BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 377 /12 vom 23. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan dgerichts Heidelberg vom 13. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Koste n des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juli 2012 bemerkt der Senat: 1. Die Rüge, das Landgericht habe zwei am Morgen d es Tages der dem Angeklagten vorgeworfenen Entführung zwischen diesem und dem Mittäter K . r- stoßen, ist zuläs sig erhoben. Denn die Revision trägt alle für die revisionsg e- richtliche Prüfung, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, erforderlichen Tatsachen vor (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie teilt nicht nur mit, dass der I n- halt der SMS weder verlesen noch in A ugenschein genommen worden ist, so n- dern unter Zitierung aus den - dem Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge ohnehin eröffneten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 3 - - 1 StR 628/96, NStZ 1997, 378) - Urteilsgründen auch, dass über ihn der als Zeug e gehörte KHK F . berichtet hat. Angesichts dessen erweist sich die Rüge aber als unbegründet. Ein Ausnahmefall, in dem der Inhalt der beiden Nachrichten etwa wegen seines erheblichen Umfangs oder seiner Komplexität nur durch förmliche Verlesung proz essordnungsgemäß in die Hauptverhandlung hätte eingeführt werden kö n- nen, liegt nicht vor. n- zerklebeband stammen und n Augenschein und Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt. Denn sie hatte das am Tatort als Agglomerat mehrerer übereinander geklebter Lagen aufgefundene, zur Fesselung des Entführungsopfers verwen dete Pa n- zerklebeband bereits in Augenschein genommen. Die fehlende Passgenaui g- keit hat das Landgericht daraufhin als bereits erwiesen erachtet. Insbesondere begegnet aber auch die weitere von der Revision bea n- standete Begründung, es sei für die Entscheid ung ohne Bedeutung, ob die ei n- zelnen Lagen von unterschiedlichen Klebebandrollen abstammten, keinen B e- denken. Die mit dem Antrag erstrebte Feststellung, die innen gelegene vierte Lage des Agglomerats, auf dessen Klebeseite sich ein Fingerabdruck des A n- gekl agten befand, stamme von einer anderen Rolle als die äußeren Lagen, li e- ße zwar den Schluss zu, dass der Angeklagte diese Lage als ehemals äußerste Schicht einer anderen Klebebandrolle bei einer früheren Gelegenheit zufällig berührt ha tt e. Dies wäre aber au ch möglich gewesen, wenn alle sichergestel l- ten Lagen des Klebebandes von nur einer Rolle stammen würden, weil sich - 4 - gerade wegen der fehlenden Passgenauigkeit der Lagen nicht feststellen lässt, ob die in Rede stehende vierte Lage des Agglomerats sich auf de r Rolle z u- nächst außen befunden hat. b) Der Senat braucht der Frage, ob das Landgericht in den schriftlichen Urteilsgründen vom Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit möglicherweise abgewichen ist, nicht nachzugehen. Denn die Revision hat ihre Rüge nicht mit dieser Angriffsrichtung erhoben (vgl. hierzu BGH, Urt eil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 486/02, NStZ - RR 2003, 268; BGH, Beschl uss vom 29. Juni 2006 - 3 StR 175/06), sondern allein eine fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages geltend gemacht (vgl. Übersch rift und Einleitungssatz auf S. 5 der Revisionsb e- e- weistatsache nahelegenden Urteilsausführungen enthielt (Begründungsschrift S. 7 f.), diente ersichtlich nur dazu, die behauptete Fehlerhaftigkeit der Able h- nungsbegründung zu untermauern. 3. Auch mit dem Vorbringen, die Strafkammer habe ihre Aufklärung s- pflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, dringt die Revision nicht durch. Sie trägt vor, die Kammer habe es zu Unrecht unterlassen, die weiteren Tatbeteiligten Z . S . , R . S . und K . als Zeu - gen zu vernehmen, nachdem diese in der gegen sie wegen derselben Tat durchgeführten H auptverhandlung angekündigt hatten, sich bei einer eventue l- len Zeugenvernehmung in der den Angeklagten betreffenden Hauptverhan d- lung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 1 StPO) berufen zu wo l- len. Der weiteren als Zeug in erschienenen Tatbeteiligt en St . habe das Landgericht wegen ihres Verlöbnisses mit Z . S . unzutreffend ein - 5 - Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zugebilligt. Denn alle vier genannten Zeugen seien - wie sich aus den Urteilsgründen selbst e r- gebe (UA S. 3, 11 und 12) - zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits rechtskräftig verurteilt gewesen. Keinesfalls habe sich die Kammer d a- her mit der Vernehmung des an der Hauptverhandlung gegen Z . S . , R . S . , K . und St . beteiligten Richters Z . über deren dortige Angaben begnügen dürfen. Die Zulässigkeit der Rüge unterstellt, wäre diese