ECLI:DE:BGH:2015:251115B1STR379.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 379/15 vom 25. November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Beihilfe zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport u.a. zu 2. und 3.: Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die R evisionen der Angeklagten N . und S . wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. März 2015, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Rev ision des Angeklagten A. wird das vorg e- nannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellun gen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Stra f- kammer des Landgeri chts zurückverwiesen. 4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgerich t hat den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum I n- verkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreibe n mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auße r- halb von Apotheken zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, 1 - 3 - den An geklagten N. wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Ar z- neimitteln zu Dopingzwecken im Sport in 19 Fällen je weils in Tateinheit mit vo r- sätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mon a- ten, den Angeklagten S. hat es wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in 35 Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auße r- halb von Apotheken in einem Fall auch in Tateinheit mit Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitt eln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten A . und N . verhängten Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausg e- setzt. Gegen dieses Urteil wenden sich die An geklagten mit ihren jeweils auf Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revisionen. Die Recht s mittel haben mit der im Kern gleich lautenden Verfahrensrüge Erfolg, soweit es den Strafausspruch betrifft. Mit Ausnahme der unterbliebenen Anordnung des § 64 StGB in Bezug auf den Angeklagten A . sind die weitergehenden Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach dem durch das Protokoll der Hauptverhandlung bestätigten Vo r- bringen der Angeklagten hat ihnen das Landge richt entgege n § 258 Abs. 2, 2. Halbsatz und Abs. 3 StPO nicht das letzte Wort gewährt. Der Senat kann im Hinblick auf das geständige Einlassungsverhalten der Angeklagten und die ansonsten gegebene Beweislage ausschließen, dass auf diesem Verfahrensfehler der Schul dspruch beruht. Dies gilt auch für den Ang e- klagten S. , der zwar ausweislich des Protokolls auch am Tag der Urteil s- verkündung etliche Erklärungen abgegeben hat nun mit der Revision vorträgt, 2 3 4 - 4 - er hätte für den Fall der Gewährung des letzten Wortes i n diesem sein G e- ständnis widerrufen. Das Landgericht hat die Ü berführung des Angeklagten S. rechtsfehlerfrei auf andere Beweismittel gestützt und dem Geständnis nur u- schließen, da ss die Gewährung des letzten Wortes den Schuldspruch beei n- flusst hätte. Nicht auszuschließen ist indes, dass eine verfahrensabschließende Ä u- ßerung der Angeklagten Einfluss auf den Strafausspruch genommen hätte. 2. Auch die Nichtanordnung des § 64 St GB im Hinblick auf den Ang e- klagten A . hat keinen Bestand. Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, beim A n- geklagten A. liege ein Hang im Sinne des § 64 StGB vor. Dieser sei ch den Rauschmittelkonsum bedingte Geldbedarf des Angeklagten das Motiv für die Tat dargestellt habe. Dennoch fehle es an dem symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tat und dem Hang des Angeklagten. Diese Begründung trägt das Absehen von der Unte r- bringu ng des Angeklagten in der Entziehungsanstalt nicht; denn sie steht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte die e- . Ein symptomat ischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (BGH, Besc hlüsse vom 6. N o- 5 6 7 8 - 5 - vem ber 2013 5 StR 432/13 und vom 25. Mai 2011 4 StR 27/11 , NStZ - RR 2011, 309 ), mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 4 StR 277/13 , NStZ - RR 2014, 75 ). Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe ( BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 1 StR 693/96 , BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1 ; B e- schluss vom 28. August 2013 4 StR 277/13 , NStZ - RR 2014, 75 ). Da s mag zwar im Einzelfall dennoch auszuschließen s ein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2003 1 StR 406/03 , NStZ - RR 2004, 39 ), hier hat das Landg e- richt hingegen mehrmals im Urteil dargelegt, dass der Hang des Angeklagten die Wurzel zu seine r Straffällig keit bildet. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 3 StR 193/13; Urteil vom 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der B e- schwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Graf Jäger Cirener Radtke Bär 9
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