BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 381/08 vom 17. Februar 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja AufenthG 247 95 Abs. 1 Nr. 7, 247 61 Abs. 1 Satz 2 Eine Strafbarkeit nach 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht gegeben, wenn einer Auflage gem344337 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, mit der eine r344umliche Beschr344nkung beh366rdlich angeordnet worden ist, wiederholt zuwidergehandelt wird. BGH, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 1 StR 381/08 - OLG Bamberg in der Strafsache gegen - 2 - wegen wiederholten Zuwiderhandelns gegen eine r344umliche Beschr344nkung - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 beschlos-sen: Eine Strafbarkeit nach 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht gege-ben, wenn einer Auflage gem344337 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, mit der eine r344umliche Beschr344nkung beh366rdlich angeordnet worden ist, wiederholt zuwidergehandelt wird. Gr374nde: I. 1. Die Angeklagte ist 344thiopische Staatsangeh366rige. Sie reiste im Juli 2004 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde im September 2004 zur374ckgewiesen. Ihre hiergegen gerichtete Klage blieb erfolg-los. Mit Verwaltungsakt vom 3. Februar 2005 war ihr die vor374bergehende Aus-setzung der Abschiebung bescheinigt und ihr Aufenthalt im Wege einer Auflage gem344337 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf den Landkreis Bad Kissingen be-schr344nkt worden. Trotzdem wurde sie am 1. M344rz 2006 und am 2. Juli 2006 au337erhalb des ihr zugewiesenen Bezirks angetroffen. Am 19. Januar 2007 hielt sie sich erneut ohne beh366rdliche Erlaubnis au337erhalb des Landkreises Bad Kis-singen am Hauptbahnhof in Schweinfurt auf. 1 Das Amtsgericht Bad Kissingen hat die Angeklagte von dem hierauf ge-st374tzten Vorwurf eines Versto337es gegen 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG mit Urteil 2 - 4 - vom 11. Januar 2008 aus rechtlichen Gr374nden freigesprochen. Ein Versto337 ge-gen eine r344umliche Beschr344nkung i.S.d. 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei nicht vom Tatbestand des 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG umfasst. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht (Sprung-) Revision eingelegt. Sie r374gt die Verletzung materiellen Rechts. 2. Das Oberlandesgericht Bamberg will der gegen dieses Urteil gerichte-ten, auf die Sachr374ge gest374tzten (Sprung-) Revision der Staatsanwaltschaft stattgeben. Auch ein wiederholter Versto337 gegen eine von der Ausl344nderbeh366r-de angeordnete r344umliche Beschr344nkung gem344337 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erf374lle den Straftatbestand des 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Der Wort-laut des 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verweise auf den gesamten 247 61 Abs. 1 AufenthG. Deshalb sei nicht nur der wiederholte Versto337 gegen die bereits durch Gesetz angeordnete r344umliche Beschr344nkung auf das Bundesland (247 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), sondern auch der wiederholte Versto337 gegen eine durch die Ausl344nderbeh366rde angeordnete weitergehende r344umliche Beschr344n-kung des Aufenthalts (247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) von 247 95 Abs. 1 Nr. 7 Auf-enthG umfasst. Hierf374r spreche auch die amtliche 334berschrift des 247 61 Auf-enthG, da der erste Teil der 334berschrift (204R344umliche Beschr344nkung223) erkennbar auf den gesamten 247 61 Abs. 1 AufenthG Bezug nehme und mit der in 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verwendeten Formulierung korrespondiere. Mit der Verwen-dung des Begriffs der 204r344umlichen Beschr344nkung223 in der Strafvorschrift habe der Gesetzgeber zudem deutlich machen wollen, dass beh366rdliche Anordnun-gen gem344337 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die keine r344umliche Beschr344nkung enthielten, nicht von dem Tatbestand des 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG umfasst sein sollen. Schlie337lich