BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 382/06 vom 22. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 7. April 2006 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zur R374ge der Nichtgew344hrung rechtlichen Geh366rs im Ableh-nungsverfahren gem344337 247 27 StPO bemerkt der Senat erg344n-zend: Der Angeklagte hatte den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die das Ab-lehnungsgesuch zur374ckweisende Beschlusskammer legte ih-rer Entscheidung Tatsachen 374ber den Geschehensablauf in der Hauptverhandlung zu Grunde, die nicht Gegenstand der dienstlichen 304u337erung des abgelehnten Richters waren, die ihr jedoch von dem an der Entscheidung beteiligten Richter am Landgericht H. als dessen eigene Wahrneh-mungen als Berichterstatter vermittelt worden waren. Die Revision beanstandet, dass ihr keine Gelegenheit gegeben wurde, zu diesen Tatsachen Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt schon im An-satz nicht vor. Die Revision verkennt, dass das Gesetz ledig-lich die Herbeif374hrung einer dienstlichen 304u337erung des ab-gelehnten Richters vorsieht (247 26 Abs. 3 StPO), die zur Ge- - 3 - w344hrung des rechtlichen Geh366rs dem Antragsteller mitzutei-len ist (BGHSt 23, 200, 203). Eine f366rmliche Beweisaufnah-me 374ber das Ablehnungsvorbringen findet hingegen nicht statt. Es ist vielmehr dem pflichtgem344337en Ermessen des Ge-richts 374berlassen, mit welchen Mitteln es sich Kenntnis von dem Bestehen oder Nichtbestehen der ma337geblichen Tatsa-chen verschaffen will (vgl. BGHSt 21, 334, 347). Haben sich die Tatsachen vor dem selben Gericht ereignet, so kann die-ses auf Grund eigener Wahrnehmungen ohne Weiteres die Entscheidung treffen (Senat bei Holtz MDR 1972, 17). So war es im vorliegenden Fall, da Richter am Landgericht H. als Mitglied der Strafkammer den fraglichen Vorgang miterlebt hatte. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. VRiBGH Nack hat nach Beschlussfassung Wahl Boetticher Urlaub angetreten und ist an der Unterschrift gehindert. Wahl Kolz Elf
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