ECLI:DE:BGH:2016:050416B1STR38.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 38/16 vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Diebstahls zu 2.: unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bu ndesgerichtshofs hat am 5. April 2016 nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts zu 1. auf seinen A n- trag gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten S . gegen das Urteil des Landgericht s München I vom 15. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenan n- te Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufge hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Recht s- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten B . wird ve r- worfe n. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Vom Vorwurf näher bezeichn e- ter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ist der Angeklagte freigespr o- ch en worden. Der Angeklagte B. ist wegen unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem 1 - 3 - bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheit s strafe von sechs Jahren und ac ht Monaten verurteilt worden. Z u- dem hat das Landgericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sowie einen Teilvollzug der Freiheitsstrafe vor dem Maßregelvollzug a n- geordnet. I. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die ausgeführt e Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten S . erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Aus den in der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts genannten Gründen genügt die Verfahrensrüge, mit der eine rechtsstaatswidrig e Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird, nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Anders als die R e- vision meint, ergibt sich der Gang des Verfahrens, nachdem dieses gemäß § 3 StPO gegen beide Angeklagte und einen freigesproch enen (früheren) Mitang e- klagten gemeinsam sowie gegen den Angeklagten B . wegen mehrerer T a- ten geführt worden ist, nicht aus den Gründen des angefochtenen Urteils. Um dem Senat die Beurteilung zu ermöglichen, ob das Strafverfahren insgesamt angemessen zügig geführt wurde (zum Maßstab und der erforderlichen G e- samtwürdigung BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 1 StR 531/12, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 43 Gründe), hätte die Revision insgesamt zum Ablauf des Strafverfahrens vortra gen müssen. 2 - 4 - II. Die Revision des Angeklagten B. , von der die Anordnung der Unte r- bringung in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wirksam ausgenommen worden ist (vg l. nur Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 64 Rn. 29 mwN), hat lediglich zum Strafausspru ch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geri nger Menge in Tateinheit mit bewaffnetem unerlau b- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Der Senat sieht davon ab, bei der Verurteilung aus § 30a Abs. 2 Nr. (dazu BG H, Beschluss vom 3. Februar 2015 3 StR 632/14, NStZ - RR 2015, 144 [Leitsatz 2]). a) Das für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes (BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10) notwendige M itsic h- führen von Gegenständen, die zur Verletzung von Personen geeignet und b e- stimmt sind, liegt dann vor, wenn der Täter gefährliche Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann (vgl. BGH, Besch lüsse vom 10. Juni 2015 1 StR 211/15, Rn. 6; vom 28. November 2013 5 StR 576/13, Rn. 4, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 Gegenstand 1 und vom 14. November 1996 1 StR 609/96, NStZ 1997, 137; Urteil vom 20. September 1996 2 StR 300/96, NStZ - RR 1997, 16). Hierfür genügt, dass die gefährlichen Gegenstände dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs zur Verfügung stehen, d.h. sich so in seiner räumlichen Nähe befinden, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand, und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. BGH, Urteile vom 3 4 5 - 5 - 15. November 2007 4 StR 435/07, BGHSt 52, 89, 93 und vom 21. März 2000 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433; Beschluss vom 10. Juni 2015 1 StR 211/15, Rn. 6; Patzak in Körner/Patzak/ Volkmer, BtMG, 8. Auf l. 2016, § 30a Rn. 78 mwN). Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, so reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tatbestandserfü l- lung aus, wenn der qualifizierende Umstand des Mitsichführens eines gefährl i- chen Gegenst ands nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist. b) Diese Voraussetzungen sind sowohl für das Handeltreiben mit als auch für die Einfuhr von mindestens 50 g Methamphetamin aus Tschechien durch die Feststellungen belegt. Der Angeklagte, der die in zwei Päck chen ve r- packten Drogen geschluckt und daher in seinem Körper transportiert hatte, konnte als Beifahrer des für die Rückfahrt nach Deutschland genutzten Fah r- zeugs jederzeit ungehindert auf das in der Mittelkonsole neben ihm liegende Butterflymesser mit eine r Klingenlänge von 9,5 cm zugreifen. Dieses war von ihm kurz zuvor ebenfalls in Tschechien erworben worden. Die Feststellung, dass das Messer seitens des Angeklagten zur Verle t- zung von Menschen bestimmt war (UA S. 14), bedurfte hier keiner näheren B