BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 380/09 vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 beschlos-sen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 5. Dezember 2008 werden als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Ver-fall von Wertersatz von der Verfolgung ausgenommen (247 430 Abs. 1, 247 442 Abs. 1 StPO). Damit ist die auf die Nichtanordnung des Verfalls von Werter-satz beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft gegen-standslos. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die den Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-kasse auferlegt. - 3 - Gr374nde (zu 2.): Der Revision ist zwar einzur344umen, dass die aus nur einem Satz beste-hende Begr374ndung der Ablehnung der Anordnung des Wertersatzverfalls den Darlegungsanforderungen grunds344tzlich nicht gen374gt und ein dogmatisches Fehlverst344ndnis des Landgerichts besorgen l344sst. Nach dem Gesamtzusam-menhang der Urteilsgr374nde w374rde jedoch das weitere den Verfall von Werter-satz betreffende Verfahren - insbesondere angesichts der lange zur374ckliegen-den Tatzeitr344ume - einen unangemessenen Aufwand erfordern. 1 Nack Wahl Kolz J344ger Sander
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