellen Voraussetzungen - zwei Vorverurteilun-gen (247 66 Abs. 1 StGB) bzw. drei Straftaten (247 66 Abs. 2 StGB) - fehlten. 7 - 5 - Gleichwohl f374hrte das damals erkennende Gericht in den Urteilsgr374nden aus: 204Im 334brigen konnte die Strafkammer in 334bereinstimmung mit dem Sach-verst344ndigen Prof. Dr. Nedopil223 - er war bestellt zur Beurteilung der Schuldf344-higkeit des damaligen Angeklagten - 204auch keinen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten im Sinne des 247 66 Abs. 1 und 2 StGB feststellen. Au337er der einschl344gigen Vorstrafe haben sich diesbez374glich keine sicheren Anhalts-punkte ergeben.223 8 2. Die Haftzeit des Verurteilten verlief nach den Feststellungen der Straf-kammer 204ohne besondere Vorkommnisse223. Seine Ehe wurde geschieden (bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache hatte der Verurteilte 204ein arbeitsames Leben gef374hrt und f374r seine Familie gesorgt223). 9 Der Verurteilte bezeichnete sich weiterhin als unschuldig, insbesondere den Mitgefangenen gegen374ber, zu denen er allerdings mit Ausnahme des Zeu-gen B. wenig Kontakt pflegte. Dabei 344u337erte er, nur eines der M344dchen habe zivilrechtlich Schadensersatz begehrt, dabei auf seine Kosten den F374hrer-schein gemacht und einen Motorroller erworben. Der Zeuge B. dr344ngte ihn immer wieder, das 204unrichtige223 Urteil nicht auf sich beruhen zu lassen und ein Wiederaufnahmeverfahren zu betreiben. Vor diesem Hintergrund 344u337erte der Verurteilte mehrfach, die 204Schlampen bek344men ihr Fett ab223, f374r sie lasse er 204sich etwas einfallen223. Diese 204in ihrer Bedeutung ungenauen Kraftausdr374cke223 belegten indes, so die Strafkammer, keine erh366hte Gewaltbereitschaft. Der Kontext der 304u337erungen lasse es zumindest in gleichem Grad wahrscheinlich erscheinen, dass der Verurteilte damit lediglich einer Er366rterung der Tat mit sei-nem Mitgefangenen aus dem Weg gehen wollte. 10 - 6 - Im Rahmen der Pr374fung einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft er-stattete der Sachverst344ndige Prof. Dr. Athen ein Psychiatrisches Gutachten. Angesichts der nach seiner Einsch344tzung fortbestehenden Gef344hrlichkeit des Verurteilten empfahl er eine bedingte Entlassung nicht. 11 Der Verurteilte bewarb sich w344hrend der Strafhaft zweimal f374r eine Se-xualtherapie in anderen Vollzugsanstalten. Von einer dieser Einrichtungen wur-de er abgelehnt, da er - im Jahre 1951 geboren - zu alt sei. Die in einer weite-ren Anstalt schon begonnene Therapie wurde abgebrochen, da der Verurteilte nach Einsch344tzung der Therapeuten noch eine zu lange Reststrafe zu verb374-337en hatte. Erst im Jahre 2007 - am 17. April 2008 stand das Haftende an - soll-te der Verurteilte in die sozialtherapeutische Abteilung seiner Justizvollzugsan-stalt verlegt werden. Der Verurteilte widersetzte sich, da er nicht krank sei. Dies wurde mit einem dreit344gigen Arrest disziplinarisch geahndet - der einzigen Dis-ziplinarma337nahme gegen den Verurteilten w344hrend der gesamten Haftzeit. Nachdem er - dann wohl doch verlegt - zu einer Mitwirkung an der Therapie gleichwohl nicht zu gewinnen war, wurde er wieder in den Normalvollzug 374ber-wiesen. 