BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 375/04 vom 9. November 2004 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 13. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zur Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 1 StPO, 76 Abs. 2 Satz 1 GVG bemerkt der Senat: Grundsätzlich ist die Strafkammer zur Abänderung des die Beset-zung mit zwei Berufsrichtern anordnenden Beschlusses nicht be-fugt, wenn dieser nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses beste-henden Sach- und Rechtslage ohne Rechtsfehler war (vgl. BGHSt 44, 328, 233). Ob dies auch dann gilt, wenn zwischenzeitlich die Hauptverhandlung - hier wegen der Erkrankung eines Schöffen - ausgesetzt werden mußte, kann im vorliegenden Fall offenblei-ben. Denn weder im Zeitpunkt des Erlasses des Besetzungsbe-schlusses noch im Zeitpunkt des Neubeginns der Verhandlung ließen - aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im einzelnen zutreffend angeführten Gründen - Umfang oder Schwierigkeit der Sache die Hinzuziehung eines dritten Berufs- - 3 - richters notwendig erscheinen. Auch ein vor der Wirtschaftsstraf-kammer zu verhandelnder Betrug ist, wenn die Täuschungshand-lung offen liegt, weder tatsächlich noch rechtlich überdurch-schnittlich komplex. Der Umstand, daß Verfahrensbeteiligte in der Hauptverhandlung umfangreiche Anträge stellen, ändert daran nichts. Der Generalbundesanwalt hat erklärt, daß er - auch zu dem wei-teren Schriftsatz der Revision vom 5. November 2004 - keine wei-tere Stellungnahme abzugeben beabsichtige. Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf
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