BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 376/09 vom 29. September 2009 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja ___________________________________ StPO 247 302 Abs. 1 aF, 247 349 Abs. 1 Der nach einer Verst344ndigung wirksam erkl344rte Rechtsmittelverzicht f374hrt - in Verbindung mit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten Verfahrensbeteiligten - die Rechtskraft unmittelbar herbei (BGH - GS - BGHSt 50, 40). Der durch das Gesetz zur Regelung der Verst344ndigung im Strafverfah-ren vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) eingef374hrte 247 302 Abs. 1 Satz 2 StPO - wonach ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, wenn dem Urteil eine Ver-st344ndigung nach 247 257c StPO vorausgegangen ist - beseitigt die vor Inkrafttre-ten des Gesetzes bereits eingetretene Rechtskraft nicht. BGH, Beschl. vom 29. September 2009 - 1 StR 376/09 - LG M374nchen I in der Strafsache gegen - 2 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 be-schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 13. M344rz 2009 wird als unzul344ssig ver-worfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 13. M344rz 2009 wegen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten ver-urteilt. Dem war eine Vereinbarung in der Hauptverhandlung zwischen der Strafkammer, dem Angeklagten, dem Verteidiger und dem Vertreter der Staats-anwaltschaft vorausgegangen, wonach der Angeklagte zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von nicht mehr als sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt werde. Im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und nach qualifizierter Belehrung im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung haben der Angeklagte und die Staats-anwaltschaft auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte mit handschriftlichem Schreiben vom 16. M344rz 2009, eingegangen bei den Justizbeh366rden am 20. M344rz 2009, "Wiedereinsetzung" beantragt und Revision eingelegt und dies damit begr374ndet, es sei ihm "keine Zeit gegeben" worden, "das Verfahren durch zu f374hren." 1 - 4 - 2. Die - noch innerhalb der Wochenfrist eingelegte - Revision ist unzul344s-sig, weil der Angeklagte wirksam (BGH - GS - BGHSt 50, 40, 57) auf Rechtsmit-tel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht kann grunds344tzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ck-genommen werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. vom 25. Oktober 2005 - 1 StR 416/05 m.w.N.). 2 Hieran 344ndert auch der durch das Gesetz zur Regelung der Verst344ndi-gung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBI I S. 2353) eingef374gte 247 302 Abs. 1 Satz 2 StPO nichts, wonach ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, wenn dem Urteil eine Verst344ndigung nach 247 257c StPO vorausgegangen ist. Denn der nach Urteilserlass erkl344rte Rechtsmittelverzicht hat - in Verbindung mit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten Verfahrens-beteiligten - die Rechtskraft unmittelbar herbeigef374hrt (BGH - GS - BGHSt 50, 40, 58). Die zeitlich danach erfolgte 304nderung des Verfahrensrechts konnte die Rechtskraft nicht beseitigen. 3 - 5 - 3. Die vom Angeklagten zusammen mit der Revision beantragte "Wie-dereinsetzung" geht ins Leere, da die Wochenfrist f374r die Einlegung einer Revi-sion bei Eingang des Schreibens noch nicht verstrichen war, weshalb es keiner Entscheidung hier374ber bedarf. 4 Nack Kolz Elf Graf Sander
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