BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 374/10 vom 11. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. M344rz 2010 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger S. im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte K. zudem die inso-weit dem Nebenkl344ger M. entstandenen notwendigen Auslagen. Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf Graf
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