jedenfalls unbegründet. Dies folgt betreffend Z . S . und K . bereits daraus, dass deren Verurteilung - wie sich der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft entnehmen lässt (zu deren praktischer Relevanz Drescher, NStZ 2003, 296) - erst am 15. März 2012 rechtskräftig geworden ist. Ihnen stand mithin bis zum Erlass des angefoc htenen Urteils zwei Tage zuvor ein Auskunftsverweigerung s- recht gemäß § 55 Abs. 1 StPO noch zu. Soweit das Urteil sich gegen St . und R . S . richtete, war es zwar bereits am 21. Februar 2012 bzw. 12. März 2012 rechtskräftig g e- worden. Ihnen stand aber wegen des Verlöbnisses mit Z . S . bzw. der mit diesem bestehenden Verwandtschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 StPO und darüber hinaus aus denselben Grü n- den auch ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 1, 2. Alt. StPO) zu. Schon deshalb brauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu sehen, die vier bezeichneten Tatbeteiligten zeugenschaftlich zu hören, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, diese würden nunmehr anders als in de r gegen sie geführten Hauptverhandlung aussagen. - 6 - 4. Auch die näher ausgeführte Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere erweist sich die sorgfältige, auf eine Vielzahl gewichtiger Indizien - z.B. die Freundschaft d es Angeklagten zu dem hinsichtlich seiner eigenen Tatbeteiligung geständigen Z . S . , die durch die ausgetauschten SMS - Kurznachrichten belegte Verabredung des Angeklagten mit K . am Tattagmorgen, die auf den fast zwei Me - ter gr oßen Angeklagten passende Täterbeschreibung durch das Entführung s- opfer und weitere Zeugen, die Kombination von Opfer - DNA und Fingerabdruck des Angeklagten auf dem Klebeband - Agglomerat - gestützte Beweiswürdigung des Landgerichts entgegen der Ansicht der Re vision als rechtsfehlerfrei. a) Dies gilt auch bezüglich der DNA - Spur (Kern - DNA), die einer am Ta t- ort gefundenen Zigarettenkippe anhaftete und mit einer biostatistischen Wah r- scheinlichkeit von 1:28 Billionen in der Vergleichspopulation vorkommt. Denn bei der vorliegenden Fallgestaltung war es ausreichend, allein dieses Ergebnis der Analyse im Urteil anzugeben, ohne die verwendete Untersuchungsmeth o- dik und die anschließende Wahrscheinlichkeitsberechnung betreffend die Merkmalskombination darzustellen. aa) Hinsichtlich der Methodik entspricht dies ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wegen ihrer inzwischen anerkannten Standardisi e- rung bedarf die bei der DNA - Analyse verwendete Untersuchungsmethode - wie auch diejenigen bei anderen standardisierte n Untersuchungsmethoden, etwa bei der Blutalkoholbestimmung oder der Daktyloskopie - als solche keiner n ä- heren Darlegung in den Urteilsgründen mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12 und vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11). - 7 - bb) Anders so ll es sich in bestimmten Konstellationen bei der sich daran anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsberechnung verhalten (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12 mwN, 6. März 2012 - 3 StR 41/12 und vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11). Danach bedarf es in Fä llen, in denen diese Berechnung Besonderheiten aufweist, der Darlegung der Berechnungsgrundl a- gen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Schlüssigkeit und Richti g- keit der Berechnung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12). Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12) oder wenn wegen sonstiger Besonderheiten bei der Vergleichspopulation infolge des Vo r- handenseins mehrerer DNA - Merkmale (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 StR 597/08; Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320 ff.) die Anwendung der sog. Produktregel für unabhängige Merkmale in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12; s. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91, NStZ 1992, 601, 602). Hier liegen derartige Besonderheiten jedoch nicht vor. b) Nicht zu beanstanden ist ferner die von der Strafkammer vorgeno m- mene, für die Täterschaft des Angeklagten sprechende Würdigung de s Z u- sammenhangs der sichergestellten DNA - Spur mit der Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11). Die Kammer hat hierzu festgestellt, dass die Zigarettenkippe in der tatörtlichen Garage aufgefunden worden war. Sie hat insofern die Möglic hkeit erörtert, dass die Kippe auch bei anderer Gel e- genheit als der Tat in der Garage hätte zurückgelassen worden sein können, - 8 - dies aber ohne Rechtsfehler auch deshalb ausgeschlossen, weil die Asche beim Auffinden noch frisch war (UA S. 39). Nack Wahl Graf Jäger Sander
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