BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 379/07 vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 21. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch dahin erg344nzt, dass es sich bei der Verfallsanordnung um Verfall des Wertersat-zes handelt (247247 73, 73a StGB). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Verfallsanordnung kann nicht auf 247 73d StGB gest374tzt werden; die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls sind nicht dargetan. Die Strafkammer hat den Verfall hier im Blick auf den Umsatz bei den abgeurteilten Bet344ubungsmitteltaten und die dabei erzielten Erl366se angeordnet. Sie wollte jedenfalls einen Teil der vom Ange-klagten aus den verfahrensgegenst344ndlichen Taten erl366sten Geld-betr344ge absch366pfen. Da sich aus den Urteilsgr374nden nicht ergibt, dass der f374r verfallen erkl344rte Betrag aus den Verkaufserl366sen noch vorhanden gewesen w344re, kommt daf374r allein der Verfall von Wertersatz nach den 247247 73, 73a StGB in Betracht. Deshalb ist Wertersatzverfall in der vom Landgericht nach Ma337gabe des 247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB angenommenen H366he anzuordnen. Der Senat - 3 - kann den Verfallsausspruch entsprechend 344ndern, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen und hier lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsanwendung in Rede steht, der im Ergebnis auf die H366he des f374r verfallen erkl344r-ten Betrages keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 1 StR 88/01). Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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