BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 373/10 vom 24. September 2010 BGHSt: nein BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja Nachschlagewerk: ja ___________________________ IRG 247 83h Abs. 1 Nr. 1 Zum Spezialit344tsgrundsatz bei Serienstraftaten. BGH, Beschluss vom 24. September 2010 - 1 StR 373/10 - LG Mannheim in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2010 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Februar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu der von der Revision geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes der Spezialit344t (Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 374ber den Europ344ischen Haftbefehl und die 334bergabeverfah-ren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) - RB-EUHb; vgl. auch 247 83h Abs. 1 Nr. 1, 247 82 IRG) bemerkt der Senat: Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bereits zutreffend ausgef374hrt hat, ist der Grundsatz der Spezialit344t nicht verletzt; ein Verfahrens-hindernis hinsichtlich der in den Urteilsgr374nden unter B1. dargestellten Tat (An-klageschrift der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 21. Oktober 2009) besteht insoweit nicht. Auch diese Tat war von der portugiesischen Auslieferungsbewil-ligung erfasst. Sie liegt innerhalb des Tatzeitraums (Januar 2000 bis Okto-ber/November 2008), der in dem Europ344ischen Haftbefehl genannt ist, welcher der Auslieferung zugrunde liegt. Ihre Begehungsweise ist mit den weiteren in diesem Haftbefehl im Einzelnen aufgef374hrten Taten identisch (jeweils Handel- - 3 - treiben mit mehreren Kilogramm Amphetamin, jeweils gleicher Wirkstoffgehalt und Kilogrammpreis, 334bergabe erfolgte 374berwiegend - bis auf den letzten im Haftbefehl aufgef374hrten Fall - durch den Angeklagten in dessen Gartengrund-st374ck) und sie beruht - wie auch die 374brigen Taten - auf derselben, vor der Durchf374hrung der ersten Tat zwischen dem Angeklagten und seinem Abnehmer geschlossenen Vereinbarung zur fortgesetzten Begehung von Bet344ubungsmit-telstraftaten. Dem Europ344ischen Haftbefehl l344sst sich zudem entnehmen, dass der Angeklagte 374ber die dort namentlich benannten Taten hinaus auch bei wei-teren Gelegenheiten gleichartige Bet344ubungsmittelgesch344fte durchgef374hrt hat (vgl. die Sachverhaltsschilderung im Haftbefehl hinsichtlich der Taten Ziffern 10 - 14: "bei mehreren Gelegenheiten, mithin mindestens in f374nf F344llen"). Mehr als f374nf F344lle hat das Landgericht vorliegend nicht ausgeurteilt. Die im Urteil unter B1. dargestellte Tat ist somit ebenfalls von dem historischen Lebenssachverhalt umfasst, wie er dem Europ344ischen Haftbefehl (vgl. allgemein zur Darstellung von Serienstraftaten im Europ344ischen Haftbefehl BeckOK-Inhofer, Stand 1. August 2010, RB-EUHb, Anhang Rn. 6) und der por-tugiesischen Auslieferungsbewilligung zugrunde gelegen hat. Durch ihre Einbe-ziehung im vorliegenden Verfahren hat sich weder die Art noch die rechtliche W374rdigung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten - jeweils Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringen Mengen gem344337 247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - ge344ndert. Bei der unter B1. dargestellten Tat handelt es sich daher nicht um eine "andere Tat" im Sinne des 247 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG bzw. um eine "andere Handlung" im Sinne des Art. 27 Abs. 2 RB-EUHb (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - C - 338/08 PPU, NJW 2009, 1057, 1059). Ihrer Einbeziehung steht der Grundsatz der Spezialit344t nicht entgegen, zumal bei der vorliegenden Fallgestaltung eine Beeintr344chtigung der Interessen des ersuchten Staates - hier Portugal - nicht zu besorgen ist (vgl. BGH, Be- - 4 - schluss vom 25. April 1995 - 1 StR 18/95, nur teilweise abgedruckt in NStZ 1995, 608; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 22/03, NStZ 2003, 684). Nack Wahl Elf Graf Sander
Full & Egal Universal Law Academy