BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 378/02 vom3. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom3. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Wahl,Dr. Boetticher,Schluckebier,Dr. Kolz,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsUlm vom 3. Juni 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Die Jugendkammer hat den Angeklagten zu drei Jahren und drei Mona-ten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er im Zustande alkoholbedingt erheblich ver-minderter Schuldfähigkeit die 14 Jahre alte B. G. vergewaltigt hat.Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision macht im we-sentlichen geltend, die Jugendkammer habe nicht rechtsfehlerfrei eine alkohol-bedingte Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten ausgeschlossen.Auch der Generalbundesanwalt hält das Urteil für rechtsfehlerhaft.Die Revision bleibt erfolglos. Die Revisionsangriffe versagen, auch imübrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil desAngeklagten ergeben. - 4 - I.1. Folgendes ist festgestellt:a) Am Mittag des 5. August 2001 überredete der Angeklagte in der Näheseines Wohnhauses auf der Straße die Geschädigte, deren zehn Jahre alteSchwester und ein weiteres, ebenfalls zehn Jahre altes Mädchen, mit ihm inseinem Schrebergarten Blumen zu gießen. Er bestellte telefonisch ein Taxi undfuhr mit ihnen zu der unweit gelegenen Anlage, wobei er der Taxifahrerin denihr unbekannten Weg wies. Der Angeklagte, der zumindest eines der Mäd-chen in seiner Gartenhütte sexuell missbrauchen wollte, forderte zunächst ei-ne der Zehnjährigen auf, mit ihm in die Hütte zu kommen. Als sie ablehnte,zerrte er sie am Oberarm; sie konnte sich aber befreien. Die beiden zehnjähri-gen Mädchen entfernten sich, nachdem ihnen der Angeklagte 50 DM gegebenund sie aufgefordert hatte, alles, was sie gesehen hätten zu vergessen und zuverschwinden. Anschließend zog der Angeklagte B. G. gegen ihrenWiderstand in die Hütte, die er von innen versperrte. Obwohl sie sich wehrteund schrie, warf er sie auf ein Sofa, zog sie und sich vollständig aus und legtesich auf sie. Zum Geschlechtsverkehr kam es nicht, sein wiederholter Versuchscheiterte, weil er keine ausreichend starke Erektion hatte. Statt dessenführte er über etwa fünf Minuten immer wieder seinen Finger in ihre Scheideein. Als sie Übelkeit vortäuschte und an die Luft wollte, bot er ihr 100 DM an,wenn er weitermachen könne. Letztlich schloß er aber die Tür auf und B. G. konnte fliehen.b) Eine etwa sechs Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe des An-geklagten ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,80 %o. Auf der Grundlage - 5 -der Angaben des Angeklagten, vor der Tat in erheblichem Umfang Wodka undnach der Tat eine Flasche Bier getrunken zu haben, errechnet die Jugend-kammer ohne einen den Angeklagten benachteiligenden Fehler einen theoreti-schen Maximalblutalkoholwert von 3,87 %o zur Tatzeit.2. Die Jugendkammer stützt ihre Annahme, beim Angeklagten hätten we-gen vorangegangenen Alkoholkonsums zwar die Voraussetzungen von § 21StGB, nicht aber die des § 20 StGB vorgelegen, auf die im einzelnen rechts-fehlerfrei dargelegte sehr hohe Alkoholgewöhnung des Angeklagten sowie aufsein Verhalten vor und bei der Tat. Darüber hinaus weist sie darauf hin, daßdie Taxifahrerin den Angeklagten als betrunken, aber nicht volltrunken be-schrieben hat und er bei der Blutprobe (Ergebnis: 2,80 %o) dem Arzt nur leichtalkoholisiert erschien. II.1. Mit einer Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, die Jugendkam-mer hätte einen Sachverständigen zum etwaigen Vorliegen der Voraussetzun-gen des § 20 StGB hören müssen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht(§ 244 Abs. 2 StPO) ist damit schon nicht zulässig gerügt, da entgegen § 344Abs. 2 Satz 2 StPO das erwartete