spreche der von dem Gesetzgeber verfolgte Zweck daf374r, dass auch ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen eine beh366rdlich angeordnete r344umliche Beschr344nkung strafbar sei. Nach den Geset- 3 - 5 - zesmaterialien diene die Vorschrift der Angleichung der aufenthaltsrechtlichen Folgen f374r vollziehbar ausreisepflichtige Ausl344nder und Asylbewerber. So sei in 247 85 Nr. 2 AsylVfG ebenfalls eine wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschr344nkung nach 247 56 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG unter Strafe ge-stellt, wobei der Aufenthalt der Asylbewerber jedoch schon von Gesetzes we-gen auf den Bezirk der jeweils zust344ndigen Ausl344nderbeh366rde beschr344nkt sei. Daher k366nne eine inhaltliche Gleichstellung zwischen vollziehbar ausreisepflich-tigen Ausl344ndern und Asylbewerbern nur dadurch erreicht werden, dass bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausl344ndern auch der wiederholte Versto337 gegen eine beh366rdlich angeordnete Beschr344nkung - auf den Bezirk der Ausl344nderbe-h366rde - nach 247 95 Abs.1 Nr. 7 AufenthG strafbar sei. 3. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Bamberg durch die Beschl374sse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Ok-tober 2006 - 3 Ss 204/06 (StV 2007, 136), des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 2007 - 2 Ss 6/07, des Th374ringer Oberlandesgerichts vom 1. M344rz 2007 - 1 Ss 1/07, des Oberlandesgerichts K366ln vom 11. Oktober 2007 - 83 Ss 126/07 (NStZ-RR 2008, 90) und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2008 - Ss 39/08 (StraFo 2008, 128) gehindert. Dieser Auffassung hat sich zuletzt auch das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschl. vom 27. Mai 2008 - 1 Ss 362/07) angeschlossen. Diese Entscheidungen sind darauf ge-st374tzt, dass ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen eine auf einer beh366rdlichen Anordnung beruhenden r344umlichen Beschr344nkung gem344337 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht von dem Straftatbestand des 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG um-fasst sei. 4 - 6 - 4. Das Oberlandesgericht Bamberg hat deshalb die Sache mit Beschluss vom 24. Juni 2008 gem344337 247 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Ent-scheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: 5 204Macht sich ein Angeklagter bei einem wiederholten Versto337 gegen eine r344umliche Beschr344nkung i.S.d. 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar?223 6 5. Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsauffassung des Ober-landesgerichts Bamberg angeschlossen und beantragt zu beschlie337en: 7 204Der wiederholte Versto337 eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausl344n-ders gegen eine nach 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG beh366rdlich angeordnete r344umliche Beschr344nkung seines Aufenthalts ist strafbar gem344337 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.223 8 II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des 247 121 Abs. 1 GVG sind gegeben. 9 Die vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Das Oberlan-desgericht Bamberg kann der Revision der Staatsanwaltschaft nicht wie beab-sichtigt stattgeben, ohne von der Rechtsansicht der genannten Oberlandesge-richte abzuweichen. 10 - 7 - III. Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlussformel ersichtlich. 11 1. Ob ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen eine nach 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG von der Ausl344nderbeh366rde angeordnete r344umliche Beschr344n-kung von der Strafvorschrift des 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG umfasst wird, ist umstritten. Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, schon aus der in 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG enthaltenen Verweisung auf den gesamten Ab-satz 1 des 247 61 AufenthG ergebe sich, dass nicht nur ein wiederholtes Zuwider-handeln gegen die gesetzlich angeordnete r344umliche Beschr344nkung nach 247 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von dem Straftatbestand umfasst sein soll, sondern auch das wiederholte Zuwiderhandeln gegen eine nach 247 61 Abs. 1 Satz 2 Auf-enthG beh366rdlich angeordnete r344umliche Beschr344nkung. Der Gesetzgeber ha-be den Begriff der 204vollziehbaren Anordnung223, den er in der Bu337geldvorschrift des 247 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG f374r Verst366337e gegen beh366rdlich angeordnete r344umliche Beschr344nkungen nach 247 61 Abs. 1 Satz 2 verwendet habe, in der Strafvorschrift des 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht gebraucht, weil er aus der F374lle der denkbaren Anordnungen der Ausl344nderbeh366rde allein die wiederhol-ten Verst366337e gegen eine r344umliche Beschr344nkung unter Strafe stellen wollte. Da zugleich strafrechtliche Verst366337e gegen die gesetzliche Begrenzung des Aufenthalts auf das Bundesland strafrechtlich geahndet werden sollten, habe sich eine zusammenfassende Formulierung der 204r344umlichen Beschr344nkung nach 247 61 Abs. 1 AufenthG223, wie sie in der Strafvorschrift verwendet worden sei, angeboten (Z374hlcke ZAR 2007, 99). 12 - 8 - 2. Dieser Auffassung wird entgegengehalten, dass sich aus der Geset-zessystematik ergebe, dass lediglich das wiederholte Zuwiderhandeln gegen die sich aus 247 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergebende r344umliche Beschr344nkung auf das Bundesland, nicht aber der wiederholte Versto337 gegen eine weiterge-hende beh366rdliche Anordnung nach 247 61 Abs.1 Satz 2 AufenthG von der Straf-vorschrift des 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfasst w374rde. Dies folge aus der Un-terscheidung zwischen den beiden Arten der r344umlichen Beschr344nkung, die der Gesetzgeber f374r den Bereich der Ordnungswidrigkeiten in 247 98 Abs. 3 AufenthG vorgenommen habe. Nach 247 98 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 4 AufenthG begehe derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der vors344tzlich oder fahrl344ssig einer r344umli-chen Beschr344nkung nach 247 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuwider handele. Der wiederholte Versto337 gegen eine vollziehbare Auflage nach 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG falle dagegen unter die Bu337geldvorschrift des 247 98 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 4 AufenthG. Aus dieser Differenzierung wird deshalb geschlossen, dass von dem Tatbestand des 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur eine Zuwiderhandlung gegen die r344umliche Beschr344nkung nach 247 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG umfasst sei. Anderenfalls h344tte der Gesetzgeber wie f374r den Bereich der Ordnungswidrigkei-ten auch in 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG durch die Verwendung einer entspre-chenden Formulierung deutlich gemacht, dass auch Verst366337e gegen vollziehba-re Auflagen gem344337 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG den Straftatbestand erf374llen. Da er dies aber gerade nicht getan habe, sei bei einem Versto337 gegen eine be-h366rdliche Auflage, die 374ber die gesetzliche Begrenzung des Aufenthalts auf das Bundesland hinausgehe, nur der Bu337geldtatbestand des 247 98 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 4 AufenthG verwirklicht. Dies entspreche im 334brigen der Regelung in 247 85 Nr. 2 AsylVfG, da auch dort nur der Versto337 gegen die im Gesetz statuierte r344umliche Beschr344nkung nach 247 56 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG unter Strafe gestellt sei, nicht aber der Versto337 gegen eine durch die Verwaltungsbeh366rde erlassene weitergehende Beschr344nkungsanordnung (so die genannten Oberlandesgerich- 13 - 9 - te aaO; auch Mosbacher in GK-AufenthG 28. Lfg. 247 95 Rdn. 194; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 169. Lfg. AufenthG 247 95 Rdn. 39; Hailbronner, AuslR 40. Lfg. AufenthG 247 95 Rdn. 48; Stoppa in Widmaier, M374n-chener Anwaltshandbuch Strafverteidigung S. 1872 Rdn. 226, 227; derselbe in Westpal/Stoppa, Ausl344nderrecht f374r die Polizei 3. Aufl. S. 714). 