BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 372 /13 vom 17. September 2013 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a . - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 b e- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Coburg vom 11. März 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: 1. Der wegen einer Vielzahl von Einbrüchen, Körperverletzungen und weiterer Delikte vorgeahndete Angeklagte wurde wegen einer Reihe wiederholt in alkoholisiertem Z ustand begangener Straftaten wie etwa - räuberischer Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung und versuchter Nötigung (begangen etwa z. N. eines Zechgenossen oder eines Bekannten aus dem Obdachlosenmilieu); - Widerstandshandlungen, Körperverletzung, Beleidigung im Rahmen der häufig von ihm verursachten polizeilichen Einsätze; 1 - 3 - - Sachbeschädigung (er zertrümmerte die Tür der von ihm gemieteten Wohnung, weil er den Schlüssel vergessen hatte); - Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht zu einer Juge ndstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde er gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterg e- bracht. Bei allen Taten war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich i.S.d. § 21 StGB vermindert. Wie näher dargel egt ist, liegt bei ihm eine schwer - gradig ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, die durch eine Inte l- hier insgesamt von einer schweren (anderen) seelischen Abartigke it i.S.d. § 20 StGB auszugehen sei. Nachdem er inzwischen anders als früher auch Pers o- nen bedroht, um sich Vermögensvorteile zu verschaffen, seien von ihm weitere, i.S.d. § g- net, den Rechts Vergangenheit nicht gegen bestimmte Personen richteten und ihre Ursache allein in dem konkreten persönlichen Verhältnis des Beschuldigten (gemeint: Angeklagten) zu diesen Personen hatten, sond ern wahllos und situationsb e- 2. Während der Schuldspruch ohne den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ist (§ 349 Abs. 2 StPO), kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO): a) Dem Urteil ist we der ausdrücklich noch in seinem Gesamtzusamme n- hang zu entnehmen, dass die Jugendkammer die gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG gebotene Prüfung vorgenommen hätte, ob von Jugendstrafe wegen 2 3 - 4 - der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen wer den kann. b) D er Senat hat geprüft, ob sich gleichwohl ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe von selbst vers teht, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 2 StR 240/09). Dies war zu ve rneinen: Die Jugendkammer folgt dem Sachverständigen, wonach der Angeklagte ei s- störung zu m vierten Eingangsmerkmal des § e- - liegt die Entscheidung darüber, ob hier neben der Unterbringu ngsanordnung Jugendstrafe zu verhängen ist, nicht offenkundig auf der Hand. Daher kann der Senat nicht selbst abschließend hierüber entscheiden, da er das insoweit von der Jugendkammer auszuübende , aber nicht ausgeübte Ermessen nicht durch eigenes Ermessen ersetzen kann (vgl. allgemein zu dieser Konstellation BGH, Urteil vom 4 . Juni 2013 - 1 StR 32/13 Rn. 86 mwN). c) Schon angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbringung kann auch die Unterbringungsanordnung keinen Bestand haben (v gl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - 2 StR 240/09 und vom 27. Mai 2008 - 3 StR 131/08 mwN). 4 5 6 7 - 5 - d) Darüber hinaus bemerkt der Senat, dass die im Rahmen der Prüfung von § 63 StGB angestellten Erwägungen der Jugendkammer nicht wide r- spruchsfrei ersc heinen (1 ) und darüber hinaus - dies würde für sich genommen hier den Angeklagten nicht beschweren - keinen zutreffenden Maßstab anl e- gen (2): (1) Die Bewer tung der zurückliegenden Taten (vgl. oben 1. am Ende) als wahllos und ohne Zusammenhang mit Beziehungen zu d en Opfern begangen, stimmt jedenfalls auf die hier als wesentlich angesehenen Taten - räuberische Erpressung und versuchte räuberische Erpressung - bezogen, nicht mit den Feststellungen überein. Opfer der räuberischen Erpressung war ein Nachbar des Angekla gten. Diesen hatte er zunächst zu m gemeinsame n Zechen in seine Wohnung geholt , mit ihm die dort vorhandenen Alkoholvorräte ausgetrunken und dann von ihm gewaltsam Geld für weiteren Alkohol und Zigaretten er presst. Auch mit dem Geschädigten der versuchten r äuberischen Erpressung hatte der Angeklagte offenbar schon länger Kontakt. Jedenfalls hatte sich der Angekla g- te, so ein Zeuge über Bekundungen des inzwischen verstorbenen Geschädi g- ten, häufiger in der Wohnung des Geschädigten aufgehalten und von diesem dor t Geld verlangt. (2) Andererseits besteht eine Gefahr für die Allgemeinheit aber nicht nur, wenn eine unbestimmte Vielzahl noch nicht näher individualisierter Personen betroffen ist. Vielmehr ist j eder als Einzelne r Mitglied der Allgemeinheit, wenn ihm schwerer Schaden droht. Dementsprechend genügt es für eine Gefähr - lichkeit i.S.d. § 63 StGB, wenn vom Täter erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen einen begrenzten Personenkreis oder sogar nur gegen eine Einzelpe r- son zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vo m 6. April 1976 - 1 StR 847/75, BGHSt 8 9 10 - 6 - 26, 321; BGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 StR 530/06 mwN zum hinsichtlich des Begriffs der Allgemeinheit gl eich zu behandelnden Fall des § 66 StGB). Raum Wahl Rothfuß Jäger Cirener
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