ECLI:DE:BGH:2017:051217B1STR380.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 380/17 vom 5. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anw alts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2017 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 16. März 2017 wird a) die Str afverfolgung in den zwei Fällen II. 1 . b) der U r- teilsgründe (zwei Einfuhrfahrten der Mitangeklagten L . ) gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge beschrä nkt, b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur u n- erlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge ringer Menge in sieben tatmehrheitlichen Fällen, des unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, - 3 - c) der Strafausspruch in den Fällen II. 1. b), 2. und 3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafen ausspruch aufgeh o- ben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückv erwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit une r- laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht tatmehrheitlic hen Fällen sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jah ren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich d er Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus d en Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. August 2017 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO in den Fällen II. 1 . b) der U r- 1 2 - 4 - teilsgründe (zwei Einfuhrfahrten der Mitangeklagten L . ) aus prozessökon o- mischen Gründen auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen beschränkt. Dies hat die entsprechende Änder ung des Schuldspruchs und die Au f- hebung der Strafaussprüche in diesen beiden Fällen zur Folge. Nach der Ve r- folgungsbeschränkung auf das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge kann im Hinblick auf den nunmehr zur Anwendung ko mmenden Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei dem Angeklagten jeweils zu niedrigeren Ei n- zelstrafen gelangt wäre. 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten deckt weiter auf die S achrüge einen konkurrenzrechtlichen Bewertungsfehler auf, der zu einer Schuldspruchänderung und zur Aufhebung der zugehörig en Einzelstr a- fen führt. a) Das Landgericht hat in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe (UA S. 25 f.) zwei rechtlich selbststä ndige Taten gesehen und nicht berücksichtigt, dass es im Fall II. 3. der Urteilsgründe um den Umtausch des im Fall II. 2. der Urteilsgründe erworbenen minderwertigen in hochwertigeres Methamphetamins ging. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs handelt es sich bei einem zeitnahen Umtausch wie hier nach den Feststellungen des Landg e- richts innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug um keine erneute selbs t- ständige Tat des unerlaubten Handeltreibens, sondern um ein einheitliches Umsatzgeschäft. Die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware sind auf die Abwicklung ein - und de s- selben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (BGH, Besc hlü ss e vom 23. September 3 4 5 6 - 5 - 2009 2 StR 325 /09, NStZ - RR 2010, 24; vom 30 . Juni 2 010 2 StR 588/ 09, NStZ - RR 2010, 353 und vom 22. Januar 2004 1 StR 538/03, NStZ 2005, 232; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer , BtMG , 8. Aufl. , § 29 Teil 4 Rn. 48). Die ei n- heitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbin det die beiden Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu einer Tat ( vgl. BGH, Beschlü ss e vom 5. N o- vember 1993 2 StR 5 34/93, NStZ 1994, 135 und vom 22. Oktober 1996 1 StR 548/96, NStZ 1997, 136). Die untersc hiedlichen Begehungsformen der beiden tateinheitlichen Einfuhren, einmal als Anstiftung, einmal täterschaftlich, sind dabei im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, um den Unrechts - und Schuldgehalt der Gesamttat abzubilden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Jan uar 2004 1 StR 538/03, NStZ 2005, 232 für versuchte und vollendete Einfuhr). b) § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. c) Die geänderte konkurrenzrechtl iche Beurteilung der Fälle II. 2 . und 3. der Urteilsgründe als einheitliches Umsatzgeschäft des unerlaubten Handeltre i- bens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Ansti f- tung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ger inger Menge und mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt auch zur Aufhebung der für diese Taten vom Landgericht verhängten beiden Einzelstr a- fen. 7 8 - 6 - 3. Infolge der Aufhebung der vier Einze lstrafen in den Fällen II. 1. b), 2. und 3. de r Urteilsgründe kann auch der Gesamtstrafenausspruch , welcher z u- dem die aufgehobenen Einzel - und Einsatzstrafen erheblich übersteigt, keinen Bestand haben. Graf Jäger Bellay Radtke Bär 9
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