BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 380/01 vom 23. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Dr. Kolz, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. April 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in T a - teinheit mit vorstzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt ist, hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen suchte die 34jhrige B. - die sptere Geschdigte - am Abend des 2. September 2000 in einer Augsburger Wohnanlage, in der sich ihre Wohnung ebenso wie die des Angeklagten b e - fand, das nur für die Bewohner der Anlage zugngliche Schwimmbad auf. Als sie nach dem Schwimmen in der Damenumkleidekabine ihren Bikini ausgez o - gen hatte und sich ankleiden wollte, stürmte der Angeklagte - unbekleidet bis auf eine über den Kopf gezogene Maske - in die Umkleidekabine, wobei er mit einer Hand an seinem erigierten Glied onanierte. Er packte die erschrockene und schreiende Frau B. von vorn und griff sie im Unterleibsbereich und am Gesß ab. Sodann zwang er sie durch Ziehen an den Ohrringen auf den - 4 - Boden, wo sie zum Liegen kam. Er wirkte so heftig auf ihren Kopf ein, daß sie im Stirnbereich von der mit einem Rautenmuster versehenen Bodenmatte gi t - terfrmige Hautverletzungen, Hmatome und eine blutunterlaufene Schwellung erlitt. Nach einigen Minuten ließ der Angeklagte pltzlich von der weiter um Hilfe schreienden B. ab und verließ die Damenumkleidekabine. 2. Die Verfahrensrge ist unbegrndet. Der Beschwerdefhrer macht mit der Aufklrungsrge gemß § 244 Abs. 2 StPO geltend, das Landgericht htte durch Zuziehung eines Sachverstndigen feststellen mssen, daß der Ang e - klagte wegen einer schmerzhaften Bewegungseinschrnkung am rechten E l - lenbogengelenk nicht in der Lage gewesen sei, die ihm vorgeworfenen Ta t - handlungen auszufhren. Es bedurfte jedoch zum einen fr das Ziehen an den Ohrringen, mit dem der Angeklagte die Geschdigte zu Boden zwang, ersich t - lich keiner grßeren Kraftentfaltung. Zum anderen hat das Landgericht hi n - sichtlich der anschließenden Gewalteinwirkung auf den Kopf der Geschdigten seine Auffassung, an der Tterschaft des Angeklagten bestnden keine ve r - nnftigen Zweifel, ausdrcklich damit begrndet, "daß die Verletzungen der Zeugin B. mglicherweise nicht mit dem rechten, sondern mit dem linken Arm zuwege gebracht wurden und sich der Tter ... in einem sexuellen Err e - gungszustand befand, der mglicherweise auftretende Schmerzimpulse beei n - flußt haben kann". Stellt man zudem in Rechnung, daß der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen im September 2000 als Spler arbeitete und dabei u.a. auch schwere Tpfe zu splen hatte, mußte sich die Kammer nicht zu einer weiteren Beweiserhebung gedrngt sehen. 3. Auch die Sachrge hat keinen Erfolg, insbesondere ist die tatrichterl i - che Beweiswrdigung rechtlich nicht zu beanstanden. - 5 - Allein dem Tatrichter ist die Aufgabe bertragen, ohne Bindung an B e - weisregeln eigenverantwortlich zu prfen, ob er an sich mgliche Zweifel be r - winden und sich von einem bestimmten Geschehen berzeugen kann. Beac h - tet er dabei die ihm gezogenen Grenzen, so hat das Revisionsgericht die so gewonnene Überzeugung hinzunehmen (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 51 m.w.Nachw.). Auch die Revisionsbegrndung zeigt nicht auf, daû die Beweiswrdigung rechtlich fehlerhaft, insbesondere widersprchlich, unklar oder nicht erschpfend ist oder gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenn t - nisse, Denkgesetze oder Erfahrungsstze verstût (vgl. Engelhardt aaO). Die Strafkammer zieht fr ihre Überzeugung von der Tterschaft des Angeklagten insbesondere folgende Indizien heran: Die Zeugin B. habe den bei der Tat maskierten Angeklagten zwar nicht identifizieren knnen, j e - doch eine passende Personenbeschreibung gegeben. Von den beiden Schl e - rinnen H. und T. , die am 15. September 2000 im Schwimmbad ebenfalls einen nackten Mann mit Maske gesehen hatten, habe letztere den Angeklagten erkannt, insbesondere weil sie den Mann zuvor schon ohne Maske nackt schwimmen gesehen htte. Vor allem aber belaste den Angeklagten, daû er - wie er selbst einrumt - diejenige Person ist, die in Videoaufnahmen einer aufgrund der bisherigen Vorflle Ende September 2000 installierten Überwachungskamera im Schwimmbad zu sehen ist. Der Ang e - klagte wurde dabei u.a. von der Kamera aufgenommen, als er nackt und ma s - kiert das Innere des Schwimmbads beobachtete, sich mehrfach der Damenu m - kleidekabine nherte, durch das nicht verschlossene Schlsselloch dieser K a - bine schaute und Masturbationsbewegungen machte. Im brigen sei das Alibi des Angeklagten fr den Vorfall vom 15. September 2000 widerlegt und das Alibi fr den Tatzeitpunkt jedenfalls nicht belegt. - 6 - Die von der Kammer genannten Umstnde stellen eine ausreichende Tatsachengrundlage fr die Gewinnung der tatrichterlichen berzeugung von der Tterschaft des Angeklagten dar. Zwar ist das Wiedererkennen einer Pe r - son ein Vorgang, der viele Fehlerquellen enthalten kann; das gilt in besond e - rem Maûe, wenn der Tter bei der Tat maskiert war. Der Revision ist auch ei n - zurumen, daû die Errterungen des Landgerichts insoweit nicht vollstndig sind. Die Tatsache jedoch, daû der Angeklagte sich zugestandenermaûen im Oktober 2000 in der nicht ffentlich zugnglichen Schwimmbadanlage bis in die Einzelheiten bereinstimmend wie der Tter vom September 2000 verha l - ten hat, stellt ein so gewichtiges Beweisanzeichen dar, daû es im Zusamme n - hang mit den brigen Indizien geeignet ist, die vom Tatrichter gezogene Schluûfolgerung zu sttzen, daû der Angeklagte der Tter sei. Dies gilt insb e - sondere deshalb, weil es sich um Verhaltensweisen handelte - Maskierung in unbekleidetem Zustand und Aussphen der Damenkabine in Verbindung mit - 7 - Masturbationsbewegungen und Mitsichfhren eines Pornoheftes - die so viel Eigenart besaûen, daû sich das etwaige Vorhandensein eines Doppelgngers, der die Tat vom 2. September 2000 begangen haben knnte, vernnftigerweise ausschlieûen lût. Schfer Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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