BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 378 /12 vom 2 2 . November 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 2 . November 2012 b e- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Baden - Baden vom 26. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve rwiesen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen besonders schweren räuberischen Die b- stahls in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer verbotenen Waffe und E r- schleichen von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revi sion hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Die Strafkammer hat festgestellt: Der Angeklagte fuhr am frühen Morgen des 9. Januar 201 1 ohne Fah r- karte im Nachtzug Richtung Zürich. Mit einem unbekannten Mittäter hat er - so wie auch oft schon früher - dort insgesamt zwei schlafenden Reisenden Ba r- geld, ein Mobiltelefon und Ausweise gestohlen. Dabei führte er ein Springme s- ser mit einer Klingenlänge von ca. 10 bis 15 cm mit sich. Da er von Abteil zu Abteil lief, fiel er gegen 4.50 Uhr im Schlafwagen einem Zugb egleiter auf. Der Zugbegleiter war vor einigen Jahren schon einmal mit dem Angeklagten in e i- nem Zug zusammengetroffen. Auch damals bestand offenbar ein Diebstahl s- 1 2 3 - 3 - verd acht, ein Nachweis konnte aber letztlich nicht erbracht werden. Jedenfalls wollte der Zugb egleiter die Fahrkarte des Angeklagten sehen, die dieser nich t vorweisen konnte. Zunächst gingen der Angeklagte und der Zugbegleiter zum nicht jede r- mann zugänglichen Gepäckabteil des Fahrradwagens, wo der Mittäter war, der auch keine Fahrkarte hatte. V on dort gingen der Angeklagte und sein Mittäter an dem Zugbegleiter vorbei zu einem anderen Wagen. Dabei hatten sie mehr e- re Jacken über dem Arm, in denen sich das Diebesgut befand. Da sich der agte die No t- drängte zum Ausgang und drückte den Zugbegleiter an die Wand. Als der A n- geklagte auf dem Tri ttbrett stand, lagen die Jacken mit dem Diebesgut auf dem Boden. Der Angeklagte und der Zugbegleiter griffen nach den Jacken. Der A n- geklagte zog das Messer, ließ die Klinge herausschnellen u nd hielt es drohend gegen den Zugbegleiter. Dieser wehrte sich, am Ende lag das Messer auf dem Boden. Der Angeklagte s türz te aus dem Zug, konnte aber noch die Jacken und das Messer ergreifen. Er flüchtete und konnte erst später in Ungarn verhaftet wer den. 2. Dieser Sachverhalt trägt den Schuldspruch wegen räuberische n Die b- stahls nicht. Der Angeklagte hat zwar die Diebesbeute mit Raubmitteln verteidigt, er 4 5 6 - 4 - Dies folgt schon daraus, dass sein Besitz an der Diebesbeute nicht u n- mittelbares Ergebnis der Wegnahme bei m Diebstahl (den Diebstählen) war. Er hatte die Diebesbeute vielmehr zwischenzeitlich im Gepäckabteil ve r- steckt und später dort wieder an sich genommen. Der zwischen der Wegnahme der Beute einerseits und der Besitzverteidigung mit den Raubmitteln ander e r- seits erforderliche unm ittelbare Zusammenhang war daher nicht gegeben , es fehlt h ier s chon an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zw i- schen dem Diebstahl (den Diebstählen) und dem Einsatz von Raubmitteln zur Beutesicherung (vgl. Eser/Bosch in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 252 StGB Rn. 4) . Hierfür spricht schon allein der Zeitraum, der für das vom Zugbegleiter beobachtete Geschehen - vom auffälligen Herumlaufen des Angeklagten bis zu dem Kampf um die Jacken - erforderlich war. Es kommt jed och auch noch der Zeitraum ab den Diebstählen hinzu; der genaue Zeitpunkt der Diebstähle ist jedoch nicht festgestellt und es liegt auch nicht nahe, dass er festgestellt we r- den könnte. 3 . Ist räuberischer Diebstahl zu verneinen, so handelt es sich bei dem Kamp f um die Jacken um Nötigung. Während zwischen einem räuberischen Diebstahl und den Diebstähle n (mit Waffen) Gesetzeseinheit bestehen würde (vgl. Fischer, 59. Aufl., § 252 Rn. 12), be stünde zwischen den Diebstählen (mit Waffen) und einer Nötigung T atmehrheit . Der neue zur Entscheidung be rufene Tatrichter wird jedoch erwägen , ob neben einer Nötigung zugleich (schwere) räuberische Erpressung vorliegen könnte. Dies kommt regelmäßig in Betracht, wenn ein dem Transportunterne h- 7 8 9 10 11 - 5 - mer unbekannter Fahrga st gewaltsam seine Flucht erzwingt und so verhindert, dass der gegen ihn bestehende (hier gemäß § 12 EVO erhöhte) Fahrpreisa n- spruch durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06). 4 . Im Übrigen bemerkt der Senat zu den Konkurrenzen: Das hier abgeurteilte Dauerdelikt des Verstoßes gegen das Waffeng e- setz kann nicht für sich genommen selbständige, schwerwiegendere Delikte, wie etwa Verbrechen, zu Tateinheit verklammern (vgl. BGH, Be schluss vom 11. Januar 2012 - 1 S tR 386/11 mwN ). 5 . Für eine teilweise Aufrechterhaltung des Urteils ist unter den gegeb e- nen Umständen kein Raum. 12 13 14 - 6 - Der neue Tatrichter wird vielmehr auf der Grundlage selbst getrof fener Feststellungen insgesamt - unter Berücksichtigung des Spezialit ätsgrundsatzes (§ 83h IRG ; vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 mwN) - umfassend neu zu entscheiden haben. RiBGH Dr. Graf ist urlaubs - abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack Jäger Sander 15
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