BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 379/05 vom 7. M344rz 2006 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ______________________ StGB 247 263 Zum Verm366gensschaden beim Betrug durch Fondsanlagen. BGH, Urteil vom 7. M344rz 2006 - 1 StR 379/05 - Landgericht W374rzburg wegen Betruges u.a. - 2 - - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts W374rzburg vom 21. M344rz 2005 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in f374nf F344llen so-wie wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jah-ren und neun Monaten verurteilt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte, ge-st374tzt auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge, und die Staatsanwaltschaft, ge-st374tzt auf die Sachr374ge, Revision eingelegt. Den Gegenstand beider Revisionen bilden in erster Linie Beanstandungen, die sich auf den von dem Landgericht berechneten Verm366gensschaden beziehen. W344hrend der Angeklagte meint, ein Verm366gensschaden sei nicht entstanden, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Schuldumfang. Sie sieht in zwei der festgestellten Betrugsf344lle wei-tere T344uschungshandlungen des Angeklagten und einen hierauf beruhenden h366heren Schaden. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1 - 5 - A. I. Zu den Betrugsf344llen hat das Landgericht folgende Feststellungen ge-troffen: Der Angeklagte bot 374ber ein von ihm gesteuertes Firmengeflecht Fondsanlagen in der Rechtsform der KG an. In den Emissionsprospekten wur-den den Interessenten und sp344teren Gesch344digten erhebliche Gewinne und Renditen in Aussicht gestellt, die langfristig aus der Vermietung und Wertsteige-rung zu erwerbender Immobilien sowie aus Aktienanlagen erwirtschaftet wer-den sollten. Die anfallenden Kosten wurden als besonders g374nstig bezeichnet und detailliert ausgewiesen. Tats344chlich beabsichtigte der Angeklagte von An-fang an nicht, die den Anlegern versprochenen Gewinne zu erzielen. Er plante vielmehr, zugunsten der Fondsinitiatoren dem Fondsverm366gen durch Zahlung verdeckter Provisionen oder Manipulationen anderer Art Kapital zu entziehen. Dies sollte insbesondere dadurch bewirkt werden, dass erworbene Immobilien zu 374berh366hten und damit nicht marktgerechten Preisen an die Fondsgesell-schaften verkauft werden. In die Emissionsprospekte wurden derartige "Initiato-rengewinne", die durch die beabsichtigten Manipulationen erzielt werden soll-ten, bewusst nicht aufgenommen. Den Vertrieb der Fondsanteile 374bernahm ei-ne von den anderweitig Verfolgten D. und B. K. gef374hrte Gesell-schaft. Im Zusammenwirken mit den Br374dern K. t344uschte der Angeklagte die Anleger. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass er sich selbst unmit-telbar rechtswidrig bereichert hat. 2 In diesen F344llen bewertet das Landgericht die dem Urteil jeweils zugrun-de liegende Zeichnungssumme der Fonds als Gef344hrdungsschaden und die gezahlten Einlagen als tats344chlich entstandenen Schaden. 3 - 6 - Es hat insoweit weiterhin festgestellt: Die Fondsinitiatoren konzipierten zwei verschiedene Arten von Fonds, die diesen Straftaten zugrunde liegen. 4 1. In den F344llen der "Rentenverm366gensplan Albert Fonds" Nr. 1 und 2 (F344lle III. 1. und 2. der Urteilsgr374nde; nachfolgend: RVP 1 und 2) wurde den Anlegern eine j344hrliche Aussch374ttung von rund 10 % der Einlagenh366he f374r die Dauer von 19 Jahren nach einer renditelosen Ansparphase von 15 Jahren in Aussicht gestellt. Nach den Angaben der Emissionsprospekte sollte ein Ge-samtkostenbeitrag von 14,8 % (RVP 1) bzw. 15,8 % (RVP 2) des Zeichnungs-volumens zur Abdeckung aller entstehenden Aufwendungen dienen und nicht zur Anlage gelangen. 