12 3. Am 22. Januar 2008 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landge-richt M374nchen II die Einleitung des Verfahrens zur Unterbringung des Verurteil-ten in der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung. Im Hinblick auf die bevorste-hende Entlassung beantragte die Staatsanwaltschaft zudem den Erlass eines Unterbringungsbefehls. Diesen Antrag wies das Landgericht M374nchen II zur374ck, das Oberlandesgericht M374nchen gab ihm auf die Beschwerde der Staatsan-waltschaft statt. Seit dem Ende der Strafhaft - 17. April 2008 - befand sich der Verurteilte in vorl344ufiger Unterbringung bis zum Erlass des hier angefochtenen Urteils am 27. Februar 2009, mit dem zugleich der Unterbringungsbefehl aufge- 13 - 7 - hoben wurde. (Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung des Unterbringungsbefehls verwarf das Oberlandesgericht M374nchen inzwischen mit Beschluss vom 7. Mai 2009.) Der Verurteilte nahm Wohnung bei seinem Bruder in Nordrhein-Westfalen. 4. Im nunmehrigen Verfahren zur Entscheidung 374ber die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung h366rte die Strafkammer zwei psychiatrische Sachver-st344ndige, Dr. Mattias Hollweg und Dr. Kuznik. Zu einer Exploration war der Ver-urteilte nicht bereit. Zur Gef344hrlichkeitsprognose f374hrte die Strafkammer aus: 14 Aus Sicht der Sachverst344ndigen ergab die Beweisaufnahme 374ber die den beiden Urteilen vom 10. Mai 1985 und vom 16. M344rz 1995 zugrunde liegenden Feststellungen hinaus keine neuen relevanten Umst344nde von Gewicht f374r die Beurteilung der Gef344hrlichkeit des Verurteilten, wenn man die 304u337erungen zu seinen Opfern - wie die Strafkammer - nicht als ernstlich gemeinte Drohungen ansieht. Dieses und die weitere Bemerkung des Verurteilten dem Zeugen B. gegen374ber, wonach eine Frau 204nichts wert223 sei, man k366nne sie 204gebrauchen223 und 204wegwerfen223, belegten allerdings eine anhaltend frauenverachtende Einstel-lung. 15 Die Therapieverweigerung im Jahre 2007 stelle keinen die Gefahrprog-nose erh366henden Umstand dar. Es sei nachvollziehbar, dass der Verurteilte wegen der bei Gefangenen 374blichen Legendenbildung - er sei zu Unrecht verur-teilt - in der eigenen Vollzugsanstalt eine Therapie nicht antreten wollte. 16 Insgesamt ergebe sich aber aus den zwei Urteilen aus den Jahren 1985 und 1995 eine ung374nstige Prognose mit hoher R374ckfallwahrscheinlichkeit. Bei gest366rter Sexualpr344ferenz (ICD 10 F 65.5) sei eine Steigerung der Gewalt zu 17 - 8 - verzeichnen durch Hinzutreten sadistischer Handlungen, eine Zunahme der Intensit344t des Handlungsablaufs und der Erniedrigung der Opfer. Ung374nstig zu bewerteten sei auch die Vorplanung - Bereitstellung der Tatwerkzeuge - und das Suchverhalten des Verurteilten (junge Anhalterinnen) bei der letzten Tat. Mit Einschr344nkung g374nstig sei das fortgeschrittene Alter des Verurteilten zu se-hen. Der Gutachter im Ausgangsverfahren, Prof. Dr. Nedopil, verwies bei sei-ner Anh366rung darauf, dass es 1995 noch Stand der Wissenschaft gewesen sei, eine Wiederholungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zwischen zwei ein-schl344gigen Taten auch positiv Befunde 374ber Auff344lligkeiten im Sexualleben ge-troffen werden k366nnten. Da nach Angaben der Ehefrau insoweit alles normal verlaufen sei, seien ihm nur die beiden Straftaten als Beurteilungsgrundlage verblieben, zwischen denen ein Zeitraum von knapp zehn Jahren liege. Heute beurteile er das anders. F374r die Annahme einer sexuellen Deviation gen374ge nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft nunmehr das Vorliegen von zwei Straftaten. Grund hierf374r sei 204in der wechselseitigen Beeinflussung sowohl der Fortschritt der Wissenschaft wie auch die erh366hte Sensibilisierung der 326ffent-lichkeit gegen374ber Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung223. 18 II. Die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung hat die Straf-kammer abgelehnt. 