BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 382 /13 vom 18. September 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a . - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 b e- schlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts München I vom 6. März 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfan g der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 3 49 Abs. 2 StPO). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlau b- tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlichem une r- laubten In verkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln und vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auße r- halb von Apotheken zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. 1 - 3 - Die hiergegen gerichtete R evision des Angeklagten führt mit der Sachr ü- ge zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Übrigen ist das Rechtsmittel u n- begründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellu ngen konsumierte der HIV - infizierte Angeklagte seit 2007 verschiedene Betäubungsmittel. 2009 begann er regelmäßig Kokain zu nehmen, seit 2010 nahm er zusätzlich regelmäßig Ecstasy und 2011 zudem Amphetamin und Tetrazepam. Im letzten Jahr vor seiner Festnah me hatte er seine Dosis auf 0,5 Gramm Kokain jeden zweiten Tag gesteigert. Das Landgericht stellt auf dieser Grundlage bei dem Angeklagten eine Drogenabhängigkeit fest und dass er die Taten zur Finanzierung seines eig e- nen Konsums begangen habe. Die Nicht anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begründet es damit, dass beim Angeklagten ein Hang nicht festgestellt werden konnte. Der Angeklagte konsumiere zwar nicht unerhebliche gkeit von e- gen körperliche Beschwerden genommen. Der Angeklagte, der sich aus rege l- mäßigen Beschäftigungen in Gastronomiebetrieben zurückgezogen und seinen Lebensunterhalt mit der U ntervermietung von Zimmern und Escortdiensten ve r- dient, sei in der Lage gewesen, diesen Beschäftigungen nachzugehen, wes - wegen eine Depravation nicht vorgelegen habe. 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer recht s- fehlerhaft von einem zu engen Verständ nis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. 2 3 4 5 - 4 - Der Hang zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposi tion beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Be schluss vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12). Eine A b- hängigkeit stellt das Landgericht fest. Dass diese nicht auf eine Substanz g e- richtet ist, ist demgegenüber unbeachtlich, da von der Vorschrift des § 64 StGB auch polyvalentes Suchtverhalten erfasst wird. Dem Umstand, dass durch den Rauschgiftgebrauch bereits die Arbeits - und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, kom mt für das Vorliegen eines Hanges zwar eine wichtige indizielle Wirkung zu, das hier festgestellte Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indes die Bejahung eines Hanges nicht aus. Das Fehlen einer Persönlichkeitsdepravation steht ebenfalls der A n- nahme eines Hanges nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 318/07, NStZ - RR 2008, 8). Ausreichend ist es bereits, wenn der Betroffene aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, was insbesondere bei sogenannter Beschaffungskriminal i- tät zu bejahen ist (BGH, Beschl ü ss e vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08; vom 12. April 2012 - 5 StR 87/12; und vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12). Angesichts des für den Angeklagte n festgestellten Konsumverhaltens, seiner Ab hängigkeit und des Umstands, dass er die Taten zur Finanzierung seines eigenen Konsums begangen hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabs einen Hang angenommen hätte. Den bisher getroffenen Fe ststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Anordnung der Maßregel an der hinreichend konkreten Aussicht auf ein en Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB) scheitern müsste. 6 7 8 - 5 - Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer En t- ziehungsan stalt bedarf deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen ( § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) der erneuten Prüfung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls § 67 Abs. 2 StGB zu beachten haben. 3. Der Senat kann ausschließen, dass das Landge richt bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Raum Jäger Spaniol Cirener Mosbacher 9 10
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