5 Nach einer Vereinbarung des Angeklagten mit den Br374dern K. sollte die Vertriebsgesellschaft weitere 10 % des jeweiligen Zeichnungsvolumens als verdeckte Innenprovision erhalten. Zu diesem Zweck manipulierte der Ange-klagte den Ankauf der als Anlageobjekte vorgesehenen Immobilien. Im Fall des RVP 1 wurden die Immobilien in Absprache mit dem Verk344ufer durch einen Nachtrag zum Kaufvertrag zu einem erh366hten Kaufpreis an die Fondsgesell-schaft ver344u337ert. Hiervon leitete der Verk344ufer 1,12 Mio. DM (= 10 % des Zeichnungsvolumens) an die Vertriebsgesellschaft aufgrund einer fingierten Rechnung weiter. Im Fall des RVP 2 bediente der Angeklagte sich einer zwi-schengeschalteten, von den Br374dern K. beherrschten GmbH, die ein als Anlageobjekt vorgesehenes Wohnhaus f374r 570.000,-- DM erwarb, f374r 2,2 Mio. DM an die Fondsgesellschaft weiterver344u337erte und hierdurch einen Gewinn in H366he von 1,57 Mio. DM erzielte. Der Weiterverkauf eines zweiten Wohnhauses, durch den 1,26 Mio. DM erl366st und die beabsichtigte Gewinnmarge von 10 % des Zeichnungsvolumens erreicht werden sollte, scheiterte nach Bekannt-werden des gegen die Fondsinitiatoren eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. 6 - 7 - 2. In den F344llen der "SP Sachwert-Plus Fonds" Nr. 08 - 10 (F344lle III. 4. - 6. der Urteilsgr374nde; nachfolgend: SP 08 - 10) wurde den Anlegern eine R374ck-nahme der Gesellschaftsanteile zu einem Kurswert von 115 bis 125 % nach 25 bzw. 30 Jahren garantiert und dar374ber hinaus ein erheblich h366herer Gewinn in Aussicht gestellt. Besonders betont und beworben wurde in den Emissions-prospekten die Sicherheit der Anlageform. Die als niedrig bezeichneten Ge-samtkostenbeitr344ge beliefen sich auf 13 % (SP 08), 13,8 % (SP 09) und 9,8 % (SP 10). Die Beitrittserkl344rung enthielt die Verpflichtung, ein weiteres Aufgeld von 5 % des Beteiligungsbetrages f374r die Vertriebsgesellschaft zu zahlen. Die Einlage zuz374glich des Aufgeldes war von den Anlegern sofort nach Beitritt zur Fondsgesellschaft in voller H366he zu erbringen. Sie wurde 374ber ein durch Ver-pf344ndung der Gesellschaftsanteile abgesichertes Darlehen bei der von dem Angeklagten gegr374ndeten, mittlerweile insolventen "Bank f374r Immobilieneigen-tum" (nachfolgend: BFI Bank) finanziert. 7 Der Angeklagte entzog dem Fondsverm366gen hier auf verschiedene Wei-se Kapital. Im Fall des SP 08 lie337 er das Anlageobjekt, die in Dresden gelegene "Villa Elvira", von einer zwischengeschalteten GmbH erwerben und zu einem um 3,32 Mio. DM erh366hten Kaufpreis an die Fondsgesellschaft weiterver344u-337ern. Die Fondsgesellschaft schloss dar374ber hinaus mit einer von dem Ange-klagten kontrollierten Baugesellschaft einen Generalunternehmervertrag 374ber die Sanierung des Objektes ab, welcher "Garantievereinbarungen" umfasste, durch die Zahlungsanspr374che gegen die Fondsgesellschaft fingiert und der Fondsgesellschaft weitere 3,21 Mio. DM entzogen wurden. Als Kosten f374r die Sanierung und Ausstattung der Immobilie wurden gesondert 6,62 Mio. DM ge-zahlt. Den Verkehrswert des Objektes hat das Landgericht nicht selbst festge-stellt, jedoch eine von dem Insolvenzverwalter der BFI Bank veranlasste Wert- 8 - 8 - ermittlung herangezogen, wonach das sanierte