EC LI:DE:BGH:2017:051217B1STR380.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 380/17 vom 5. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anw alts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden vom 16. März 2017 im Schul d- spruch dahingehend abgeändert, dass die Ang eklagte schuldig ist a) der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben tatmehrheitlichen Fä l- len, b) der unerlaubten E infuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen sowie c) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur une r- laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat d ie Angeklagte wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit une r- laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge ringer Menge in acht tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hie r- gegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Ihr Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg ( § 349 Abs. 4 StPO) ; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalt s vom 2 . August 2017 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision der Angeklagten deckt mit der Sachrüge lediglich eine n ko nkurrenzrechtlichen Bewertungsfehler auf , der zur vorgenommenen Schuldspruchänderung führt. a) Das Landgericht hat in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe (UA S. 25 f.) zwei rechtliche selbstständige Taten gesehen und nicht berücksichtigt, dass es im Fall II. 3. der Urteilsgründe nur um den Umtausch des im Fall II. 2. der Urteilsgründe erworbenen minderwertigen in hochwertigeres Methamph e- tamin ging. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem zeitnahen Umtausch wie hier nach den Feststellungen des Landg e- richts innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug um keine erneute selbs t- ständige Tat des unerlaubten Handeltreibens, sondern um ein einheitliches Umsatzgeschäft. Die B emühungen um die Rückgabe der mangelhaften u nd die 1 2 3 4 - 4 - Nachlieferung einer mangelfreien Ware sind auf die Abwicklung ein - und de s- selben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (BGH, Beschlü ss e vom 23. September 2009 2 StR 325 /09, NStZ - RR 2010, 24; vom 30 . Juni 2010 2 StR 588/ 09, NStZ - RR 2010, 353 und vom 22. Januar 2004 1 StR 538/03, NStZ 2005, 232; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer , BtMG , 8. Aufl. , § 29 Teil 4 Rn. 48). Die ei n- heitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbindet die beiden Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu einer Tat ( vgl. BGH, Beschlü ss e vom 5. N o- vember 1993 2 StR 5 34/93, NStZ 1994, 135 und vom 22. Oktober 1996 1 StR 548/96, NStZ 1997, 136). Die unterschiedlichen Begehungsformen der beiden tateinheitli chen Einfuhren, einmal als Anstiftung, einmal täterschaftlich, ist dabei im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, um den Unrechts - und Schuldgehalt der Gesamttat abzubilden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 1 StR 538/03, NStZ 2005, 232 für versuch te und vollendete Einfuhr). b) § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da die Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die vom Landgericht im Fall II. 2 . und 3 . der Urteilsgründe jeweils ve r- hängten Ei nzelstrafen von vier Jahren und sechs Monaten er setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in Bezug auf das konku r- renzrechtlich einheitlich zu beurteilende unerlaubte Handeltreiben von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat einheit mit Anstiftung zur unerlau b- ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten . N ach dem Tatbild und der Schuld de r Angekl agten kommt entsprechend de n vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Stra f- zumessungserwägungen eine geringere Strafe nicht in Betracht . 5 6 - 5 - 3. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es nicht. Da sich der U n- rechts - und Schuldgehalt des Gesamtgeschehe ns durch die neue Beurteilung de r rechtlichen Verhältnisse zwischen den einzelnen Straftaten nicht geändert hat , schließt der Senat angesichts der insgesamt verhängten zehn Einzelstr a- fen (UA S. 89 f. ) aus, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Gesamt fre iheit s- s trafe gelangt wäre, wenn es die jetzt weggefallene Einzelstrafe nicht berüc k- sichtigt hätte. Gegen die Angeklagte wurden neben der Einsatzstrafe von fünf Jahre n und sechs Monate n bei drei weiteren Taten Einzelstrafen von jeweils fünf Jahre n und bei s echs weiteren Taten Einzelstrafen von jeweils vier Jahre n und sechs Monaten festgesetzt. 4. Die Revision de r Angeklagten hat in einem so geringen Umfang E r- folg, dass es nicht unbillig ist, sie mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 4 73 Abs. 1 und 4 StPO). Graf Jäger Bellay Radtke Bär 7 8
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