19 - 9 - Die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 1 StGB sei schon mangels Vorliegens der daf374r zus344tzlichen formellen Voraussetzungen des 247 66 StGB rechtlich nicht m366glich. 20 Auch die Ma337regel nach 247 66b Abs. 2 StGB scheide aus. Es l344gen keine neuen, erst w344hrend des Strafvollzugs erkennbar gewordene Tatsachen von Gewicht vor, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die All-gemeinheit hinwiesen. 21 Die hier relevanten Tatsachen seien deshalb nicht - wie von 247 66b Abs. 2 StGB gefordert - neu, weil die den Hang zu erheblichen Straftaten sowie die Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit begr374ndenden Befundtat-sachen bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannt gewesen seien. 204Vorliegend beruhen die von den Sachverst344ndigen (Dr. Hollweg und Dr. Kuz-nik) und den sachverst344ndigen Zeugen (Prof. Dr. Nedopil und Prof. Dr. Athen) bekundeten devianten Entwicklungen der Sexualit344t des Antragsgegners, die Grundlage der Feststellung eines Hanges bilden k366nnten, auf Tatsachen, die in den Urteilen des Landgerichts M374nchen II aus den Jahren 1995 und 1985 fest-gehalten sind, und den darauf gegr374ndeten fachlichen Schlussfolgerungen die-ser Personen. Tatsachen aus der Zeit nach der letzten Verurteilung des An-tragsgegners ... haben keinen Eingang in die Bekundungen der sachverst344ndi-gen Zeugen oder die Gutachten der Sachverst344ndigen gefunden ... und sind auch f374r das Gericht nicht ersichtlich.223 22 Prognoserelevant seien auch nicht die 204Kraftausdr374cke223 des Verurteilten in Bezug auf seine beiden Opfer. Diese h344tten der Untermauerung seiner Le-gende gedient, unschuldig verurteilt worden zu sein. Als Grund hierf374r komme in Betracht, dass unter den Insassen einer Vollzugsanstalt diejenigen Gefange- 23 - 10 - nen, die wegen Sexualdelikten verurteilt wurden, zumal bei Opfern im kindlichen und jugendlichen Alter, in der internen Hierarchie auf niedrigster Stufe stehen und daher pr344destinierte Ziele f374r Angriffe der Mitgefangenen seien. Ein erh366h-ter Gef344hrlichkeitsgrad k366nne aus den 304u337erungen des Verurteilten deshalb nicht geschlossen werden. Dies sieht die Strafkammer auch darin best344tigt, dass der Verurteilte nach seiner Entlassung fernab vom Umfeld der Gesch344dig-ten in Bayern bei seinem Bruder in Nordrhein-Westfalen Wohnung nahm. Auch der fehlende Therapiewille in der Endphase der Strafhaft stelle sich nicht als neue Tatsache im Sinne von 247 66b StGB dar. Es k366nne nicht festge-stellt werden, dass der - seinerzeit bestreitende - damalige Angeklagte sich bei der Verhandlung im Jahre 1995 bereit gefunden habe, sich einer Therapie zu unterziehen. Au337erdem sei auch die Ablehnung einer Therapie im Jahre 2007 in der Vollzugsanstalt, in der er viele Jahre verbracht hat, vor dem Hintergrund seiner Unschuldslegende nachvollziehbar und lasse keinen Schluss auf erh366hte Gef344hrlichkeit zu. 24 III. Den Antrag auf Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend zur374ckgewiesen. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Rechtslage und ist auch sonst frei von durchgrei-fenden Rechtsfehlern. 25 1. Der R374ge der Verletzung formellen Rechts bleibt der Erfolg versagt. 26 - 11 - Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Ablehnung ihres Beweisantrags vom 23. Februar 2009 auf Vernehmung des Vorsitzenden und eines weiteren Richters des Ausgangsverfahrens. Nach dem Inhalt der Revisi-onsbegr374ndungsschrift richtet sich die R374ge nur gegen die Zur374ckweisung der Beweiserhebung 374ber die unter Nr. 3 des Antrags genannten Umst344nde. Auch insoweit hat die Strafkammer den Beweisantrag mit noch tragf344higer Begr374n-dung zur374ckgewiesen. 