Objekt im Juli 2003 einen Ver-kehrswert von nur 3,25 Mio. DM hatte. Im Fall des SP 09 entzog der Angeklagte durch einen Zwischenerwerb der als Anlageobjekt vorgesehenen Immobilie - des "Palais Grengewald" in Luxemburg - dem Fondsverm366gen 6 Mio. DM; dar374ber hinaus zahlte die Fondsgesellschaft mehrere Betr344ge in einer Gesamt-h366he von 2,92 Mio. DM ohne Gegenleistung an zwei Vertriebs-gesellschaften. Im Fall des SP 10 veranlasste der Angeklagte Zahlungen der Fondsgesellschaft an Vertriebsgesellschaften in H366he von 5,14 Mio. DM auf der Grundlage fingier-ter Verpflichtungen. Die Mehrzahl der Anleger schloss mit dem Insolvenzverwalter der BFI Bank einen Vergleich dahingehend, dass die Anleger aus den mit der BFI Bank geschlossenen Darlehensvertr344gen entlassen werden, im Gegenzug ihrer Ge-sellschaftsanteile verlustig gehen und die bereits erbrachten Zahlungen auf die Darlehensverpflichtung bei der Masse verbleiben. 9 II. Das Landgericht hat ferner festgestellt: Der Angeklagte war dar374ber hinaus Initiator der Fondsgesellschaften "Vorsorge Plusplan Albert" Nr. 1 bis 4 (nachfolgend: VVP 1 - 4). Um die Krise bei der BFI Bank abzuwenden, be-schloss der Angeklagte, auf der Grundlage angeblich bestehender Forderungen einer von ihm kontrollierten Vertriebsgesellschaft, der "Allgemeinen Beteili-gungs- Treuhand AG" (nachfolgend: ABT AG) dem Fondsverm366gen Anlagegel-der zu entziehen. Er veranlasste die Treuhandkommanditistin der VVP 1 - 4, die gesondert verfolgte Be. , an einem "Vergleich" zwischen der ABT AG und den Fondsgesellschaften mitzuwirken, in dem die Fondsgesellschaften angebliche Provisions- und Schadensersatzanspr374che der ABT AG anerkann-ten. Auf der Grundlage des Vergleiches zahlten die Fondsgesellschaften an die ABT AG 3,84 Mio. DM (Fall III. 3. der Urteilsgr374nde). 10 - 9 - B. Die Revision des Angeklagten 11 Die Verfahrensr374gen, mit denen der Angeklagte sich gegen die unterlas-sene Ermittlung des Verkehrswertes der von den Fondsgesellschaften erwor-benen Immobilien wendet, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbun-desanwaltes genannten Gr374nden unzul344ssig. Die erhobene Sachbeschwerde ist unbegr374ndet. Die Nachpr374fung des Urteils hat in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 12 I. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Betruges in f374nf F344llen und belegen den in Ansatz gebrachten Schuldumfang. 13 1. Die Anleger wurden durch die Angaben in den Emissionsprospekten in mehrfacher Hinsicht get344uscht. Ihnen wurde nicht nur - wie das Landgericht in seiner rechtlichen W374rdigung darlegt (UA S. 75) - durch die detaillierte Auf-schl374sselung des Gesamtkostenanteiles vorgespiegelt, dass weitere Kosten nicht entstehen und die Fondseinlagen in der verbleibenden H366he vollst344ndig als Anlagekapital Verwendung finden w374rden. Die verdeckten Innenprovisionen sind nur ein Bestandteil des nach au337en anders dargestellten Fondskonzepts. Wenn das Landgericht bei jedem einzelnen Fonds feststellt, dass die Fondsini-tiatoren von Anfang an nicht die Absicht hatten, den Anlegern die in Aussicht gestellten Gewinne zu erwirtschaften (UA S. 14, 24, 48, 57, 65), so ist dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgr374nde zu entnehmen, dass die Anleger 374ber Art, Zweck und Qualit344t der prospektierten Anlageform schlechthin get344uscht wurden. Dies wird durch eine Vielzahl von Tatsachen belegt. 