BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 382/08 vom 13. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. M344rz 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Soweit die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Mona-ten verh344ngt hat, erw344hnte sie die Voraussetzungen des 247 47 Abs. 1 StGB zwar nicht ausdr374cklich. Angesichts des vom Angeklagten - einem unverfrorenen Wiederholungst344ter - an den Tag gelegten hohen Ma337es an krimineller Energie liegt es jedoch auf der Hand, dass hier zur Einwirkung auf den Angeklagten auch bei niedrige-ren Strafen die Festsetzung von Freiheitsstrafen unerl344sslich war. - 3 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander
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