334ber die in den verlesenen Urteilgr374nden genannten Ankn374pfungstatsachen hinaus enth344lt der Beweisantrag keinen konkreten Tat-sachenvortrag zur Feststellung eines Hanges im Zusammenhang mit der An-lassverurteilung. 27 2. Die Zur374ckweisung des Antrags auf Anordnung der nachtr344glichen Si-cherungsverwahrung h344lt auch sachlich-rechtlicher Pr374fung stand. 28 a) Die Voraussetzungen des 247 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB liegen - wie die Strafkammer im Einzelnen zutreffend dargestellt hat - schon aus for-mellen Gr374nden nicht vor. 29 Zus344tzlich zu den Voraussetzungen des 247 66b Abs. 1 StGB m374ssen n344mlich auch die (374brigen) Voraussetzungen des 247 66 StGB erf374llt sein. Das ist aber nicht der Fall: Zwar w374rde f374r die Anordnung der nachtr344glichen Siche-rungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 1 i.V.m. 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB (in der jetzt geltenden Fassung) eine Vorverurteilung vor der Anlassverurteilung gen374-gen. Die Vorverurteilung aus dem Jahre 1985 hat jedoch gem344337 247 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB wegen 204R374ckfallverj344hrung223 au337er Betracht zu bleiben. Zwi-schen dem Ende des hierauf beruhenden Strafvollzugs - am 8. Juni 1988 - und der neuen Tat - am 16. April 1994 - waren mehr als f374nf Jahre vergangen. Da die Anlassverurteilung nur wegen einer Tat erfolgte, sind auch die Vorausset- 30 - 12 - zungen einer nachtr344glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung ohne Vor-verurteilung gem344337 247 66b Abs. 1 i.V.m. 247 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB nicht gegeben. b) Auch 247 66b Abs. 2 StGB bietet im vorliegenden Fall keine Grundlage zur Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung. 31 Zwar sind insoweit die formellen Eingangsvoraussetzungen - Anlassver-urteilung wegen einer Katalogtat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens f374nf Jahren - gegeben. Das Landgericht M374nchen II verh344ngte mit Urteil vom 16. M344rz 1995 gegen den Verurteilten wegen eines Verbrechens gegen die se-xuelle Selbstbestimmung - Vergewaltigung - eine Freiheitsstrafe von mindes-tens f374nf Jahren (14 Jahre). 32 Die von der Strafkammer referierten Darlegungen der Sachverst344ndigen und der sachverst344ndigen Zeugen - das Landgericht selbst 344u337ert sich hierzu nicht ausdr374cklich - lassen auch den Schluss zu, dass der Verurteilte infolge eines Hangs zur Begehung erheblicher (Sexual-)Straftaten f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist (zum Erfordernis der Feststellung eines entsprechenden Hangs auch bei 247 66b Abs. 2 StGB vgl. BGH, Beschl. vom 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06 - [BGHSt 51, 191] Rdn. 21). 33 Dies beruht jedoch allein auf den Feststellungen in den Urteilen vom 10. Mai 1985 und vom 16. M344rz 1995. Die Anordnung der nachtr344glichen Siche-rungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 2 StGB setzt aber - wie in den F344llen des Abs. 1 Satz 1 - zus344tzlich voraus, dass sich diese Gef344hrlichkeit erg344nzend auch aus der Entwicklung des Verurteilten w344hrend des Strafvollzugs ergibt. 