14 - 10 - Den Anlegern wurde nach den Angaben der Emissionsprospekte eine si-chere, kosteng374nstige und langfristig hochrentable Geldanlage versprochen, die durch wertbest344ndige Anlageobjekte unterlegt werden sollte. In den F344llen der SP 08 - 10 wurde dies bereits durch die Fondsbezeichnung ("Sachwert-Plus") herausgestellt; in den F344llen der RVP 1 und 2 suggerierte die Bezeichnung "Rentenverm366gensplan" zudem eine besondere Eignung zur Altersvorsorge. Angesichts der langfristigen, teilweise mit einer entsprechenden Darlehensver-pflichtung verbundenen Ansparleistungen, der aussch374ttungslosen Ansparpha-se, der Gesamtlaufzeiten von 34 Jahren (RVP 1 und 2) und 25 bzw. 30 Jahren (SP 08 - 10) sowie der ausdr374cklich betonten Sicherheit der Einlagen (SP 08 - 10) und Kalkulierbarkeit einer konkreten Dividende (RVP 1 und 2) boten sich alle Fonds auch ihrem Inhalt nach in besonderer Weise als Instrumente zur Al-terssicherung an. Dass die Mehrzahl der Anleger hierauf tats344chlich abzielte, unterliegt nach den Feststellungen keinem Zweifel. 15 Die bestehende Absicht des Angeklagten, f374r die Anleger die verspro-chenen Gewinne nicht zu erzielen, sondern unter Ausnutzung des von ihm in-stallierten Systems von Treuhand-, Vertriebs-, Bank- und Baugesellschaften noch innerhalb der aussch374ttungslosen Anspar- und Investitionsphase den Fondsgesellschaften Kapital in hohem Umfang zu entziehen, setzte er durch Verschleierung der Mittelverwendung um. Die langfristige Bindung der Anleger und die renditelose Anfangslaufzeit dienten tats344chlich nicht dem Aufbau des Fondsverm366gens. Das Entziehen des Kapitals zugunsten der Initiatoren erfolgte insbesondere durch die Kaufpreisaufschl344ge beim Erwerb der Anlageobjekte, die sich nicht - wie von der Revision geltend gemacht - durch Vorgaben des Immobilienmarktes oder besondere Gesch344ftst374chtigkeit der Fondsbegr374nder rechtfertigen, sondern auf Absprachen beruhten, welche marktwirtschaftliche Regeln au337er Kraft setzen sollten. Der Fall verh344lt sich nicht anders, als wenn 16 - 11 - die Aufschl344ge unmittelbar von der Fondsgesellschaft ohne Umweg 374ber den Voreigent374mer oder den Zwischenaufk344ufer an die Beg374nstigten ausgekehrt worden w344ren (vgl. BGH NStZ 2000, 46, 47 - nachteilige Zwischengesch344fte im Falle der Untreue). 2. Die T344uschung der Anleger 374ber den tats344chlichen Inhalt der Anlage-modelle begr374ndet einen Schaden im Umfang der gesamten vertraglichen Bin-dung und Leistung. Die Bewertung des Landgerichtes, wonach als Gef344hr-dungsschaden die von den Anlegern gezeichneten Anteile und als tats344chlich entstandener Schaden die geleisteten Zahlungen anzusehen sind, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. 17 a) Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Ver-m366gensbesch344digung nicht schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines durch T344uschung hervorgerufenen Irrtums eine Verm366gensverf374gung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tats344chlichen Umst344nde nicht getroffen haben w374r-de (BGHSt 3, 99; 16, 222; 16, 321; 30, 388; BGH NStZ 1999, 555). Ma337geblich ist grunds344tzlich der objektive Vergleich der Verm366genswerte vor und nach der irrtumsbedingten Verm366gensverf374gung. An einem Schaden fehlt es, soweit die Verm366gensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgegli-chen wird (Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 263 Rdn. 70 ff. m.w.N.). Dass die Anleger 374ber die wahren Absichten des Angeklagten get344uscht worden sind, f374hrt daher nicht ohne weiteres zur Annahme eines Verm366gensschadens in H366he der gesamten gezeichneten Anlagesumme oder s344mtlicher erbrachter Zahlungen, soweit ihren Einlagen ein werthaltiges Fondsverm366gen gegen374ber-steht oder - entsprechend der Vorstellung des Angeklagten - gegen374bergestellt werden sollte. 