BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 375/08 vom 2. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Hebenstreit, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte pers366nlich, Rechtsanwalt als Verteidiger, Regierungsdirektorin als Vertreterin des Finanzamts f374r Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 11. Januar 2008 wird verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf F344llen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in neun F344llen und wegen Ur-kundenf344lschung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, von der acht Monate als verb374337t gelten. Der hier-gegen gerichteten Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts ger374gt wird, bleibt der Erfolg versagt. 1 I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte war faktischer Gesch344ftsf374hrer mehrerer Gesellschaften mit beschr344nkter Haftung, deren Gesch344ftsgegenstand der Betrieb von Spielau- 3 - 4 - tomaten in eigenen Spielhallen und in fremden Gastst344tten war. Dar374ber hinaus betrieben die Gesellschaften Bistros mit Bewirtung und Spielger344ten. Um die von ihm und den Gesellschaften geschuldeten Steuern zu ver-k374rzen, unterlie337 es der Angeklagte in den Jahren 1998 bis 2001, die jeweils f374r die Gesellschaft f344lligen K366rperschafts- und Gewerbesteuererkl344rungen und die ihn treffenden Einkommensteuererkl344rungen abzugeben. Dar374ber hinaus ent-nahm der Angeklagte einen erheblichen Teil der Einnahmen der Unternehmen, ohne diese in den B374chern der Gesellschaften zu erfassen. Die Entnahmen verwendete er im Wesentlichen zur Finanzierung seines aufw344ndigen Lebens-stils, teilweise aber auch, um die L366hne f374r illegal besch344ftigte Arbeitnehmer in den Spielhallen zu bezahlen. Daneben stellte der Angeklagte in die Buchf374h-rung der Gesellschaften nachgemachte bzw. verf344lschte Rechnungen ein, um so unberechtigter Weise f374r die Unternehmen Vorsteuer geltend machen zu k366nnen. 4 2. Das Landgericht hat die in der Buchf374hrung der Gesellschaften nicht erfassten Entnahmen des Angeklagten als verdeckte Gewinnaussch374ttungen gewertet, soweit sie nicht zur Zahlung von Schwarzl366hnen verwendet wurden. Insgesamt hat das Landgericht eine Hinterziehungssumme in H366he von 500.556,-- DM errechnet, die aus den vollendeten Taten resultierte. Daneben versuchte der Angeklagte nach den Berechnungen des Landgerichts, weitere Steuern in H366he von 437.102,-- DM zu hinterziehen. 5 - 5 - II. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensr374gen dringen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2008 nicht durch. Erg344nzend bemerkt der Senat insoweit: 6 334ber den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten vom 11. Januar 2008 wur-de entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers im Urteil entschieden. Die unter Beweis gestellte Tatsache wurde als wahr unterstellt (UA S. 10, letzter Absatz). Dass der Antrag nicht ausdr374cklich im Urteil beschieden wurde, ist un-sch344dlich, wenn sich die Strafkammer - wie hier (UA S. 12) - mit der als wahr unterstellten Tatsache und somit mit dem Inhalt des Beweisantrages ersch366p-fend auseinandergesetzt hat (BGH, Urt. vom 3. April 1985 - 2 StR 630/84). 7 III. Auch die Sachr374ge des Angeklagten erweist sich im Ergebnis als unbe-gr374ndet. 8 1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Die Nachpr374fung des Urteils hat in diesem Zusammenhang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist entgegen den Angriffen der Revisi-on weder die Sachdarstellung im Urteil, noch die tatrichterliche Beweisw374rdi-gung aus Rechtsgr374nden zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Gr374nde der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2008 ver-wiesen werden. 9 2. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Zwar fehlt es - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - bei der Berechnung der verk374rzten K366rperschaftssteuerbetr344ge an einer hinreichenden Darstellung der 10 - 6 - hier hinsichtlich der verdeckten Gewinnaussch374ttungen im Rahmen des An-rechnungsverfahrens herzustellenden Aussch374ttungsbelastung (vgl. 247 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KStG aF). Auf diesem Darlegungsmangel beruht das Urteil vorliegend indes nicht. a) Durch die Herstellung der Aussch374ttungsbelastung kann sich je nach vorhandenem verwendbaren Eigenkapital bei der Gesellschaft die geschuldete K366rperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen Tarifbelastung und Aussch374ttungsbelastung mindern oder erh366hen (247 27 Abs. 1 KStG aF). Um so-mit die H366he der hinterzogenen K366rperschaftsteuer zutreffend zu ermitteln und den Schuldumfang fehlerfrei zu bestimmen, ist daher erforderlich, dass das Tatgericht die Herstellung der Aussch374ttungsbelastung im Urteil nachvollziehbar darstellt (vgl. BGHR KStG 1977 247 8 Ermittlung 2; verdeckte Gewinnaussch374t-tung 2 bis 4). Nur so wird auch dem Revisionsgericht die Nachpr374fung des Ur-teils erm366glicht. 11 aa) Insoweit ist zun344chst darzulegen, welche Auswirkungen die Hinzu-rechnung der verdeckten Gewinnaussch374ttung auf das Betriebsergebnis hat. Denn nur, wenn sich danach ein positives zu versteuerndes Einkommen ergibt, f374hrt die verdeckte Gewinnaussch374ttung zu einer tariflichen K366rperschaftsteuer (BGHR KStG 1977 247 8 Ermittlung 2). Bei der Gewinnermittlung (Bilanzierung) ist dabei die sich aus den verschwiegenen verdeckten Gewinnaussch374ttungen ergebende zus344tzlich geschuldete Gewerbesteuer (vgl. 247 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG [= 247 7 Satz 1 GewStG aF], 247 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 KStG, 247 4 Abs. 4 EStG) als Betriebsausgabe abzuziehen (BGH wistra 2008, 310, 312). Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. 12 bb) Dar374ber hinaus ist aber erforderlich, dass in den Urteilsgr374nden auch eine Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vgl. 247 30 KStG aF) vorhan- 13 - 7 - den ist (BGH wistra 2008, 310, 312). Daran fehlt es vorliegend. Im Urteil werden unter der Bezeichnung 204Aussch374ttungsbelastung223 lediglich einzelne positive oder negative Betr344ge mitgeteilt, die der Tarifbelastung hinzugerechnet oder aber von dieser abgezogen werden, ohne zu erl344utern, wie diese ermittelt wur-den. b) Gleichwohl kann der Senat im konkreten Fall ausschlie337en, dass das Urteil bei rechtsfehlerfreier Darstellung der Berechnung der hinterzogenen K366r-perschaftssteuer f374r den Angeklagten g374nstiger ausgefallen w344re. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt sich, dass es bei den Gesell-schaften in den Veranlagungszeitr344umen 1998 bis 2000 nach damaligem Recht kein verwendbares Eigenkapital gab, das auf der Ebene der Gesellschafter zu einer weiteren Steuererstattung gef374hrt h344tte (oder h344tte f374hren k366nnen). Der 14 - 8 - Senat kann daher die im Urteil ausgewiesene Aussch374ttungsbelastung nach Ma337gabe der 247247 27 f. KStG in der jeweils zur Tatzeit geltenden Fassung 374ber-pr374fen. Danach ergibt sich kein Berechnungsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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