BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 382 /1 0 vom 10. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 beschlo s- sen: Der Antrag des Verurteilten vom 21. Dezember 2012 auf Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den S e- natsbeschluss vom 8. Februar 2011 sowie seine Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss werden auf Kosten des Verurte ilten als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hatte die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. April 2010 mit Senatsbeschluss vom 8. Fe b- ruar 2011 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit am selben Tag beim Senat eingegangenem Schreiben vom 21. Dezember 2012, hat Rechtsanwalt Prof. Dr. J . angezeigt, dass er den Verurteilten vertrete. Er hat gemäß § 356a StPO beantragt, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 8. g- 356a StPO Wiedereinse t- zung zu gewähren. Es liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs zum Nachteil des Angekla g- r- keit des Werkvertragsrechts beziehungsweise des Arbeitsrechts im hiesigen Fall zur Kenntnis genommen, sie jedoch bei seiner Entscheidung insofern nicht in Erwägung ge zogen (habe), als es sich trotz der Ausführungen der Verteid i- 1 2 - 3 - gung und der Bundesanwaltschaft nicht mit deren impliziten tatsächlichen Vo r- o- fern den Anspruch des Angeklagten auf rechtli 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Da der Antrag zulässigerweise nur binnen einer Frist von einer W o- che seit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Betroffenen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestellt werden kann und das Revisionsg e- richt diesen Zeitpunkt im Regelfall nicht den Akten entnehmen kann, muss di e- ser Zeitpunkt binnen der Wochen frist (§ 356a Satz 2 StPO) mitgeteilt werden (vgl. BGHR StPO § 356a Frist 1). Der Verurteilte hat nicht mitgeteilt, wann er von der vermeintlichen Ve r- letzung seines rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In der Anhörungsrüge wird allein auf die Kenntn iserlangung durch seinen neuen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Prof. Dr. J. , abgestellt, indem geltend gemacht wird, dieser Verteidiger habe erst am 19. Dezember 2012 von dem früheren Verteidiger Dr. C. die Antragsschrift des Generalb undesanwal ts vom 11. Januar 2011 erhalten. Es wird weder behauptet noch glaubhaft gemacht, auch der Verurteilte habe erst zu diesem Zeitpunkt von der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts Kenntnis erlangt. Auf die Kenntnis des Verurteilten kommt es aber entscheide nd an; denn gemäß § 356a Satz 1 StPO setzt die Zurückve r- setzung in die Lage vor dem Erlass der Entscheidung voraus, das s das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verl etzt hat. In der Anhörungsrüge wird geltend gemacht, der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. 3 4 - 4 - 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der W o- chenfrist des § 356a Satz 2 StPO ist ebenfalls unzulässig. Es f ehlt an der Angabe und Glaubhaftmachung, zu welchem Zeitpunkt das Hindernis, das der Einhaltung der Wochenfrist für die Erhebung der Anh ö- rungsrüge entgegengestanden haben soll, für den Antragsteller weggefallen ist. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 21. Deze mber 2012 verhält sich auch ins o- weit lediglich zur Kenntniserlangung durch den neuen Wahlverteidiger, Recht s- anwalt Prof. Dr. J. , der nach eigenem Bekunden erst am 7. März 2011, also knapp einen Monat nach Verwerfung der Revision des Verurteilten, von d iesem bevollmächtigt worden ist. Hieraus lassen sich keine Schlüsse auf den Kenn t- nisstand des Verurteilten ziehen, da dieser im Revisionsverfahren von den Rechtsanwälten Dr. C . und Dr. S . verteidigt worden ist. Von Rechtsan walt Dr. C. hat der neue Wahlverteidiger Prof. Dr. J . - nach eigenem Bekunden - die Antrags s chrift des Generalbundesanwalts erhalten; sie lag also offensichtlich der Verteidigung vor. Auf den Umstand, dass es Rechtsan walt Prof. Dr. J. bereits bei seiner - in der Anhörungsrüge mitgetei l- ten - Einsichtnahme in die Verfahrensakten im April 2011 bewusst sein musste, dass ein Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO zwingend einen entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts voraussetzt, kommt es d a- her n icht mehr an. 3. Auch in der Sache könnte die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Der Senat hat das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung der in der Rev i- sionsrechtfertigung enthaltenen Beanstandungen und der von den Verfahren s- beteiligten hierzu gema chten Ausführungen umfassend geprüft. Dabei hat er auch die vom Verurteilten nun in seiner Anhörungsrüge angesprochenen G e- sichtspunkte bei der Entscheidung über die Revision berücksichtigt; den Veru r- 5 6 7 - 5 - teilten belastende Rechtsfehler ergaben sich dabei nicht. Dass der Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der N a- tur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Eine weitergehende Begrü n- dungspflicht für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. auch BGHR StPO § 356a Ge hö r- verstoß 3 mwN ). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vo r- bringen eines Beteiligten ausdrücklich zu besc heiden (vgl. BVerfG, Be schluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). Nack Wahl Jäger Sander Radtke 8
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