BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 379/13 vom 15. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a . - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Halle vom 8. Februar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben . 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wir t- schaftsstrafkammer des Landgerichts Magd eburg zurüc k- verwiesen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens von Arbeit s- ent gelt in 26 Fällen und Steuerhinterziehung in 19 Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet s ich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materie l- len Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen, denen ebenfal ls Gewicht zukommt (vgl. hierzu die Antragsschrift des Generalbunde s- anwalts vom 24. Oktober 2013) und auf die Sachrüge bedarf es daher nicht. 1 2 - 3 - Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts hat d er A n- geklagte als faktischer Geschäftsführer der J . GmbH, einem Bauunte r- nehmen, in den Jahren 2006 bis 2010 eine unbekannt gebliebene Anzahl von n- digen Stellen zu melden und ohne für diese Personen Lohnsteuern und Sozia l- versi cherungsbeiträge abzuführen. Um die Barlohnauszahlungen zu verschle i- ern, hat er als Abdeckrechnungen bezeichnete Scheinrechnungen in der Buchhal tung der J. GmbH vorgehalten, in denen unter dem Namen von Firmen, die tatsächlich nicht tätig geworden waren, Subunternehmerleistungen abgerechnet worden waren. Bereits die Verfahrensrüge Nr. 2 (RB S. 9 ff.) , mit der die rechtsfehlerha f- te Ablehnung von Beweisanträgen beanstandet wird, greift durch. 1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugr unde: Die Verteidigung beantragte in der Hauptverhandlung vom 27. November 2012 die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn H . (...) zum Nachweis der Tatsache, dass die Firma F . GmbH als Subunternehmer für die J . ( GmbH ) auf den Baustellen Übe r- seequartier Ha . und Kauf hof L. . Vier weitere, ebenfalls an diesem Hauptverhandlungstag gestellte Beweisanträge wichen von dem g e- nannten nur insoweit ab, als in das Wissen jeweils ei nes bzw. zwei er Zeugen gestellt war, dass weitere benannte Firmen für die J . GmbH ebenfalls als Subunternehmer auf näher bezeichneten Baustellen/Bauvorhaben tätig waren. In einem weiteren Beweisantrag war in die Wahrnehmung eines Zeugen g e- stellt, dass Mitarbeiter der Firma S. GmbH & Co . KG Rechnungen für die S . an die J . (GmbH) für S ubunternehmerleistungen der S . g e- 3 4 5 6 - 4 - schrieben haben . Schließlich wurde die Vernehmung eines weiteren Zeugen zum Bewei s der Tatsache beantragt, Herr Su. das Bauvorh a- ben (...) für die J. (GmbH) eigenverantwortlich verhandelt und geleitet habe und für diese auch weite re Subunternehmen, nämlich die T . GmbH gebunden und zum Einsatz gebracht habe. D as Landgericht lehnte die Bewe isanträge mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 ab. Die Anträge seien gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als abzulehnen, da es sich nicht um Beweisanträge, sondern nur um Beweisermittlungsanträge handle. Denn die Anträg e seien mangels Vo r- trag s zur sogenannten Konnexität zwischen der Beweistatsache und dem B e- weismittel als bloße Beweisermittlungsanträge zu qualifizieren. Keinem der kurz gehaltenen Beweisanträge sei zu entnehmen, weshalb die benannten Zeugen Bekundungen zu genannten Tatsachen (...) machen können bzw. welche konkreten Wahrnehmungen die be . Ang e- sichts der fortgeschrittenen Beweisaufnahme wäre - so das Landgericht - die Wahrnehmungssituation der Zeugen unter Berücksichtigun g der bisherigen E r- gebnisse der Beweisaufnahme näher darzulegen gewesen. Die Beweisanträge seien darüber hinaus auch als unbegründet abz u- lehnen: Die unter Beweis gestellten Indiztatsachen seien aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Eine Subunternehm ertätigkeit der in den Beweisa n- trägen genannten Firmen für die J . GmbH auf verschiedenen Baustellen besage nichts darüber, ob die seitens der J . eingereichten ve