3. Der Senat schlie337t sich dieser letztgenannten Auffassung an. 14 a) Die gesetzliche Regelung im Aufenthaltsgesetz ist nicht eindeutig. Auch wenn in 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auf den gesamten Absatz 1 des 247 61 AufenthG Bezug genommen wird, spricht die von dem Gesetzgeber im Bereich der Bu337geldtatbest344nde vorgenommene Unterscheidung zwischen der gesetz-lich und der beh366rdlich angeordneten r344umlichen Beschr344nkung daf374r, dass von dem Straftatbestand nur der Versto337 gegen die sich aus dem Gesetz er-gebende r344umliche Beschr344nkung erfasst sein soll. Neben der Gesetzessys-tematik (vgl. oben III 2) ergibt sich dies auch aus der Regelungstechnik des Gesetzgebers im Bereich des Ausl344nderrechts. Dieser ordnet es n344mlich re-gelm344337ig ausdr374cklich an, wenn ein Versto337 gegen vollziehbare Auflagen eine strafrechtliche Sanktion oder ein Bu337geld nach sich ziehen soll (vgl. 247 95 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6a, 247 98 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG; 247 85 Nr. 3, Nr. 4 AsylVfG). Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers bei der Nor-mierung der Straf- und Bu337geldvorschriften im Bereich des Ausl344nderrechts spricht daf374r, dass er eine entsprechende Formulierung auch bei der Ausges-taltung des Straftatbestandes des 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gebraucht h344tte, wenn er einen wiederholten Versto337 gegen eine beh366rdlich angeordnete und vollziehbare r344umliche Beschr344nkung h344tte unter Strafe stellen wollen. 15 - 10 - b) Dies w344re insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil unter die in 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten 204weiteren Bedingungen und Aufla-gen223 nicht nur beh366rdlich angeordnete r344umliche Beschr344nkungen auf den Be-zirk der Ausl344nderbeh366rde oder sogar auf eine bestimmte Gemeinde fallen. So kann dem Ausl344nder dar374ber hinaus auch aufgegeben werden, in einer Ge-meinschaftsunterkunft zu wohnen, wenn dies f374r die Durchsetzung aufent-haltsbeendender Ma337nahmen erforderlich sein sollte (Hailbronner, aaO 247 61 Rdn. 12 m.w.N.). Daneben kann mit Auflagen und Bedingungen nach 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Verfestigung seines Aufenthalts verhindert wer-den, indem ihm zum Beispiel verboten wird, ein Studium aufzunehmen oder fortzusetzen (Hailbronner, aaO 247 61 Rdn. 12). Auch kann ihm auferlegt wer-den, die Kosten f374r die Ausreise bzw. Abschiebung auf einem Bankkonto an-zusparen (Hailbronner, aaO 247 61 Rdn. 17 m.w.N.). Die Vielfalt der Ma337nah-men, die nach 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG angeordnet werden k366nnen, spricht somit ebenfalls daf374r, dass der Gesetzgeber bei der pauschalen Ver-weisung in 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auf 247 61 Abs. 1 AufenthG nur die ge-setzlich definierte r344umliche Beschr344nkung auf das Bundesland im Blick hatte, weil ansonsten mangels klarstellender gesetzlicher Regelung gerade nicht deutlich wird, dass dar374ber hinaus von allen in Betracht kommenden beh366rdli-chen Anordnungen nur diejenigen unter Strafe gestellt sein sollen, die lediglich eine weitergehende r344umliche Beschr344nkung des Aufenthalts enthalten. 16 Zu ber374cksichtigen ist dabei auch, dass der Gesetzgeber den Weg einer pauschalen Verweisung auf 247 61 Abs. 1 AufenthG f374r den Bereich der Ord-nungswidrigkeiten nicht beschritten hat, obwohl dies angesichts des Rege-lungszusammenhangs in 247 98 Abs. 3 AufenthG sehr viel eindeutiger gewesen w344re als in 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. In 247 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG ist n344m-lich nicht nur der Versto337 gegen eine r344umliche Beschr344nkung nach 247 61 17 - 11 - Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelt, sondern auch Verst366337e gegen r344umliche Be-schr344nkungen, die sich sowohl aus dem Gesetz nach 247 54a Abs. 2 AufenthG als auch aus vollziehbaren Auflagen nach 247 12 Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG ergeben. Diese Vorschrift enth344lt somit eine nahezu ausnahmslose Regelung der Verst366337e gegen r344umliche Beschr344nkungen f374r den Bereich der Ord-nungswidrigkeiten, bei der lediglich die Verst366337e gegen eine beh366rdlich ange-ordnete r344umliche Beschr344nkung nach 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausge-nommen sind und dem Bu337geldtatbestand des 247 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG un-terfallen. Angesichts des Regelungsbereichs des 247 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG, n344mlich Verst366337e gegen r344umliche Beschr344nkungen als Ordnungs-widrigkeiten zu sanktionieren, unabh344ngig davon ob diese sich aus Gesetz o-der einer beh366rdlicher Anordnung ergeben, h344tte es bei einer allgemeinen Verweisung auf 247 61 Abs. 1 AufenthG keinem Zweifel unterlegen, dass hiervon auch das wiederholte Zuwiderhandeln gegen eine beh366rdlich angeordnete Be-grenzung des Aufenthalts nach 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfasst w344re. Da der Gesetzgeber aber dennoch von einer entsprechenden Verweisung in 247 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG abgesehen hat, obwohl dies vom Regelungsgehalt - anders als in der Strafvorschrift - eindeutig gewesen w344re, spricht auch dies dagegen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung 204r344umliche Beschr344n-kung223 eine 204zusammenfassende Formulierung223 (vgl. Z374hlcke, ZAR 2007, 99) gew344hlt hat und dass sich die in 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG enthaltene Ver-weisung somit auch auf eine r344umliche Begrenzung des Aufenthalts des Aus-l344nders nach 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bezieht. c) Auch der von dem Gesetzgeber mit der Schaffung des 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verfolgte Zweck spricht nicht daf374r, dass wiederholte Zuwider-handlungen gegen beh366rdlich angeordnete r344umliche Beschr344nkungen nach 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter Strafe gestellt werden sollten. Nach den 18 - 12 - Gesetzesmaterialien soll der vollziehbar Ausreisepflichtige zwar rechtlich nicht besser gestellt werden als ein Asylbewerber, so dass wie in 247 85 Nr. 2 AsylVfG auch in 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG der wiederholte Versto337 gegen eine r344umli-che Beschr344nkung nach 247 61 Abs. 1 AufenthG als Straftatbestand verankert worden ist (BTDrucks. 15/420 S. 98). Von 247 85 Nr. 2 AsylVfG ist aber nur der Versto337 gegen die r344umlichen Beschr344nkungen umfasst, die sich aus 247 56 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG und damit unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Eine Erm344chtigungsgrundlage f374r weitergehende beh366rdliche Anordnungen enth344lt diese Vorschrift nicht. Soweit der Aufenthalt des Asylbewerbers nach 247 56 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG auf den Bezirk der Ausl344nderbeh366rde beschr344nkt wird und damit en-ger gefasst ist, als dies in 247 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehen ist, bedeu-tet das ebenfalls nicht, dass die von dem Gesetzgeber gewollte Angleichung der aufenthaltsrechtlichen Folgen von vollziehbar Ausreisepflichtigen gegen-374ber Asylbewerbern inhaltlich nur dadurch erreicht werden kann, dass in 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht zwischen der sich aus dem Gesetz ergebenden r344umlichen Beschr344nkung auf ein Bundesland und einer weitergehenden be-h366rdlich angeordneten r344umlichen Beschr344nkung - etwa auf den Sitz der Aus-l344nderbeh366rde - differenziert wird. Zum einen ist eine Angleichung der aufent-haltsrechtlichen Folgen gegen374ber der vor dem Inkrafttreten des Aufenthalts-gesetzes bestehenden Rechtslage, wonach schon ein Versto337 gegen die r344umliche Beschr344nkung einer Duldung auf das Bundesland nach dem Aus-l344ndergesetz nicht strafbar war (vgl. BGHSt 42, 291), bereits dadurch erreicht worden, dass nunmehr auch der vollziehbar Ausreisepflichtige bei einem