ECLI:DE:BGH:2016:030216B1STR375.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 375 /15 vom 3. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revisio n des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Chemnitz vom 16. April 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Subvent i- onsbetrug e s ( nur ) in sieben Fällen schuldig ist und dass im Strafausspruch die Einzelstrafe zu d er Tat "Investitionszulage Bohr - und Fräszentrum CWS 2 500" (Fall 3.2 . d der Urteil s- gründe = Tat 5, UA S. 23 f. ) entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlich en Subvention s- betruges in acht Fällen, Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Wegen Verzögerung des Verfahrens gelten davon sechs Monate als vollstreckt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er me h- rere Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. A u- gust 2015 überwiegend ohne Erfolg (§ 349 A bs. 2 StPO). Lediglich der Schuldspruch war dahingehend abzuändern, dass eine Tat des Subventionsbetruges entfällt; dementsprechend hatte auch die für die Tat 5 festgestellte Einzelstrafe von sechs Monaten zu entfallen. 1 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat hie rzu in seiner Antragsschrift vom 13. August 2015 ausgeführt: "I. Mitbestrafte Nachtat im Fall II.3.2 d) der Urteilsgründe Im Fall II.3.2 hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte im Antrag auf Investitionszulage der P . für 2005 bezüglich m ehrerer Masch i- nen angegeben hat, diese seien neuwertig, während sie in Wirklichkeit als gebrauchte Wirtschaftsgüter, die auch nicht mit 90 % Neuteilen m o- dernisiert worden waren, nicht förderfähig waren (CNC - Drehmaschine DF 800x3000, Waagerecht Bohr - und Fr äswerk BFT 90, Präzision s- drehmaschinen LDF 800x2000, Waagerecht Bohr - und Fräszentrum CWS 2500, UA S. 21 - 24). Hinsichtlich des Waagerecht Bohr - und Fräszentrums CWS 2500 hat die Kammer weiterhin festgestellt, dass die Maschine im September 2006 aus dem A nlagevermögen der P . ausschied, was der Angeklagte entgegen der ihm bekannten Verpflic h- tung dem Finanzamt nicht mitteilte (UA S. 24). Die Strafkammer hat den Angeklagten sowohl wegen der Falschangabe beim Antrag für die Inve s- titi onszulage 2005 für P. , als auch wegen unterlassener Mitteilung des Ausscheidens der CWS 2500 verurteilt (UA S. 102) und jeweils eine Einzelstrafe festgesetzt (UA S. 114). Zwar trifft es zu, dass es sich um zwei rechtlich selbstständige Taten, einmal nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, im zweiten Fall gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem geschädigten Subventionsgeber nur einmal Schaden entstanden ist, durch die Auszahlung der Investitionszulage für das Waagerecht Bohr - und Fräszent rum in Höhe von 82.060,00 Euro. Da von vorneherein keine Zulagenfähigkeit der Maschine gegeben war, stand dem Subventionsg e- ber bereits ab Auszahlung der Subvention ein Rückforderungsanspruch zu. Dass mit dem Ausscheiden der Maschine aus dem Anlagevermögen eine weitere Rechtsgrundlage für die Rückforderung entstand, vergr ö- ße r te den bereits eingetretenen Schaden nicht. Es handelt sich mithin bei der Unterlassungstat um eine mitbestrafte Nachtat. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Nachtat in der S icherung der durch die Vortat bereits erlangten Position erschöpft, mithin die Geschädigten be i- 3 4 - 4 - der Straftaten identisch sind, durch die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der durch die Haupttat angerichtete Schaden nicht erhöht worden ist (vgl. Riss ing - van Saan, LK 12. Aufl. vor § 52 StGB Rn. 153 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Der Tenor ist mithin auf sieben statt acht Fälle des Subventionsbetruges zu berichtigen. III. Strafausspruch Auch der Strafausspruch ist nicht durch Rechtsfehler zum Na chteil des Angeklagten gekennzeichnet. Soweit die Revision beanstandet, die Lebensleistung des Angeklagten sei nicht genügend gewürdigt worden (RB Rechtsanwältin B . S. 8), stützt sie sich auf urteilsfremde Tatsachenbehauptungen, die auf die Sachrüge nicht b eachtlich sind. Die behauptete ' bei spiellose berufliche Karriere' steht sogar im Widerspruch zu den Feststellungen, wonach der Angeklagte bereits 2003 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung bestraft werden musste (UA S. 4). Die von der Revision desweiteren hervorgehobenen strafmildernden Umstände wie Alter, Gesundheitsz u- stand, Verlust der beruflichen Existenz und des Vermögens des Ang e- klagten sowie die Dauer des Verfahrens und damit verbundene Belas - tungen (RB Rechtsanwältin B. S. 5 f., 8 f.), hat die Strafkammer ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 113, 115, 116). Der Umstand, dass es sich bei der Tat Fall II.3.2 d) der Urteilsgründe, begangen durch Unterlassen, um eine mitbestrafte Nachtat handelt, s o- dass die hierfür ange set zte Frei heitsstrafe von sechs Mona ten (UA S. 114) entfällt, führt nicht zu einer Änderung der Ge samtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten (UA S. 117). Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie weiteren sechs Einzelstrafen von ei nem Jahr oder mehr sowie weiteren neun Einzelstrafen von vier Mon a- ten bis zehn Monaten Frei heitsstrafe wird der Senat ausschließen kö n- nen, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtstrafe ausgeurteilt hätte, wenn die Einzelstrafe von sechs Mo naten für die mitbe strafte Nachtat von vornherein nicht verhängt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als die mitbestrafte Na chtat durch ihr eigenständiges ' Sicherungs - - 5 - Unrecht ' gekennzeichnet ist, indem der Angeklagte eine weitere Tatb e- standsvariante des § 264 StGB verwir klichte, sodass auch diese Tat bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann (vgl. Rissing - van Saan a. a. O. Rn. 160 m. w. N.). " Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Raum Graf Jäger Mosbacher Bär 5
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