r- fahrensgegenständlichen Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizier en seien, mit denen Schwarzlohnzahlungen an Arbeitnehmer der J . GmbH abgedeckt worden seien. Vor dem Hintergrund der bisherigen Beweisaufnahme (die Ang aben der Auftraggeber der J. GmbH, die die benannten Subu n- 7 8 - 5 - tern so nicht kannten ; d ie Einvernahme des form alen Geschäftsführers der J. GmbH und der Zeugin B. zu deren Kenntnisstand über die B e- auftragung von Subunterne relevanten Abdec k- rechnungen mit tatsächlichen Rechnungen der jeweiligen Un ternehmen) la s- se sich auch aus dem vereinzelte n Auftreten von Subunternehmen der J . zwingende Schlussfolgerung auf das Nichtvorhandensein von Abdeckrechnungen ziehen. Auch die Aufklärungspflicht gebiete unter Berüc k- sichtigung des vor läufigen Beweisergebnisses nicht, den Beweisermittlungsa n- trägen nachzugehen. 2. Es erweist sich bereits als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Beweisanträge mit der Begründ gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als unzuläs sig abzulehnen. Die Beweisanträge wären selbst dann, wenn sie - wovon das Landgericht ausgeht - wegen fehlender Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel als Beweisermittlung s- anträge zu behandeln wären, unzulässig , sondern anstatt nach § 244 Abs. 3 bis Abs. 5 StPO nach Maßgabe des § 244 Abs. 2 StPO zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 StR 506/12 , NStZ 2013, 76 ; vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299 , jew. mwN). Im Hinblick darauf, dass das Landgericht die Anträge auch mit der Ve r- neinung einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht abgelehnt hat, kann hier d a- hinstehen, ob dieser formale Rechtsfehler durchgreift. Entscheidend ist, dass die vom Landgericht gegebenen Ablehnungsb e- gründungen Recht sfehler aufweisen. 9 10 11 - 6 - D as Landgericht durfte die Beweisbegehren nicht als bloßen nach Ma ß- gabe der Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO zu berücksichtigenden Beweisermittlungsantrag behandeln (hierzu nachfolgen d a ). Es hat zudem den Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 2. Variante StPO) rechtsfehlerhaft angewandt (hierzu nachfolgend b ) . a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelte es sich nicht um Beweisermittlungsanträge, sondern um Beweisanträge. Die Anträge bezei c h- nen hinreichend bestimmte Beweistatsachen, die dem Zeugenbeweis zugän g- lich sind, und genügen damit insoweit den nach der Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253; Be schluss vom 10. Feb ruar 1993 - 5 StR 550 /92, BGHSt 39, 141, 144; Becker in LR, 26. Aufl., § 244 StPO Rn. 98) an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderu n- gen. Zwar würde es an einer hinreichend bestimmten Beweistatsache fehlen , wenn der Antragsteller allein eine Schlussfolgerung oder Wertung be hauptet (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 352/96, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entschei dung 6; vom 28 . November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 328; vom 29 . August 1990 - 3 StR 184/90, BGHSt 37, 162, 164). Eine T ä- tigkeit der in den Beweisanträge n benannten Firmen als Subunternehmer der J . GmbH auf bestimmten Baustellen stellt demgegenüber jedoch eine genügend bestimmte, durch einen einfachen Rechtsbegriff (vgl. hierzu Dallmeyer in Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 97 mwN) umschriebene Beweisbehauptung dar, die dem Beweis durch die Aussagen von namentlich bezeichneten Zeugen zugänglich ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. März 2003 - 2 StR 405/02 , BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 39 zur beweiszugänglichen Tatsach e der Marktüblichkeit von Preisen ). 