34 - 13 - Es m374ssen deshalb nach der Anlassverurteilung vor dem Ende des Strafvollzugs Tatsachen - und zwar neue Tatsachen - erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Betroffenen f374r die Allgemeinheit hinwei-sen und in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (vgl. BGH, Urt. vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - [BGHSt 50, 284, 296]; Beschl374sse vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05 - Rdn. 15; 22. Februar 2006 - 5 StR 585/05 - [BGHSt 50, 373, 378]; 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06 - Rdn. 10, insoweit in BGHSt 51, 191 nicht ab-gedruckt; 17. Juni 2008 - 1 StR 227/08 - Rdn. 13; 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - [BGHSt 52, 379, 389 Rdn. 32]; BVerfG - Kammer - Beschl. vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 - [BVerfGK 9, 108]). 35 Denn 247 66b Abs. 2 StGB er366ffnet nicht die M366glichkeit, die bei der An-lassverurteilung gem344337 der damaligen und insoweit bis heute unver344nderten Rechtslage verwehrte prim344re Anordnung der Sicherungsverwahrung (gem344337 247 66 Abs. 1 StGB) bei Strafende aufgrund derselben Erkenntnisgrundlage wie zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nachzuholen. 36 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB, der keine neuen Tatsachen voraussetzt, gilt - ersichtlich - nicht f374r 247 66b Abs. 2 StGB. Dies hat der Gesetzgeber klargestellt: Diese Regelung wurde f374r 204Altf344lle223 geschaffen (insbesondere im Hinblick dar-auf, dass 247 66 StGB auf im Beitrittsgebiet begangene Taten zun344chst nicht an-wendbar war). Durch dieses Gesetz - das am 18. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Reform zur F374hrungsaufsicht und zur 304nderung der Vorschriften 374ber die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I 513) - wurden zugleich in 247 66b Abs. 2 StGB die Worte eingef374gt, dass 204Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art223 verwertet werden d374rfen, die 204nach einer Verurteilung ... erkennbar223 geworden sind. Solche Tatsachen m374ssen also 204neu223 sein. 37 - 14 - Rechtspolitische Anregungen im Zusammenhang mit dem damaligen Gesetzgebungsverfahren, die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung auch f374r diejenigen F344lle im Grundsatz zu erm366glichen, in denen - etwa wie hier wegen der eingetretenen 204R374ckfallverj344hrung223 - bei der Anlassverurteilung aus rechtli-chen Gr374nden keine Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 1 StGB angeord-net werden konnte und auch gegenw344rtig nicht angeordnet werden k366nnte, blieben erfolglos (vgl. BGH, Urt. vom 17. Juni 2008 - 1 StR 227/08 - Rdn. 14 ff.; Kett-Straub GA 2009, 586, 599 f.; zum Anwendungsbereich des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB vgl. auch BGH, Urt. vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 296/09 - Rdn. 25 ff.). Inwieweit eine derartige Regelung in F344llen der vorliegenden Art allerdings 374berhaupt m366glich w344re ohne mit den bestehenden Vorschriften 374ber die 204R374ckfallverj344hrung223 (247 66b Abs. 1 i.V.m. 247 66 Abs. 4 Satz 3 StGB) in einen Wertungswiderspruch zu geraten, kann hier dahinstehen. 38 204Neue Tatsachen223 liegen dann nicht vor, wenn sie dem fr374heren Tatrich-ter bekannt waren oder wenn sie ein sorgf344ltiger Tatrichter h344tte aufkl344ren und erkennen m374ssen. In diesem Sinne erkennbar sind zun344chst solche Umst344nde, die ein Tatrichter nach Ma337stab des 247 244 Abs. 2 StPO f374r die Frage der An-ordnung der Sicherungsverwahrung h344tte aufkl344ren m374ssen. 39 Hier kam im Zusammenhang mit der Anlassverurteilung die Anordnung einer Sicherungsverwahrung allerdings schon aus formellen Gr374nden von vor-neherein nicht in Betracht. Dann musste sich das damals zust344ndige Gericht mit der Frage eines Hanges des Angeklagten und seiner Gef344hrlichkeit im Hin-blick auf die Ma337regel seinerzeit im Grundsatz auch nicht auseinandersetzen. 