ECLI:DE:BGH:201 8:210218B1STR380.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 380 / 1 7 vom 21. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februa r 2018 beschlo s- sen : Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 24. Januar 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat auf die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landge richts Weiden vom 16. März 2017 die Ausgangsentscheidung durch B e- schluss vom 5 . Dezember 2017 im Schuldspruch abgeändert und die weiterg e- hende Revision der Verurteilten verworfen . Mit Schreiben vom 24 . e- derein setzung in den vorigen Stand gem . § 356a StPO wegen Rechtsverle t- e- richts Weiden mit Zurückverweisung des Verfahrens sowie eine Herabsetzung des Strafmaßes auf drei Jahre sechs Monate. Zu r Begründung des Antrags werden einzelne Verfahrensrügen erhoben und Rechtsverletzungen im Au s- gangsverfahren geltend gemacht. 1 2 - 3 - 2 . Das als Anhörungsrüge gem äß § 356a StPO auszulegende Schreiben der Verurteilten erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorb ringen der Veru r- teilten ist nicht zu entnehmen, wann sie den Beschluss des Senats erhalten hat. Damit lässt sich nicht feststellen, ob die Anhörungsrüge fris tgemäß im Sinne des § 356a Satz 2 StPO innerhalb von einer Woche ab der Kenntniserlangung erhoben w orden ist. Im Übrigen ist auch die gemäß § 356a Satz 3 StPO gefo r- derte Glaubhaftmachung der K enntniserlangung nicht erfolgt. 3. Der Rechtsbehelf wäre aber auch unbegründet; es liegt keine Verle t- zung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner En tscheidung weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden ist, noch hat sie zu berücksichtigendes en t- scheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonst i- ger Weise der en Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat seine Entscheidung ausführlich begründet und die entscheidungserheblichen Punkte angesprochen. Einer weitergehenden Begründung des Urteils bedurfte es nicht. Das Anhörungsverfahren nach § 356a StP O dient nicht dazu, weiteres Revisionsvorbringen zu ermöglichen. Aufgrund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil der Verurteilten zu überprüfen. 3 4 5 - 4 - 4 . Die Kostenentscheidun g folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschlü ss e vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15 , NStZ - RR 2016, 351 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15). Graf Jäger Bellay Radtke Bär 6
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