12 13 - 7 - Die Auffassung des Landgerichts , der Einordnung als Beweisantrag st e- he im vorliegenden Fall entgegen, dass in den A nträgen die erforderliche Ko n- nexität zwischen der Beweistatsache und dem Beweismittel nicht hinre ichend erörtert worden sei , teilt der Senat nicht. (1) Die Kammer knüpft offenbar an die Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs an, wonach in Fällen, in de nen aus dem Inhalt des Beweisbegehrens ein verbindender Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ein Beweisantrag im Si n- ne des § 244 StPO eine nähere Darlegung zur sogenannten Konnexität zw i- schen Beweismittel und Beweisbehauptung erfordert. Dies bedeutet im Falle des Zeugenbeweises, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (BGH, Beschlüs se vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Konnexi tät 1; vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09 , BGHR StPO § 244 Abs. 6 B eweisantrag 47 ; BGH, Urteile vom 28. November 1 997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 329 ff .; vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 317/97 , NStZ 1998, 97 ; zu sammenfassend Meyer - Goßner, 56. Aufl., § 244 StPO Rn. 21) . A ndernfalls fehle dem Begehren die Qualität eines Be weisantrags. Die Ausführungen zur Konnexität im weiteren Sinne (zur Terminologie vgl. Nachweise in BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12 , NStZ 2013, 476 ; Ur teil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08 , NStZ 2009, 171 ) sollen dem Gericht eine sac hgerechte Prüfung und Anwen dung der Able h- nungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO , NStZ 2013, 476 ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12 , NStZ 2013, 476 ; Urteil vom 14 15 16 - 8 - 15. Dezember 2005 - 3 StR 201/05 , NStZ 2006, 585 ; Beschluss vom 22. Juni 1999 - 1 StR 205/99 , NStZ 1999, 522 mwN; zum Gebot einer Konkretisierung der Wahrnehmungssituation unter Einbeziehung der Ergebnisse der bisher durchgeführten einschlägigen Beweisaufnahme vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Novem - ber 2010 - 1 StR 497/10, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Konnexität 1). (2) Der näheren Begründung dieses Zusammenhangs bedarf es jedoch nur dann, wenn er sich nicht von selbst versteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 20 11 - 1 StR 336/11 mwN; Beschluss vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09, BGHR S tPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284; Beschluss vom 2. August 2000 - 3 StR 154/00 , NStZ - RR 2001, 43 mwN). Die Revision macht i n diesem Z u- sammenhang gel vorgelegten Ermittlungen der Staatsanwal t- schaft ergebe sich, dass es sich bei den benannten Zeugen mit Ausnahme des Zeugen E . (dieser sei als Bauleiter für die Firma Fe . tätig gewesen) um die Geschä ftsführer und/oder Gesellschafter derjenigen Firmen handelte, deren Subunternehmertä tigkeit für die J. GmbH unter Beweis gestellt war. Dies sei nach Aktenlage offenkundig und damit den Verfahrensbeteiligten b e- kannt gewesen. Diesem Vorbringen ist die S taatsanwaltschaft in ihrer Revis i- onsgegenerklärung nicht entgegengetreten (zur Bedeutung der Revisionsg e- generklärung vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2013 - 1 StR 476/13; vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, jew. mwN) . (3) Dass mit der Benennung der Geschäftsführer/Gesellschafter der in Rede stehenden Baufirmen als Zeugen ein nachvollziehbarer Grund für die A n- nahme besteht, dass diese in der Lage sind, über die Subunternehmertätigkeit dieser Firmen Angaben machen zu können, liegt auf de r Hand. Es bedurfte i n- 17 18 - 9 - soweit entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keiner näheren Erört e- Wahrnehmungssituation der angegebenen Zeugen: Die Frage der Subunternehmertätigkeit der in den Beweisanträgen b e- nannten Firmen auf bestimmten Baus tellen wird sich zwar in aller Regel nicht anhand Augenzeugen beantworten lassen. So könnte etwa die Beobachtung eines Augenzeugen auf einer Baustelle (wie etwa, dass dort Arbeiten verrichtet werden) die Frage, ob bzw. wel chem Unte r- nehmen die von ihm wahrgenommenen Arbeiter zuzuordnen sind, nicht bean t- worten. Dass aber der Verantwortliche eines Unternehmens erwartungsgemäß aufgrund seiner beruflichen Kenntnis Angaben darüber machen kann, ob und in welchem Umfang das Unterne hmen (hier: als Subunternehmer) tätig ist, ve r- steht sich von selbst. Einer näheren Darlegung zur Konnexität und zu r Wah r- nehmungssituation der Zeugen bedurfte es vor diesem Hintergrund, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht. Entsprechendes gilt vor liegend bzgl. des Bauleiters E . , in dessen Wissen Subunternehmertätigkeiten der Firma T . GmbH auf einer ersichtlich von ihm betreuten Baustelle gestellt war. b) Die vom Landgericht gegebene weitere Begründung zu r Ablehnung der Beweisanträge wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestell ten Tatsachen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO) ist rechtsfehlerhaft . Zum einen wird in der Begründung eine unzulässige Vorwegnahme des B e- weisergebnisses vorgenommen. Zum and eren hat das Landgericht sich im U r- teil zu seiner Ablehnungsbegründung in Widerspruch ge setzt. (1) Der Tatrichter darf eine Tatsache nur dann als (aus tatsächlichen Gründen) bedeutungslos ansehen, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand 19 20 21 - 10 - der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die En t- scheidung nicht beeinflussen kann, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulässt, und das Gericht den möglichen Schl uss nicht ziehen will. Dies ist vom Tatrichter in freier Beweiswürdigung auf der Grundlage des bish e- rigen Beweisergebnisses zu beurteilen. Hierbei darf das Gericht die unter B e- weis gestellte Tatsache nicht in Zweifel ziehen oder Abstriche an ihr vorne h- men; es hat diese vielmehr so, als sei sie voll erwiesen, seiner Würdigung zu Grunde z u legen (BGH, Beschlü ss e vom 10. November 2011 - 5 StR 397/11 , NStZ - RR 2012, 82 ; vom 12. Januar 2010 - 3 StR 519/09 , NStZ - RR 2010, 211 ; vom 6. März 2008 - 3 StR 9/08 , NStZ - RR 2008, 205 ; vom 5. Dezember 2007 - 5 StR 451/07 , StV 2008, 121 , jew. mwN). Der Senat kann dem Beschluss des Landgerichts nicht entnehmen, dass es einer Subunternehmertätigkeit der benannten Firmen auf den jeweils ang e- führten Baustellen jegliche Bedeutu ng für das Vorhandensein von Scheinrec h- nungen dieser Firmen in der Buchhaltung der J . GmbH abgesprochen hat; denn dann wäre es jedenfalls weder darauf angekommen, ob etwa die in den Anträgen benannten Subunternehmer den Auftraggebern der J . Gmb H bekannt waren, noch darauf, ob der formelle Geschäftsführer der J . GmbH und die Zeugin B . von der Einschaltun g von Subunternehmern wussten. Auf diese genannten Punkte stellt das Landgericht aber unter and e- rem ab, wenn es auch hieraus in se Anhalt s- punkte für das Vorhandensein von Scheinrechnungen ableitet. Danach besorgt der Senat in der gebotenen Gesamtschau, dass das Landgericht in dem beanstandeten Beschluss in rechtsfehlerhafter Weise ant i- 22 23 - 11 - zipiert hat, die Zeugen würden die Beweisbehauptungen nicht bestätigen oder die entsprechenden Aussagen wären allesamt nicht glaubhaft. (2) An der dem Ablehnungsbeschluss zugrunde liegenden Annahme ta t- sächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache muss sich das Gericht fes t- halten lassen; es darf sich nicht im Urteil zu der Ablehnungsbegründung in W i- derspruch setzen, insbesondere die Urteilsgründe nicht auf das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache stützen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 5 StR 143/13, NStZ 2013, 611 mwN). Die Kammer hat in den Urteilsgründen zur Begründung der Schuld des Angeklagten jedenfalls auch darauf abgestellt, dass die Firmen auf keiner der vom Zeugen He. , einem selbständigen Bauleiter für die J . GmbH, betre u- ten Baust ellen tätig war en . Beispielsweise sieht die Kammer es u.a. aufg rund der Aussage des Zeugen He. als erwiesen an, dass die Firma A . GmbH nicht auf der Baustelle Te . tätig war und zieht unter and e- rem hieraus den Schluss, das s es sich bei den in der Buchhaltung der J . GmbH vorgehaltenen Rechnungen daher um Scheinrechnungen handeln mü s- se. Einer der abgelehnten Beweisanträge war aber darauf gerichtet, dass die Firma A . GmbH auf der genannten Baustelle tätig wa r. Er ist im Kern mit der