BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 382/09 vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlos-sen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision ge-gen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 3. Juli 2008 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzul344ssig verwor-fen. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Gr374nde: I. Das Landgericht Ansbach hat den Angeklagten am 3. Juli 2008 wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 33 F344llen und wegen der Abgabe von Bet344ubungsmitteln und des Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in vier F344llen unter Aufl366sung der im Urteil des Amtsgerichts Wei-337enburg i. Bay. vom 22. Mai 2007 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbezie-hung der dort festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten, sowie wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 an das Landgericht N374rnberg-F374rth hat der Verteidiger des Angeklagten "Revision gegen das der 1 - 3 - Verurteilung zugrunde liegende Urteil" eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionseinlegungsfrist bean-tragt. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, dass der Angeklagte seinen fr374heren Verteidiger, der ihn in der ersten Instanz vor dem Landgericht vertreten habe, nach der an einem Donnerstag erfolgten Urteilsverk374ndung beauftragt habe, Revision einzulegen. Der Verteidiger habe dem Angeklagten versprochen, ihn am folgenden Montag in der Haft aufzusuchen. Der Verteidiger habe diesen Termin aber nicht wahrgenommen, sondern den Angeklagten erst acht oder neun Tage nach der Urteilsverk374ndung, und damit nach Ablauf der Frist zur Revisionseinlegung, in der Haft aufgesucht. Eine Revisionseinlegung sei nicht erfolgt. Der Angeklagte habe aufgrund des bestehenden Mandats und der ge-troffenen Absprache mit seinem fr374heren Rechtsanwalt aber darauf vertrauen k366nnen, dass dieser innerhalb der gesetzlichen Frist Revision gegen das Urteil des Landgerichts einlegen w374rde. Die Fristvers344umung sei deshalb nicht von dem Angeklagten verschuldet. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzul344ssig. 2 1. Der Angeklagte hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht fristge-m344337 gestellt. In einem Schreiben vom 11. August 2008 an das Landgericht Darmstadt (Blatt 4 der Beiakte 351 Js - StA N374rnberg-F374rth) legt der Angeklagte nicht nur "Beschwerde" gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 3. Juli 2008 ein, sondern er teilt auch mit, dass ihn sein damaliger Anwalt erst zwei Tage nach Ablauf der "Beschwerdefrist" in der Haftanstalt besucht habe. Danach hatte der Angeklagte sp344testens am 12. Juli 2008 Kenntnis von der Vers344umung der Rechtsmittelfrist und h344tte daher das Wiedereinsetzungs-gesuch binnen einer Woche nach Kenntniserlangung bei dem Gericht stellen 3 - 4 - m374ssen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen w344re (247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das an das Landgericht N374rnberg-F374rth adressierte Wiedereinset-zungsgesuch vom 8. Juni 2009 war daher nicht nur an das unzust344ndige Ge-richt gerichtet, sondern - nahezu ein Jahr nach Kenntniserlangung von der Ver-s344umung der Revisionseinlegungsfrist - auch verfristet. 2. Der Angeklagte hat den von ihm geltend gemachten Hinderungsgrund, n344mlich einen von seinem fr374heren Verteidiger nicht ausgef374hrten Auftrag zur Revisionseinlegung, nicht glaubhaft gemacht (247 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine anwaltliche Versicherung seines fr374heren Verteidigers zur Best344tigung des be-haupteten Pflichtversto337es ist von dem Angeklagten weder vorgelegt noch an-geboten worden. 4 3. Ein Verschulden des Angeklagten an der Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision (247 341 Abs. 1 StPO) kann schlie337lich ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere ist nichts dazu vorgetragen, warum der Angeklagte angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs nicht selbst bei Gericht Revision eingelegt hat. Warum es dem Angeklagten aufgrund seiner Inhaftierung nicht m366glich gewesen sein soll, mit seinem Verteidiger telefonisch Kontakt aufzunehmen, nachdem dieser den vereinbarten Besuchstermin inner-halb der Frist ohne Angaben von Gr374nden nicht wahrgenommen hatte, ist nicht dargelegt worden. 5 III. Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig (247 349 Abs. 1 StPO). Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gew344hrt werden kann, ist seine Revision nicht fristgerecht eingelegt worden. Au337erdem l344sst sie nicht erkennen, dass sie gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 3. Juli 2008 gerichtet ist. Dies ergibt sich erst aus dem in der Beiakte befindli- 6 - 5 - chen Schriftverkehr zwischen dem Angeklagten und dem Landgericht N374rn-berg-F374rth. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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