Beweisergebnis nicht klar genug mitgeteiltist. Das genannte Vorbringen der Revision ist nicht anders zu bewerten als einVorbringen, das ein bestimmtes Ergebnis nur als möglich bezeichnet, oder dasbehauptet, weitere Ermittlungen hätten vielleicht ein anderes Beweisergebniserbracht (vgl. hierzu nur BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1;BGH, Beschluß vom 4 August 1998 1 StR 79/98; w. Nachw. bei Kuckein inKK 4. Aufl. § 344 Rdn. 51). - 6 -2. Im übrigen ist auch nicht erkennbar, daß sich die Jugendkammer sach-verständiger Beratung hätte bedienen müssen (vgl. auch Maatz/Wahl BGH FS S. 531, 553). Ohne daß dies bei der vorliegenden, eher einfach gelagertenFallgestaltung gesonderter Darlegung bedurft hätte, belegen ihre Ausführun-gen genügend eigene Sachkunde. Weder ist die Jugendkammer von einemunzutreffenden Maßstab ausgegangen, noch hat sie wesentliche Gesichts-punkte unberücksichtigt gelassen:a) Bei einer Blutalkoholkonzentration der genannten Höhe ist die Möglich-keit von Schuldunfähigkeit zu erörtern. Einen Rechts- oder Erfahrungssatz,wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßigvon Schuldunfähigkeit auszugehen sei, gibt es jedoch nicht. Entscheidend istvielmehr eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Um-stände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nachder Tat beziehen. Die Blutalkoholkonzentration ist in diesem Zusammenhangein zwar gewichtiges, aber keinesfalls allein maßgebliches Beweisanzeichen,wobei deren Bedeutung auch von der hier sehr hohen Alkoholgewöhnungdes Täters beeinflußt sein kann (vgl. nur BGH NStZ 1998, 591, 592; StV 1997,257; insgesamt eingehend zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schildin NK StGB § 20 Rdn. 143 f. m. zahlr. Nachw.).Die Ausführungen der Jugendkammer lassen erkennen, daß sie vondiesen Grundsätzen ausgegangen ist (zum Maßstab revisionsrechtlicher Über-prüfung tatrichterlicher Entscheidungen zum Einfluß von Alkohol auf dieSchuldfähigkeit vgl. auch Maatz/Wahl aaO). Es ist auch nicht ersichtlich, daßeine der im einzelnen von der Jugendkammer angestellten Erwägungen unge- - 7 -eignet wäre, zur Stützung des gefundenen Gesamtergebnisses herangezogenzu werden.b) Soweit geltend gemacht ist, die Jugendkammer hätte wesentliche Ge-sichtspunkte, die sich zwar nicht aus dem Urteil, wohl aber aus dem Aktenin-halt ergeben, bei der Prüfung der Schuldfähigkeit außer acht gelassen, ist dasVorbringen der Revision schon nicht zulässig.(1) Die Revision macht geltend, die Taxifahrerin (vgl. oben I 2) habe denAngeklagten bei der Polizei als total betrunken bezeichnet.Verfahrensrügen, die auf einen Abgleich des Urteils mit der Aktenlagegerichtet sind, sind jedoch nicht zulässig (vgl. nur BGH NStZ 2000, 156; Wahlin NJW Sonderheft für G. Schäfer 2002, S. 73 jew. m. w. Nachw.). Die Taxi-fahrerin wurde in der Hauptverhandlung gehört und hat den Angeklagten aus-weislich der maßgeblichen Urteilsgründe gerade nicht als volltrunken bezeich-net.(2) Weiter macht die Revision geltend, die Geschädigte habe bei derPolizei angegeben, daß der Angeklagte, als er die Tür aufschloss, irgendwienicht mehr bei der Sache war. Er saß offensichtlich völlig apathisch auf demSofa und war geistig entrückt. Die Revision führt weiter aus, daß diese Beob-achtung der Geschädigten auf ausgeschlossene Schuldfähigkeit hindeute.Ausweislich der Urteilsgründe wurde die Geschädigte in der Hauptver-handlung nicht vernommen; ihre polizeiliche Aussage wurde verlesen. EineVerfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, eine solche Aussage habe ei-nen anderen Inhalt, als er dem Urteil zu Grunde gelegt wurde, ist unter diesen - 8 -Umständen möglich, ebenso eine Rüge, wesentliche Erkenntnisse, die sich ausder verlesenen Aussage ergeben, seien unbeachtet geblieben (vgl. nur BGHRStPO § 261 Inbegriff 7, 15, 