Begründung abgelehnt, selbst wenn die Firma auf den Baustellen gea r- beitet hätte, sei nicht ausgeschlossen, dass - offenbar zusätzlich - auch Schei n- rechnungen auf ihren N amen ausgestellt worden seien. Die Erwägung, es komme nich t darauf an, ob die A . GmbH auf dieser Baustelle tätig gewesen ist, weil auch zusätzlich auf deren Namen la u- tende Scheinrechnungen ausgestellt gewesen sein können, ist aber mit der E r- wägung in d en Urteilsgründen, es handele sich auch deswegen u m Schei n- 24 25 26 - 12 - rechnungen, weil diese Firma nicht auf der Baustelle Te . gearbe i- tet hätte, offensichtlich unvereinbar. Bei weiteren Beweisanträgen - etwa diej e- nigen bezogen auf die Firmen F . G mbH und N. GmbH, jeweils für die Baustelle Kaufhof L . ) verhält es sich, s o- weit überhaupt unternehmensbezogene Feststellungen getroffen wurden, nicht anders. Hinsichtl ich des auf die Firma S. GmbH & Co . KG bezogenen Beweisantrag s sah es die Kammer als erwiesen an, dass es sich um ein Scheinunterne hmen gehandelt habe (vgl. UA S. 40). Auch dies ist mit der im ablehnenden Beschluss als tatsächlich bedeutungslos behandelten Tatsache der Subunternehmertätigkeit dieser Gesellschaft für die J . GmbH nicht zu vereinba ren. c) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge beruht das Urteil in seiner Gesamtheit. Die Beweisanträge beziehen sich zwar nicht auf alle Firmen, auf deren Namen Abdeckrechnungen erstellt worden sein sollen. A n- gesichts der ähnlichen Strukturen aller relevanter Firmen und der in weiten Te i- len auf die Einvernahme von Verantwortlichen der in Rede stehenden Subu n- ternehmerfirmen verzichtenden Beweisaufnahme kann der Senat jedoch nicht ausschließen, dass da s Urteil insgesamt auf dem Verfahrensfehler beruht. Das angefochtene Urteil war demgemäß mit den zu G runde liegenden Feststellu n- gen aufzuheben. 3. Für die neue Haup tverhandlung bemerkt der Senat: a) Das neue Tatgericht wird auch die Grundlage seiner Überzeugung s- bildung hinsichtlich der Abdeckrechnungen der Firmen C . GmbH und SB . GmbH darzulegen haben. Die bisherigen Urteilsgründe lassen zu diesen 27 28 29 - 13 - Fir men - abges ehen von allgemeinen Erwägungen - jegliche Beweiswürdigung vermis sen. b) Sollt e der Tatrichter erneut zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte Arbeitn ehmer im Rahmen vollumfänglich illegaler Beschäftigung s- verhältnisse beschäftigt hat, wird er Folgendes zu beachten haben: Es ist zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden, beim Vorliegen vollu m- fänglich illegaler Beschäftigungsverhältnisse den Umfang hinterzogener Loh n- steuer anhand des Eingangssteuersatzes der Lohnsteuerklasse VI (vgl. § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG) zu bestimmen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des tatbestan d- lichen Hint erziehungsumfangs als auch hinsichtlich des der Strafzumessung zu Grunde zu legenden Schad ens (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153). Der neue Tatrichter wird jedoch bei der B e- rechnung des Lohnsteuerschadens zu berücksicht igen haben, dass im hier r e- levanten Tatzeitraum (2006 bis 2010) der Eingangssteuersatz nicht stets - wovon das Landgericht bislang ausgegangen ist - 15 % betragen hat. Der Eingangssteuersatz wurde aufgrund des Gesetzes vom 2. März 2009 zur S i- cherung von B eschäftigung und Stabilität in Deutschland (BGBl . I S. 416) mit Wir kung vom 6. März 2009 von 15 % auf 14 % herabgesetzt. Bei der Berec h- nung der vorenthaltenen Renten - , Kranken - , Arbeitslosen - und Pflegeversich e- rungs beiträge (Taten nach § 266a StGB) gilt im Rahmen der Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB (vgl. hierzu auch Radtke in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 59; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 79). 30 31 - 14 - 4. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg zurück zuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StPO). Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke 32
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