BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 375/01 vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts b e - merkt der Senat: 1. Wird wegen mehrerer Taten ermittelt, so bezieht sich die U n - terbrechungswirkung einer Untersuchungshandlung grundsät z - lich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungso r - gane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Zur Bestimmung des Verfolgungswillens kann neben dem Wortlaut der verjährungsunterbrechenden Verfügung - hier der Durchsuchungsbeschlüsse - auch auf den sonstigen Akteni n - halt zurückgegriffen werden (BGH NStZ 2000, 427; BGH NStZ 2001, 191). Daß sich hier der Verfolgungswille der Staatsa n - waltschaft nicht auf die in den Durchsuchungsbeschlüssen vom 30. Apr il und 26. Mai 1997 - ausdrücklich als Mindestzahl - g e - nannten sechs bzw. zehn Fälle beschränkte, folgt vor allem aus - 3 - der dem Antrag fr den Durchsuchungsbeschluß des Amtsg e - richts Freiburg vom 26. Mai 1997 zugrundeliegenden "Verf - gung" der ermittelnden Staatsanwltin vom 20. Mai 1997 (EA S. 189). Danach bestand "gegen den Beschuldigten der Ve r - dacht des Betrugs/der Untreue (evtl. Verstoß gegen das Kr e - ditwesengesetz) in bislang 10 (wahrscheinlich aber mehr als 100) Fllen, die Gesamtschadenssumme betrgt bislang mehr als DM 300.000 (wahrscheinlich aber mehrere Mio. DM)". 2. Es wird klargestellt, daß die Einzelstrafen im Fall 4 drei Monate und im Fall 5 zwei Jahre betragen und nicht umgekehrt, wie au f - grund eines offensichtlichen Schreibversehens in der Liste der Einzelstrafen (UA S. 20) vermerkt. Schfer Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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