BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 377/02 vom24. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegenbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKempten vom 13. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, daß der Angeklagte im Komplex II.1 der Urteils-gründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in17 Fällen schuldig ist und eine Einzelstrafe in Höhe von sieben Monaten entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:"Die ... Änderung des Schuldspruchs ist geboten, weil der Strafkammerin den Fällen unter II.1 der Urteilsgründe ein Zählfehler unterlaufen ist.Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daßdieser im Zeitraum von August 1999 bis zum 29. Juni 2001 nur einmalim Monat - mit zwei Unterbrechungen von jeweils drei Monaten - Kokainan den Zeugen G. veräußert hat. Damit errechnet sich eine Gesamt-zahl von 17 (nicht 18) Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln. - 3 -Der Wegfall der deshalb verhängten Einzelstrafe von sieben Monatenläßt die Gesamtstrafe unberührt; bei Zahl und Höhe der übrigen Einzel-strafen ist ausgeschlossen, daß sie sich auf die Höhe der Gesamtstrafezum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat."Dem schließt sich der Senat an.Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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