ECLI:DE:BGH:2016:080916B1STR377.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 377/16 vom 8. September 2016 in der Strafsache gegen wegen Erpressung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Sep tember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Ulm vom 4. März 2016 a) im Schuldspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte E . wegen Verstoßes gegen Weisungen während der F ührungsaufsicht in zwei Fällen verurteilt worde n ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, versuchter E r- pressung, unerlaubten Be sitzes von Betäubungsmitteln, Verstoßes gegen We i- sungen währe nd der Führungsaufsicht in zwei Fällen und vorsätzlicher Körpe r- verletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Rev i- sion hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen is t sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) nicht. a) Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist, dass die Weisun gen, gegen die verstoßen wurde, hinreichend bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136). Dies ist in den Urteilsgründen darzustellen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f. mwN). In Anb etracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss sich aus dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst ergeben, dass es sich bei den Weisungen, auf deren Verletzung die Verurte i- lun g gestützt werden soll, um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die g e- mäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt sind. Der Umstand, dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein (BGH, Beschlüsse vom 19. August 2015 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f. mwN und vom 11. Februar 2016 2 StR 512/15 ). Dies ist dem Führungsaufsichtsbeschluss, soweit er im Urteil wörtlich mitgeteilt ist, nicht zu entnehmen. Wegen der Gefahr von Missverständnissen un d Unklarheiten kann die Klarstellung des Charakters der Weisungen im Führungsaufsichtsbeschluss nicht durch eine mündliche Belehrung (vgl. § 268a Abs. 3 S ätze 2 und 3 StPO bzw . §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO) ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 19. A u- gust 2015 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f. ). b) Ob der Führungsaufsichtsbeschluss im Urteil vollständig wiedergeg e- ben ist, lässt sich diesem nicht zweifelsfrei entnehmen. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass ein neues Tatgericht ergänzende Feststellungen tre f- fen kann, die zu einer Verurteilung des Angeklagten auch wegen Verstoßes 2 3 4 5 6 - 4 - gegen Weisungen während der Führungsaufsicht führen . Für den vom Gen e- ralbundesanwalt beantrag t en Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO) war daher kein Raum. 2. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Anders als der Generalbundesanwalt kann der Senat nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei Wegfall der für die beiden Vergehen nach § 145a StGB verhängten Einzelfreiheitsstrafen von dre i und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 3. Der Senat ist nicht gehindert, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO zu entscheiden und die Sache unter Teilaufhebung des Schul d- spruchs und Aufhebung der Gesamtstra fe an eine andere Jugendkammer z u- rückzuverweisen; denn der vom Generalbundesanwalt beantragte Teilfre i- spruch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe hätte sich im Ergebnis zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Die Richter Prof. Dr. Jäger und Prof. Dr. Radtke sind wegen Urlaubs an der Unterschrifts - leistung gehindert. Raum Graf Raum Fischer 7 8
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