wie-derholten Zuwiderhandeln gegen die sich aus dem Gesetz ergebende r344umli-che Beschr344nkung bestraft wird. Zum anderen macht der Vergleich zwischen 247 56 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG auf der einen und 247 61 Abs. 1 Satz 1 19 - 13 - AufenthG auf der anderen Seite deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Be-grenzung des Aufenthalts grunds344tzlich zwischen Asylbewerbern und vollzieh-bar Ausreisepflichtigen unterscheidet. Hieraus ergibt sich, dass eine inhaltliche Angleichung der aufenthaltsrechtlichen Folgen dahingehend, dass beide Grup-pen von Ausl344ndern von vorneherein engen r344umlichen Beschr344nkungen un-terliegen sollen, vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt war. So ist der Aufent-halt von vollziehbar Ausreisepflichtigen von Gesetzes wegen nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen r344umlich auf den Bezirk der Ausl344nderbeh366rde und damit in dem gleichen Umfang wie bei Asylbewerbern beschr344nkt (vgl. 247 54a Abs. 2, 247 61 Abs. 1a Satz 1 AufenthG). d) Gegen die Auffassung, wonach auch ein Versto337 gegen eine nach 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG beh366rdlich angeordnete r344umliche Beschr344nkung unter den Tatbestand des 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG f344llt, spricht schlie337lich auch, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der entgegenstehenden Rechtspre-chung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe StV 2007, 136) und der ihm folgenden Oberlandesgerichte keinen Handlungsbedarf gesehen hat (zur Bedeutung der Kenntnis obergerichtlicher Rechtsprechung durch den Ge-setzgeber f374r die Gesetzesauslegung vgl. allgemein BGHSt 38, 93, 95; 47, 202, 206). So wurden mit dem 204Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asyl-rechtlicher Richtlinien der Europ344ischen Union223 vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) unter anderem 304nderungen in 247 61, 247 95 und 247 98 AufenthG vorge-nommen. Das diesbez374gliche Gesetzgebungsverfahren hatte mit einem Ent-wurf des Bundesrates vom 30. M344rz 2007 (BRDrucks. 224/07) begonnen. Be-reits zu diesem Zeitpunkt hatten das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Be-schluss vom 16. Oktober 2006 (OLG Karlsruhe StV 2007, 136), das Oberlan-desgericht Hamm mit Beschluss vom 12. Februar 2007 - 2 Ss 6/07 und das Th374ringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. M344rz 2007 - 1 Ss 1/07 ent- 20 - 14 - schieden, dass eine Zuwiderhandlung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausl344nders gegen eine beh366rdlich angeordnete r344umliche Beschr344nkung nach 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nach 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar ist, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit nach 247 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG ge-ahndet werden kann. Wenn diese Auslegung des 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG tats344chlich in Diskrepanz zu dem gesetzgeberischen Willen bei der Schaffung dieser Vorschrift gestanden h344tte, h344tte der Gesetzgeber schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu dem 204Gesetz zur Umsetzung auf-enthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europ344ischen Union223 vom 19. Au-gust 2007 (BGBl I S. 1970) reagieren und 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG - ent-sprechend seiner 374blichen Regelungstechnik im Ausl344nderrecht - klarstellend dahingehend erg344nzen k366nnen, dass auch wiederholte Verst366337e gegen voll-ziehbare Auflagen nach 247 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter diese Strafvorschrift fallen. Da er dies aber gerade nicht getan hat, spricht dies ebenfalls daf374r, dass unter 247 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur das wiederholte Zuwiderhandeln gegen eine r344umliche Beschr344nkung nach 247 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG f344llt. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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