22, 30; Wahl aaO m. w. Nachw.).Nach der verlesenen polizeilichen Aussage hat die Geschädigte amTattag auf die Frage, ob der Angeklagte betrunken war, erklärt: Meiner Mei-nung nach war er nicht stark betrunken. Man roch zwar den Alkohol, aber erhatte keinen unsicheren Gang, lallte nicht und ich glaube, er wusste, was ertat. Bei einer ebenfalls verlesenen - ergänzenden Vernehmung vom näch-sten Tag sagte sie: Danach (gemeint: nach dem Aufschließen der Tür) setztesich Herr N. wieder auf das Sofa und war irgendwie nicht mehr bei derSache. In diesem Moment konnte ich mich schnell anziehen... Danach konnteich ... davonlaufen.Daraus ergibt sich, daß diese Rüge schon an entgegen § 344 Abs. 2Satz 2 StPO unzutreffendem und unvollständigem Vortrag scheitert. Die Ge-schädigte hat weder ausdrücklich noch sinngemäß erklärt, nach ihrer Beob-achtung sei der Angeklagte völlig apathisch ... und geistig entrückt gewesen.Dem gegenüber verschweigt die Revision die Aussage der Geschädigten vomTattag, die jedenfalls nicht für eine besonders intensive Trunkenheit spricht.Solch unvollständiger Vortrag führt dazu, daß sich die Revision nicht mit Um-ständen auseinander setzen muß, die gegen ihr Vorbringen sprechen (BGHSt40, 218, 240; BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 1 StR 182/98).Im übrigen wurde dem Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähig-keit zugebilligt, weil er vor der Tat viel Alkohol konsumiert hatte. Allein daraus,daß Auswirkungen dieses Alkoholkonsums auch äußerlich erkennbar waren, - 9 -ergibt sich jedoch nicht, daß der Angeklagte alkoholbedingt nicht nur erheblichvermindert schuldfähig, sondern schuldunfähig war. Besonders intensive oderungewöhnliche Alkoholauswirkungen, die eine andere Beurteilung nahe legenkönnten, ergeben sich aus der Aussage, der Angeklagte sei nach der Tat ir-gendwie nicht bei der Sache gewesen, jedenfalls nicht.c) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß die Jugendkammer wesent-liche, im Urteil getroffene Feststellungen im Rahmen der Prüfung der Schuldfä-higkeit des Angeklagten außer acht gelassen hätte:(1) Der Senat teilt nicht die Auffassung, es könne ein hier möglicherwei-se für Schuldunfähigkeit sprechendes Indiz sein, daß der Angeklagte mit denMädchen mit einem Taxi zum Tatort fuhr. Insbesondere belegt dies nicht, daßsich der Angeklagte ohne vernünftigen Grund einem erheblichen Entdek-kungsrisiko ausgesetzt hätte. Die Taxifahrerin konnte allenfalls bekunden, daßder Angeklagte und die Mädchen zur Kleingartenanlage gefahren sind, nichtaber, was dort geschehen ist. Wäre der Angeklagte im übrigen am frühenNachmittag aus Richtung seiner Wohnung in E. in Begleitung von dreiMädchen zu Fuß zu der Kleingartenanlage gelaufen, wäre die Möglichkeit, daßdies beob-achtet worden wäre, auch nicht erkennbar geringer gewesen. Daßder Angeklagte auch sonst keine unverständlichen Entdeckungsrisiken einging,wird im übrigen auch daran deutlich, daß er vor der Tat die beiden jüngerenMädchen mit Geld dazu veranlaßte, sich zu entfernen und er später der Ge-schädigten Geld anbot, mit dem er sie offensichtlich auch zum Schweigen ver-anlassen wollte. - 10 -(2) Schließlich ist, zumal im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe,auch nicht erkennbar, daß die nicht ausreichend stark(e) Erektion des Ange-klagten ein Gesichtspunkt sein könnte, der den Ausschluß der Schuldfähigkeitdes Angeklagten nahe legt und daher in diesem Zusammenhang zu erörterngewesen wäre (vgl. auch oben II. 2 b).3. Auch im übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. III.Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.1. Die Jugendkammer hat festgestellt, der Angeklagte monatlichesEinkommen: 1.000 nr! "#%$&')(*+-,*.3.0000 /,*0#)213405(6%6879*+:%;00?1:??? '#*@ABDCE
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