18 - 12 - Demgegen374ber kann die gesamte Leistung des Tatopfers als Schaden anzusehen sein, wenn es die Gegenleistung nicht zu dem vertraglich vorausge-setzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann. In F344llen der betr374gerischen Vermittlung von Warenterminoptionsgesch344ften hat der Bundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger 374ber Eigenart und Ri-siko des Gesch344ftes derart get344uscht worden ist, dass er etwas v366llig anderes erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung f374r ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGHSt 30, 177, 181; 32, 22; BGH NStZ 1983, 313; NJW 1992, 1709; NStZ 2000, 479; NJW 2003, 3644, 3645). Ein in dem Erlangten verk366rperter Gegenwert bleibt hier regelm344337ig au337er An-satz; er ist nur dann schadensmindernd zu ber374cksichtigen, wenn das Tatopfer imstande ist, ihn ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Angeklagten zu realisieren (vgl. BGHSt 47, 148, 154; BGH NStZ-RR 2000, 331). 19 b) Auch im vorliegenden Fall ist der betrugsrelevante Schaden nach der eingegangenen Verpflichtung der Anleger und den hierauf geleisteten Zahlun-gen zu bemessen. Zwar rechtfertigt sich dies nicht bereits aus der Erw344gung des Landgerichts, dass die Gesellschaftsanteile der Anleger nicht den prospek-tierten Gegenwert gehabt h344tten, weil nur ein um verdeckte Innenprovisionen verminderter Anteil als Kapitalanlage Verwendung finden sollte. Die Urteilsfest-stellungen in ihrer Gesamtheit belegen jedoch, dass das tats344chliche Konzept der Fondsmodelle von dem in den Anlageprospekten dargestellten und von den Anlegern verfolgten Zweck derart abwich, dass die Anleger hieraus keinen Nut-zen ziehen konnten. 20 Die Anlage war zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck - langfristige Rentenzahlungen aus einem 374ber Jahrzehnte akkumulierten Fondsverm366gen - f374r die Anleger unbrauchbar. Die Anleger erhielten nicht die in den Emissions- 21 - 13 - prospekten beschriebene und von ihnen gew374nschte wertbest344ndige Kapitalan-lage, sondern wurden zu langfristigen Investitionen in eine der Bereicherung der Initiatoren dienende, daher h366chst risikoreiche Beteiligung gebracht. Angesichts der H366he des unberechtigt entzogenen Kapitals und der hinzutretenden offen gelegten Kosten zwischen 14,8 % und 18,8 % (inklusive Aufgeld) lag es objektiv fern, dass mit den Anlagemodellen tats344chlich Renditen h344tten erwirtschaftet werden k366nnen (vgl. Schmid in: M374ller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstraf-recht 3. Aufl. 247 28 Rdn. 56). Vielmehr barg die Anlageform bereits im Zeitpunkt der Zeichnung durch die Anleger die konkrete Gefahr des endg374ltigen Verlustes der zu leistenden Einlagen; diese Gefahr hat sich f374r jene Anleger, die nach den mit der BFI Bank abgeschlossenen Vergleichen ihre erbrachten Leistungen vollst344ndig verloren, letztlich auch realisiert. c) Vor diesem Hintergrund war es nicht geboten, Feststellungen zum ob-jektiven Verkehrswert der von den Fondsgesellschaften erworbenen Immobilien zu treffen. Die Kammer war auch nicht