40 F374r die Beantwortung der Frage, ob in derartigen F344llen eine Tatsache im Sinne von 247 66b Abs. 2 StGB neu ist, kann aber auch dann nur ma337gebend sein, ob die der Bewertung (von Hang und Gef344hrlichkeit) zugrunde liegenden 41 - 15 - Ankn374pfungstatsachen im Zeitpunkt der Anlassverurteilung bereits vorlagen und f374r das damals erkennende Gericht erkennbar waren (vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 - Rdn. 12). Nicht neu sind demnach in diesen F344llen solche Tatsachen, die das Gericht, h344tte es die Anordnung einer Sicherungsverwahrung zu pr374fen gehabt, seinerzeit h344tte feststellen m374ssen und k366nnen. Allerdings wird es auf derartige au337erhalb der Kognitionspflicht des Ge-richts der Anlassverurteilung liegende Erkenntnism366glichkeiten in aller Regel nicht ankommen. Denn Umst344nde, die den Hang eines Angeklagten zu erhebli-chen Straftaten und seine Gef344hrlichkeit begr374nden, kennzeichnen auch ma337-geblich seine Pers366nlichkeit und sind f374r die Strafzumessung und die Frage der Schuldf344higkeit von grundlegender Bedeutung. So liegt es jedenfalls in diesem Fall. Deshalb konnte sich der zur Frage der Schuldf344higkeit des damaligen An-geklagten geh366rte Sachverst344ndige im Verfahren, das der Anlassverurteilung zugrunde lag, auf derselben Tatsachenbasis auch zum Hang 344u337ern. 42 Dass die Sachverst344ndigen die Frage des Hangs des Verurteilten zu er-heblichen Straftaten und seine Gef344hrlichkeit nunmehr - 14 Jahre sp344ter - und zwar aufgrund derselben Ankn374pfungstatsachen anders beurteilen, stellt keine neue Tatsache im Sinne von 247 66b Abs. 1 und 2 StGB dar (vgl. BGH, Be-schl374sse vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05 - [BGHSt 50, 275, 279]; 22. Februar 2006 - 5 StR 585/05 - [BGHSt 50, 373, 379, 383]; 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 - Rdn. 11 f.; im Unterschied zu 247 66b Abs. 3 StGB, vgl. BVerfG - Kammer - Beschl. vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098, 2633/08 - B. I. 3. b) aa) (3)). 43 Voraussetzung f374r die Einordnung eines w344hrend des Strafvollzugs be-kannt gewordenen Sachverhalts als 204neue Tatsache223 im Sinne des 247 66b StGB 44 - 16 - ist, dass er die Gef344hrlichkeit des Betroffenen h366her oder in einem grunds344tz-lich anderen Licht erscheinen l344sst (vgl. BGH, Beschl. vom 12. September 2007 - 1 StR 391/07). Derartiges konnte die Strafkammer vorliegend nicht feststellen (wie dies auch das Oberlandesgericht M374nchen in seinem eingehend begr374nde-ten Beschluss vom 7. Mai 2009 zutreffend dargelegt hat). Als m366glicherweise 204neue Tatsachen223 standen allein die gegen374ber Mit-gefangenen ge344u337erten Drohungen in Bezug auf die Tatopfer im Raum. Dass hieraus kein Schluss auf eine erh366hte Gef344hrlichkeit gezogen werden kann, hat die Strafkammer ausf374hrlich und tragf344hig damit begr374ndet, dass dies lediglich Teil der - in der Vollzugsanstalt f374r einen Sexualstraft344ter mit jugendlichen Op-fern geradezu existenznotwendigen - Unschuldslegende gewesen sei. Diese Bewertung des Landgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 45 Der Generalbundesanwalt hat dies mit seinen Ausf374hrungen in der Revi-sionshauptverhandlung ebenso beurteilt und deshalb beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Dem folgte der Senat aus den dargeleg-ten Gr374nden. 46 Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf J344ger
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