BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 378/07 vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Schweinfurt vom 5. April 2007 aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheits-strafe und der Ma337regel gem344337 247 67 Abs. 2 StGB nF unterblie-ben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstre-ckungsreihenfolge von Strafe und Ma337regel einer erneuten tatrichterlichen Ent-scheidung. Das Landgericht hat es insofern - ohne weitere Ausf374hrungen - bei der in 247 67 Abs. 1 aF vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle 1 - 3 - einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Ma337regel regelm344337ig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies war zum Entschei-dungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. 2007 Teil I S. 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge eine neue Regelung enth344lt, welche das Revisionsgericht anzuwenden hat (247 354a StPO). Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Frei-heitsstrafe von 374ber drei Jahr bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337-regel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Ent-scheidung 374ber die Aussetzung der Reststrafe zur Bew344hrung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StPO m366glich ist. Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des ge344nderten Gesetzes beschwert sein (vgl. BGH, Beschl. vom 21. August 2007 - 3 StR 263/07). Nack Wahl Kolz Elf Graf
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