e- grün dung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 1 StR 78/14, NStZ 2015, 226, 227). Denn bei dem Butterflymesser handelt es sich um eine sog e- nannte gekorene Waffe i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. n- rderliche Zweckbestimmung zur Verle t- zung von Personen ohne weitere Feststellungen regelmäßig auf der Hand (BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 5 StR 542/13, NStZ 2014, 466 und vom 21. Oktober 2014 1 StR 78/14, NStZ 2015, 226, 227). c) Etwas anderes er gibt sich für den konkreten Einzelfall auch nicht aus dem Umstand, dass bei der Kontrolle des Fahrzeugs in Grenznähe zunächst 6 7 8 - 6 - lediglich das Messer entdeckt , der Transport des Rauschgifts aber unbemerkt blieb. Der Gesetzgeber verfolgt mit der durch das Ve rbrechensbekämpfung s- gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) eingeführten Qualifikation des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG den Zweck, im Betäubungsmittelstrafrecht Strafra h- men vorzusehen, mit denen u.a. auch der großen Gefährlichkeit solcher Taten entsproche n werden kann (vgl. BT - Drucks. 12/6853 S. 41 linke Spalte). In B e- zug auf die Betäubungsmittelstraftaten, bei denen die Täter Schusswaffen oder sonst zur Verletzung von Menschen geeignete und bestimmte Gegenstände mit sich führen, besteht die Gefährlichkeit gerade darin, dass die Täter rücksicht s- los ihre Interessen beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln durchse t- zen und dabei die Schusswaffe oder die sonstigen von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfassten Gegenstände einsetzen (BT - Drucks. 12/6853 S. 41 rechte Spalte; BGH, Urteil vom 10. April 1996 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 126). Der gegenüber den erfassten Grunddelikten erhöhte Unrechtsgehalt des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt daher in der generell erheblichen Gefährlichkeit der B e- gehung von Betäubungsmitteld elikten unter Beisichführen von Waffen sowohl hinsichtlich des Rechtsguts der Volksgesundheit (BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 10. April 1996 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 126) als auch hinsich tlich der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit von Personen, die in Kontakt mit den Tätern von Betäubungsmittelstraftaten geraten. Die jederzeitige Verfügbarkeit von Waffen erleichtert dem Täter den u n- erlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln, weil ihm Schusswaffen und sonstige zur Verletzung von Menschen geeignete und bestimmte Gegenstände rege l- mäßig ein Bewusstsein von Sicherheit und Üb erlegenheit vermitteln (BGH aaO , BGHSt 43, 8, 13; vgl. auch Patzak aaO , § 30a Rn. 89 mwN). Die generelle G e- 9 10 - 7 - fä hrlichkeit der Zugriffsmöglichkeit des Täter s auf von § 30a Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasste Waffen ist jedenfalls stets dann gegeben, wenn der Täter Waffe und Betäubungsmittel zugleich verfügungsbereit hat (BGH aaO, BGHSt 43, 8, 13). Der der Qualifikation zugru nde liegenden generell erhöhten Rechtsgutsgefäh r- lichkeit trägt die Rechtsprechung auch dadurch Rechnung, dass sie bereits ein Beisichführen der erfassten Waffen bzw. Gegenstände in irgendeinem Stadium des Tathergangs für ausreichend erachtet (vgl. Patzak a aO, § 30a Rn. 79; si e- he auch BGH, Beschluss vom 24. September 2015 2 StR 126/15, NStZ 2016, 123, 124). Eine erhöhte Rechtsgutsgefährlichkeit besteht in Situationen einer Ko n- trolle des bewaffneten Täters durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden au ch dann, wenn diesen der Umstand eines unerlaubten Umgangs des Kontro l- lierten mit Betäubungsmitteln (zunächst) unbekannt bleibt. Denn auch in diesen Konstellationen besteht regelmäßig ein Anreiz für den Täter sich der Kontrolle, die für ihn zu diesem Zei tpunkt nicht ausschließbar zu einer Entdeckung der Betäubungsmittel führen kann, unter Einsatz der Waffe zu entziehen. Im Hi n- blick auf den Schutzzweck von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist es daher für die vorliegende Fallgestaltung nicht veranlasst, strengere Anforderungen an die subjektive Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen bei Mitführen von gekorenen Waffen zu stellen. Eine allgemeine Einschränkung des Qualifikat i- onstatbestandes in Konstellationen, in denen die von Gesetz angenommene (generelle) Gef ährlichkeit sich konkret nicht verwirklicht hat, kommt erst r echt nicht in Betracht (BGH aaO , BGHSt 43, 8, 12 f.). d) Die tateinheitliche Verurteilung wegen bewaffneter Einfuhr von Betä u- bungsmitteln und bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln we ist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. 11 12 - 8 - Zwar ist grundsätzlich neben dem bewaffneten unerlaubten Handeltre i- ben eine Verurteilung wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr nicht möglich. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einführt ..." (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 3 StR 349/02; Beschluss vom 5. März 2013 1 StR 35/13, NStZ 2013, 662, 663). Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist regelmäßig lediglich unselbständiger Teilakt des bewaffnete n Handeltreibens, denn als Qualifikationstatbestand geht § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dem allgemeineren Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor (BGH, Beschlüsse vom 17. August 1999 1 StR 222/99, NStZ - RR 2000, 91 und vom 5. März 2013 1 StR 35/13, NStZ 2013 , 662, 663). Die Einfuhr erweist sich aber dann nicht als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens, wenn wie hier die durch einen einheitlichen Vorgang e r- worbene Menge des Betäubungsmittels teils für den gewinnbringenden Weite r- verkauf und teils fü r den Eigenkonsum bestimmt ist (vgl. bereits BGH, B e- schluss vom 1. März 2007 3 StR 55/07, NStZ 2007, 529 bzgl. § 29 BtMG; siehe auch BGH, Urteil vom 3. April 2008 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471 bzgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Dem steh t das Urteil des 3. Strafsenats vom 10. April 1996 (3 StR 5/96, BGHSt 42, 123 ff.) nicht entg e- gen. Dort war über eine Fallgestaltung zu entscheiden, in der das Tatgericht nicht zu klären vermocht hatte, welcher Anteil einer unter Beisichführen von Schusswa ffen eingeführten Gesamtmenge von 2,57 g Heroinhydrochlorid für den Eigenkonsum und welcher für den gewinnbringenden Weiterverkauf b e- stimmt war (BGH aaO , BGHSt 42, 123, 124 f.). Die Verurteilung beider dort A n- geklagten wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erwies sich als rechtsfehlerfrei, weil der 3. Strafsenat für die Feststellung der nicht geringen Mengen im Rahmen von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in der Variante der Einfuhr aus systematischen und teleologischen G rü n- den auf die Gesamtstoffmenge der eingeführten Betäubung smittel abgestellt 13 14 - 9 - hat (BGH aaO , BGHSt 42, 123, 125 f.). Zum Konkurrenzverhältnis in der hier vorliegenden Fallgestaltung, bei der sowohl der für das Handeltreiben als auch der für den Eigenkonsum b estimmte Anteil an der Gesamtmenge den Gren z- wert der ni cht geringen Menge überschreitet , verhält sich die Entscheidung nicht. 2. Der Strafausspruch erweist sich dagegen als rechtfehlerhaft. Auch u n- ter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerich tlichen Prüfungsma ß- stabs hält die Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falls gemäß § 30a Abs. 3 BtMG rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend der Prüfung des minder schweren Falls eine Gesamtbetrachtung entlastender und belastender Umstände, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, ihr vorausgehen oder nachfolgen, vorgenommen (zum Ma ßstab BGH, Beschluss vom 22. Dez ember 2011 4 StR 581/11, StV 2012, 289). Allerdings hat es im Rah men der Gesamtwürdigung nicht erkennbar bedacht, dass die Tatbeg e- hung innerhalb des vom Qualifikationstatbestand erfassten Spektrums der G e- fährlichkeit des Beisichführens einer Schusswaffe bzw. eines sonstigen zur Ve r letzungen von Menschen geeigneten und b estimmten Gegenstandes eher im unteren Bereich angesiedelt ist. Angesichts der im Körper verborgenen und bei der Kontrolle auch nicht entdeckten Drogen erweist sich konkret die Wah r- scheinlichkeit eines Einsatz es des Butterflymessers gegen die kontrollieren den Beamten als vergleichsweise gering. Da allenfalls mit Ausnahme von weiteren Personen in dem vom Angeklagten genutzten Fahrzeug kaum jemand Kenntnis der im Körper transportierten Betäubungsmittel hatte, war auch insoweit kaum mit einer Eskalation durch Verwendung des Messers zu rechnen. Hätte der Tatrichter diese Umstände mit in die Gesamtwürdigung einbezogen, lässt sich nicht sicher ausschließen, dass er zusammen mit den berücksichtigten mi l- 15 16 - 10 - dernden Umstände n trotz gewichtiger belastender Aspekte zur Ann ahme eines minder schweren Falls gelangt wäre. b) Da das Landgericht auf eine nicht am unteren Rand des Strafrahmens von § 30a Abs. 2 BtMG liegende Strafe erkannt hat, hätte es nicht ausschlie ß- bar innerhalb des milderen Strafrahmens des § 30a Abs. 3 BtM G eine niedrig e- re Strafe als die jetzt ausgesprochene verhängt. Das gilt selbst unter Berüc k- sichtigung des dem Landgericht zugunsten des Angeklagten unterlaufenen R e- chenfehlers bei der Durchführung des vorgenommenen Härteausgleichs. c) Bei dem aufgezei gten Rechtsfehler handelt es sich lediglich um einen Wertungsmangel. Die Feststellungen bleiben daher aufrechterhalten. Dem neuen Tatgericht ist es nicht verwehrt, weitere, zu den bislang g e- troffenen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treff en. Dabei wird es entsprechend den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts in den Blick nehmen, ob es wie i m angefochtenen Urteil erfolgt eines Härteausgleichs im Hinblick auf die bereits vollstreckten Strafen aus der E ntscheidung des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 6. November 2013 bedarf oder ob den Entscheidungen desselben Gerichts vom 24. April 17 18 19 - 11 - 2013 und vom 3. Juni 2013 Zäsurwirkung zukommt. Auch wenn die Vorausse t- zungen für einen Härteausgleich sich nicht feststel len lassen sollten, kann eine höhere Strafe als die im angefochtenen Urteil verhängte nicht festgesetzt we r- den (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Raum Graf Jäger Radtke Fischer
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