gehalten, stichtagsbezogen den Wert der Fondsverm366gen zu ermitteln und anteilig der Einlagenh366he jedes Anlegers gegen374berzustellen. Nachdem der Fondszweck angesichts des Umfanges der unberechtigten Kapitalentnahmen durch die Initiatoren nicht mehr erreicht wer-den konnte, w344re es hierauf nur angekommen, wenn den Beteiligungen der An-leger ein solcher Wert nicht nur rechnerisch, sondern auch wirtschaftlich unmit-telbar zukommen w374rde und die Anleger ihn ohne weiteres realisieren k366nnten. Dies ist hier nicht der Fall. Einer unmittelbaren Verteilung des verbliebenen Fondsverm366gens auf die Anleger steht bereits entgegen, dass es gro337teils in den erworbenen Grundst374cken gebunden ist, die Anleger als Kommanditisten der Fondsgesellschaften zudem gesellschaftsrechtlichen Vorgaben unterliegen, die eine Verm366gensaufteilung regelm344337ig an eine f374r die Einzelanleger nur un-ter erheblichem Aufwand durchzusetzende Liquidation der Gesellschaft kn374pft. 22 - 14 - Auch eine Ver344u337erung oder Beleihung der aufgrund des betr374gerischen Anla-gekonzeptes nicht kapitalmarktf344higen Beteiligung scheidet aus. 3. Dass diejenigen Anleger, welche eine Darlehensfinanzierung ihrer Ein-lagen durch die BFI Bank in Anspruch genommen haben, durch die mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiche aus ihren Darlehensverpflich-tungen entlassen wurden, w344hrend f374r die verbleibenden Anleger eine R374cker-langung zumindest eines Teiles ihrer Einlagen bei Auseinandersetzung der Ge-sellschaft m366glich erscheint, bleibt damit allein f374r die Strafzumessung bedeut-sam. Die Strafkammer hat diese Umst344nde ausdr374cklich ber374cksichtigt und dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten. 23 II. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht ist mit tragf344higen Erw344-gungen zu der 334berzeugung gelangt, dass der von dem Angeklagten kontrol-lierten ABT AG die in dem Vergleich anerkannten Anspr374che gegen die Fonds-gesellschaften VVP 1 - 4 nicht zustanden und aufgrund dessen dem Fonds 3,84 Mio. DM rechtswidrig entzogen wurden. Das hiergegen gerichtete Revisions-vorbringen ersch366pft sich in dem Versuch, auf gro337teils urteilsfremder Grundla-ge die Beweisw374rdigung des Landgerichts durch eigene Plausibilit344tserw344gun-gen und Berechnungen zur Anspruchsh366he der ABT AG zu ersetzen. 24 - 15 - C. Die Revision der Staatsanwaltschaft 25 Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachr374ge entgegen dem Re-visionsantrag nur gegen den Schuldumfang in den F344llen III. 4. und 5. der Ur-teilsgr374nde (Fonds SP 08 und SP 09) und damit gegen die Einzelstrafausspr374-che in diesen F344llen sowie den Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. Insoweit ist die Revision der Staatsanwaltschaft beschr344nkt. 26 Die R374ge versagt. Der Schuldumfang ist von dem Landgericht in den an-gegriffenen F344llen zutreffend bestimmt. Die Kaufpreis374berh366hungen durch Zwi-schenerwerb der "Villa Elvira" und des "Palais Grengewald" sind vom angesetz-ten Schaden - sowohl hinsichtlich der Gef344hrdung als auch hinsichtlich des tat-s344chlichen Eintritts - umfasst, da die Feststellungen des Landgerichts die v366llige Wertlosigkeit der Anteile f374r die Anleger ergeben. Von den Darlegungen der Kammer unter VIII. des angefochtenen Urteils (UA S. 85, 86) bleibt der Schuld-umfang in den angegriffenen F344llen unber374hrt. 27 Nack Wahl Kolz Elf Graf
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