BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 375/08 vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Antrag auf Pauschgeb374hr - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 be-schlossen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt G. aus Wuppertal, wird f374r die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Geb374hr eine Pauschgeb374hr in H366he von 500,-- 200 be-willigt. Gr374nde: Mit Verf374gung des Vorsitzenden vom 20. November 2008 war der An-tragsteller zum Pflichtverteidiger f374r die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. F374r diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung 374ber die Bewilligung einer Pauschgeb374hr berufen (247 51 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. 247 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 - 3 - Die Vorbereitung und die Wahrnehmung der Hauptverhandlung waren f374r den Antragsteller besonders aufw344ndig. Die gesetzliche Geb374hr (228,-- 200 gem344337 Nr. 4132 VV RVG) ist deshalb nicht zumutbar. Der Senat h344lt eine Pauschgeb374hr in H366he von 500,-- 200 f374r angemessen. 2 Nack Wahl Hebenstreit Elf Sander
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