BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 373/07 vom 15. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 18. Januar 2007 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch werden die Urteilsgr374nde dahin erg344nzt, dass die Einzel-strafen f374r die drei F344lle der vors344tzlichen Pflichtverletzung bei Zahlungsunf344higkeit und 334berschuldung (Insolvenzverschlep-pung) nach 247247 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, 247 130b Abs. 1 HGB in 334bereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesan-walts auf die gesetzlich niedrigste Freiheitsstrafe von je einem Monat festgesetzt werden. Die Festsetzung von Einzelstrafen f374r diese unter III. 3. der Urteilsgr374nde aufgef374hrten F344lle hat das Landgericht ersichtlich versehentlich unterlassen. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2007 - 2 StR 142/07 - und Beschl. vom 20. Dezember 2006 - 2 StR 515/06). Das Verschlechterungs-verbot steht dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO 247 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Das Landgericht hat auch zu diesen Taten Strafzumessungserw344gungen angestellt (UA S. 38) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in allen F344llen - 3 - die Verh344ngung von Freiheitsstrafe nach 247 47 Abs. 1 StGB uner-l344sslich ist (UA S. 39). Unter Ber374cksichtigung der 374brigen Strafzumessungserw344gungen bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gem344337 247 354 Abs. 1a StPO aufrechterhalten. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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