ECLI:DE:BGH:2018:290818B1STR374.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 374 /18 vom 29. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und des Beschwerdeführers am 29. August 2 018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25. April 2018 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfe n. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerh interziehung in fünf Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es die Einziehung eines Geldb etrages in Höhe von 289.345 Euro als Wertersatz angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte ab August 2008 über einen von ihm betriebenen Web - Shop sowie über die Inte r- net - Handelsplattform en e Bay und eGun Softairwaffen samt Zubehör. Seiner 1 2 - 3 - ihm bekann ten Verpflichtung, gemäß § 18 Abs. 3 UStG, § 149 Abs. 2 A O bis zum 31. Mai des Folgejahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine Umsatzsteuerjahreserklärun g abzugeben, kam er in den Jahren 2009 bis 2013 pflichtwidrig nicht nach. Für die Jahre 2009 bis 201 1 reichte er zwar ve r- spätet noch Umsatzsteuerja hreserklärungen beim Finanz amt ein. Darin gab er seine Umsätze aber jeweils wahrheitswidrig mit 0 Euro an. Insgesamt wurden hierdurch nach der Berechnung des Landgerichts 289.345 Euro an Umsat z- steuer nicht festgesetzt. II. Die Feststellungen des Landgeri chts zur Höhe der von dem Angekla g- ten verschwiegenen Nettoumsätze werden von der Beweiswürdigung nicht getragen. Dies gefährdet hier zwar den auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden Schuldspruch nicht, zieht aber die Aufhebung des Rechtsfolge n- ausspru chs einschließlich der zugehörigen Feststellungen nach sich. 1. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Feststellungen über die von einem Unternehmer getätigten Umsätze auf dessen Geständnis gestützt werden können, wenn der Unternehmer den U m- fang der Umsätze kennt. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Vielmehr hat der Angeklagte lediglich eingeräumt, dass die den Tatvorwürfen zugrunde liege n- aber keine Geschäftsb ü- cher geführt ha be und die Geschäftsführung chaotisch verlaufen sei, seien die Umsätze für ihn nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbar (UA S. 14) . Letztlich hat der Angeklagte damit lediglich seinen Hinterziehungsvorsatz eingeräumt, weil er die Verkürzung von Umsatzsteuer in dem ihm zur Last liegenden U m- fang für möglich ge halten und in Kauf genommen hat . Die genaue Höhe der Umsätze konnte er aber mangels Kenntnis nicht gestehen. Sein Geständnis 3 4 - 4 - konnte daher auch keine ausreichende Grundlage für die Feststellung der H ö- he de r von ihm getätigten Umsätze darstellen . 2. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die als Zeugin vernommene Finanzbeamtin W . , der das Landgericht folgt, stell t ebenfalls keine tragfähige Grundlage für die Feststellung der Höhe der v om Angeklagten getätigten steuerpflichtigen Umsätze dar. a) Allerdings lagen die Voraussetzungen einer Schätzung der Besteu e- rungsgrundlagen vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Schä t- zung im Steuerstrafverfahren dann in Betra cht, we nn zwar feststeh t, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 1 StR 505/16 , HFR 2017, 970, 971 Rn . 14; Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 96 mwN). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hat eingeräumt, durch den Handel mit Softairwaffen U m- sätze getätigt zu haben, deren Umfang er aber wegen seiner chaotischen G e- schäftsführung und dem Fehlen von Geschäftsbüchern nicht mehr im Einze l- nen nachvollziehen könne . Auch ergibt sich aus der Beweiswürdigung des Landgerichts, dass hier ausreichende Anknüpfungspunkte für eine tragfähige Schätzung vorlagen. So habe etwa die S . AG, welche die Domain fü r den Web - Shop des Ange - klagten betrieben hatte, die Daten über die dort registrierten Umsätze des A n- geklagten zur Verfügung gestellt. Zudem seien in der Wohnung des Angekla g- ten Auszüge über bei der Handelsplattform eBay getätigte Verkäufe vorgefu n- den wor den. Schließlich seien auch Daten über Barabhebungen des Ang e- klagten von seinem Bankkonto vorhanden gewesen (UA S. 15). 5 6 7 8 - 5 - c) Die vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist j e- doch für den Senat nicht nachvollziehbar. D ie Schätzung obliegt d em Tatrichter selbst. Einer Verurteilung dürfen nur diejenigen Beträge zugrunde gelegt werden, die der vollen Überzeugung des Gerichts entsprechen. Eine Übernahme von Schätzungen der Finanzve r- waltung kommt daher nur in Betracht, wenn der Tatrichter von ihr er Richtigkeit auch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden Grundsätze des Strafverfahrens überzeugt ist. Dies muss er in den Urteil s- gründen nachvollziehbar darlegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2005 5 StR 461/ 0 4 , NStZ - RR 2005, 209, 211; Jäger in Klein aaO Rn. 96a mwN). Daran fehlt es hier . Das Landgericht hat weder dargelegt , welche Schätzungsmethode n angewandt worden sind , noch werden die Schätzgrun d- lagen genannt. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob die vom Landg e- richt als Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegten Umsätze rechtsfehlerfrei bestimmt worden sind. Die bloße Mitteilung in den Urteilsgründen des ang e- fochtenen Urteils, die von der Finanzbeamtin vorgenommene Schätzung sei objektiv nachvollzieh bar, da sie auf tatsächlich festgestellten Zahlen für and e- re Zeiträume basiere und offensichtlich möglichst zurückhaltend erfolgt sei (UA S. 15), führt zu keinem anderen Ergebnis , da auch dies für den Senat nicht nachprüfbar ist . 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Feststellung des U m- fangs der vom Angeklagten hinterzo genen Steuern auf einer rechtsfehlerha f- ten Schätzung beruht und das Landgericht deshalb bei der Strafzumessung von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen ist. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Aus demselben Grund kann auch der am Verkü r- zungsumfang anknüpfende Ausspruch über die Einziehung des Wertes von 9 10 11 12 - 6 - Taterträgen (§ 73c StGB) keinen Bestand haben . Der Rechtsfolgenausspruch ist daher insgesamt aufzuheben. 4. Demgege nüber hält der Schuldspruch revisionsgerichtlicher Nac h- prüfung im Ergebnis stand . Angesichts des Geständnisses des Angeklagten kann der Senat für jeden der verfahrensgegenständlichen Besteuerungszei t- räume ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Schätzung der Besteuerung s- grundlagen eine Steuerverkürzung gänzlich entfiele. Jäger Bellay Cirener Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer befindet sich i m U r- laub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Jäger Pernice 13
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