BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 373/06 vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 6. Februar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-scheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, da sie dem Gesetz entspricht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensr374ge: Der Vorsitzende hat die (Willens-)Erkl344rung des Zeugen F. zur Entbindung seines Zeugenbeistands und fr374heren Verteidigers Rechtsanwalt W. von der Schweigepflicht - hinsichtlich ihres Umfangs - in vertretbarer Weise ausge-legt. Der hierauf beruhende Ablauf von dessen Vernehmung kann daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Revision begr374nden (vgl. auch 247 245 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ob der Verteidiger der genannten Auslegung des Vorsit-zenden in der Hauptverhandlung ausdr374cklich zugestimmt hat (so die Staats-anwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerkl344rung), oder ob er bei seinem Verzicht auf eine weitere Vernehmung des Zeugen nur - ohne erkennbaren Wider-spruch - ausdr374cklich auf die Auffassung des Vorsitzenden verwiesen hat (so die Revision in ihrer Erwiderung), kann daher dahinstehen. - 3 - Ebenso kann auf sich beruhen, ob sich die Annahme aufdr344ngt, dass Rechts-anwalt W. bekundet h344tte, er habe als Verteidiger des Zeugen F. ge-wusst, dass dieser, letztlich veranlasst durch die Justiz, absichtlich einen Un-schuldigen eines schweren Verbrechens bezichtigte und dar374ber hinaus auch noch bekundet h344tte, er habe von F. erfahren, wer der wahre T344ter gewesen sei. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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