BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 380/03 vom18. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Raubes mit Todesfolge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsTraunstein vom 21. März 2003 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge,wegen Bedrohung in vier Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs von Munitionzur Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Revisiondes Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörte-rung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der die Revision ein Verwertungs-verbot hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Ver-nehmung am 15. Mai 2002 geltend macht, weil das Recht des Angeklagten aufZuziehung eines Verteidigers beschränkt worden sei (§ 136 Abs. 1 Satz 2,§ 163a Abs. 4 Satz 2 StPO; siehe auch § 141 Abs. 3 StPO).Auf der Grundlage der Rechtsansicht des Senats in BGHSt 47, 172 (an-ders jedoch nach der Rechtsprechung des 5. Strafsenats, vgl. dessen Beschl.v. 17. Dezember 2003 - 5 StR 501/03) kann in Betracht gezogen werden, es alsverfahrensfehlerhaft zu erachten, daß die Staatsanwaltschaft im Anschluß andie richterliche Vernehmung des Angeklagten und die Haftbefehlseröffnung am30. April 2002 keinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers gestellt hat. Obdie Fortsetzung der polizeilichen Vernehmung am 15. Mai 2002 deshalb und - 3 -trotz des Einwandes des Angeklagten auf zwei der gestellten Fragen, diese zu-nächst mit seinem Rechtsanwalt besprechen zu wollen, und die anschließendeStellung weiterer Fragen dem Recht auf Verteidigerkonsultation noch in jederHinsicht entsprachen, kann offenbleiben. Das gilt insbesondere, soweit der An-geklagte nichts mehr über "G. " sagen wollte, die nächste, freilich andereFrage sich aber dennoch mit dieser Person befaßte und der Angeklagte daraufinhaltlich geantwortet hat. Jedenfalls ist bei der hier gegebenen Verfahrensge-staltung in keinem Falle aufgrund der vorzunehmenden Abwägung ein Beweis-verwertungsverbot begründet (vgl. zur Abwägung in diesem Zusammenhangnur: BGHSt 47, 172, 179, 180 m.w.N.). Dabei ist das Gewicht des - hier hin-sichtlich der Befragung am 15. Mai 2002 zu unterstellenden - Rechtsverstoßesmit in Betracht zu ziehen und ebenso ins Auge zu fassen, ob und inwieweit derdamalige Beschuldigte in besonderem Maße des Schutzes bedurfte (vgl.BGHSt 42, 170, 174; 47, 172, 180). Das führt hier zu folgendem Ergebnis:Die Vernehmung des Angeklagten am 15. Mai 2002 unterscheidet sichschon im Ansatz von demjenigen Sachverhalt, der der SenatsentscheidungBGHSt 47, 172 zugrunde lag: Die dem Angeklagten hier eingangs erteilte Be-lehrung entsprach uneingeschränkt der Strafprozeßordnung; namentlich enthieltsie erneut einen Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation und dasSchweigerecht. Sie war also - anders als im Fall BGHSt 47, 172 - vollständigund korrekt und daher uneingeschränkt geeignet, dem Angeklagten seineRechte aktuell ins Bewußtsein zu rufen. Der zum Zeitpunkt der Vernehmungbereits seit einigen Tagen inhaftierte Angeklagte stand nicht mehr unter demunmittelbaren Eindruck seiner Festnahme; er hatte zuvor Gelegenheit, sich ge-danklich auf seine weitere Verteidigung einzustellen. Er führte schon zu Beginnder Vernehmung einen Zettel mit sich, auf dem Name, Anschrift und Telefon-nummer einer ihm zuvor empfohlenen Rechtsanwältin verzeichnet waren und - 4 -deren Beiziehung er jederzeit, auch schon vor dem Beginn der weiteren Ver-nehmung hätte verlangen können. Davon hat er jedoch abgesehen und solcheserst gefordert, als die Vernehmung einen bestimmten Punkt erreichte und erderen endgültigen Abbruch begehrte. Dies, aber auch die vorherigen Reaktio-nen auf einzelne Fragen, die er vor Beantwortung erst mit seinem Rechtsanwaltbesprechen wollte, verdeutlicht, daß er seine Rechte nicht nur kannte, sondernbewußt differenziert damit umging. Gerade das spätere Verlangen des Ab-bruchs der Vernehmung wie auch die vorherige Ablehnung einer Antwort aufeinzelne, bestimmte Fragen kennzeichnet die freie Entschließung des Ange-klagten über das Maß des Gebrauchmachens von seinen Beschuldigtenrech-ten. Hinzu kommt, daß die Vernehmung sich bis zu ihrem Abbruch noch nichtmit dem Kern des Tatgeschehens befaßt hatte.Soweit ein Polizeibeamter nach dem vom Angeklagten geforderten Ab-bruch der Vernehmung versucht hat, doch noch weitere Angaben von ihm zuerlangen, erweist sich das freilich als Mißachtung und Verletzung des Schwei-gerechts; der Angeklagte hatte sich zu jenem Zeitpunkt zweifelsfrei und umfas-send darauf berufen. Da er jedoch auf die nochmalige gezielte Nachfrage kei-nerlei Angaben mehr gemacht und auf seinem Recht zu schweigen beharrt hat,kann auf diesem Rechtsmangel des Ermittlungsverfahrens das Urteil des Land-gerichts nicht beruhen.Keine rechtlichen Bedenken bestehen indessen gegen die Verwertungder nach der Vernehmung erfolgten Äußerungen des Angeklagten im Ge-spräch, während einer der Kriminalbeamten mit der von ihm benanntenRechtsanwältin telefonierte, die dann herbei eilte. Auch bei diesen - nicht proto-kollierten - Äußerungen kannte der Angeklagte seine Rechte; er hatte dasschon während der Vernehmung in einer in der Bedeutung der jeweiligen Frage - 5 -zum Ausdruck kommenden Weise durch sein Verhalten bestätigt. Die Äußerun-gen fielen - wie der Zusammenhang ergibt - in Kenntnis dessen, daß die vonihm benannte Rechtsanwältin herbeigerufen wurde.In Ansehung all dieser Umstände vermag der Senat ein Beweisverwer-tungsverbot für die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Beschul-digtenvernehmung am 15. Mai 2002 nicht anzunehmen. Es bedarf daher auchkeiner abschließenden Klärung der unterschiedlichen Auffassungen des5. Strafsenats und des 1. Strafsenats zum Zeitpunkt des Erfordernisses einerVerteidigerbestellung.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
Full & Egal Universal Law Academy