BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 377/01 vom 13. September 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird klargestellt, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpre s - sung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betä u - bungsmitteln schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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