BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 382 /14 vom 16 . September 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . September 2014 b e- schlossen: Das Verfahren wird zuständigkeitsh alber an den 4. Strafsenat abgegeben. Gründe: I. Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen Körperverle t- zung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgese tzt. Darüber hinaus hat es ihm die Fahrerlaubnis und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefö r- derung entzogen und die Führerscheine eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis und vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheit s- strafe erstrebt. Der 1. Strafsenat ist zur Entscheidung über die Revision der Staatsa n- waltschaft gegen dieses Urteil nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bu n- desgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2014 nicht zuständig. Zwar sind dem 1. Strafsenat Revisionen in Strafsachen u. a. für den B e- zirk des Oberlandesgerichts München zugewiesen. Die abgeurteilte Tat fällt 1 2 3 4 - 3 - aber in die Zuständigkeit des 4. Strafsenats. Es handelt sich um eine Verkehr s- strafsache, für die gemäß Geschäftsverteilungsplan dieser Strafsenat zuständig ist. II. 1. Der Geschäftsverteilungsplan weist dem 4. Strafsenat die Revisionen in Verkehrsstrafsachen einschließlich der Fälle, in denen eine Verkehrsor d- nungswidrigkeit mit anderen Straftaten zusammentrifft zu (S. 16, dort Ziffer A. II.) . Nach der von den St a- (§§ 142, 315 bis 316 StGB) verletzt worden sind oder die Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG, der StVO und der St VZO oder sich der strafrechtliche Vorwurf auf eine Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Besti m- mungen gründet, z.B. §§ 222, 229 StGB wegen nicht angepasster Geschwi n- digkeit oder Vorfahrtsverletzungen (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 4 StR 216/99). Hat e in Angeklagter unter Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Bes t- immungen eine Körperverletzung oder eine fahrlässige Tötung begangen, ist die Zuständigkeit des 4. Strafsenats begründet. 2. Dem Angeklagten liegt zur Last, im öffentlichen Verkehrsraum eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) begangen zu haben, indem er als Taxifahrer mit seinem Taxi den von ihm abgewiesenen Fahrgast überrollt hat. Hierbei legt ihm das Landgericht die Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen § 1 Abs. 2 St VO zur Last. Das Landgericht hat ausgeführt (UA S. 13), dass der Angeklagte den Tod des M . fahrlässig veru r- so zu führen, dass andere Personen dabei nicht gesch ädigt werden (§ 1 Abs. 2 5 6 - 4 - a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als Taxifahrer in der Silvesternacht vom 31. Dezember 2012 auf den 1. Januar 2013 mit seinem Großraumtaxi unterwegs. Das Fahrzeug verfügte hinten über zwei S itzreihen. Der Zustieg erfolgte über Schiebetüren. Der Angeklagte war auf dem Weg zu einer Kundin. Am Nachbarhaus der ihm telefonisch genannten Adresse wurde er von M . und seinen beiden Begleitern angeha l- ten, die mit einem Taxi zum Bahn hof fahren wollten. M . war alk o- holisiert. Er hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,02 Promille. Allerdings war er durch diese Alkoholisierung in seiner Urteilsfähigkeit und seinem Verha l- ten nicht wesentlich eingeschränkt. Der Angek lagte lehnte die Beförderung mit der Begründung ab, er könne sie wegen einer anderen Bestellung nicht mi t- nehmen. Wäh renddessen hatte M. die hintere rechte Schiebetür des Taxis geöffnet und war eingestiegen. Der Angeklagte forderte ihn au f, das Fahrzeug wieder zu verlassen. Während M . ausstieg, entspann sich ein Wortwechsel mit dem Angeklagten, da M . auf der Befö r- derung bestand. Unmittelbar nachdem M. das Taxi verlassen hatt e und mit beiden Füßen auf der Straße stand, fuhr der Angeklagte mit se i- nem Taxi an, wobei die hintere rechte Schiebetür noch offen war. Dies war dem Ange klagten bewusst. M. wollte nun den Angeklagten dazu b e- wegen, das Taxi anzuhalten . Er griff mit seiner linken Hand durch die geöffnete Schiebetür in das Fahrzeug und hielt sich im Inneren fest. Dann lief er neben dem Fahrzeug her, wobei er sich mit dem Oberkörper halb im Fahrzeug b e- das Fahrzeug hineinzuzi e- hen, während der Angeklagte das Fahrzeug beschleunigte. Der Angeklagte hörte die Rufe und bemerkte, dass M . an der offenen Tür neben dem Fahrzeug herlief. Gleichwohl setzte er seinen Beschleunigungsvorgang fort. D abei nahm er in Kauf, dass das Taxi M . touchieren könnte, dieser möglicherweise zu Fall kommen und sich dabei durch Prellungen oder 7 - 5 - Abschürfungen leicht verletzen könnte. Mit diesen möglichen Folgen hatte sich der Angeklagte abgefunden. Ihm war bewusst, dass es auch zu einem schw e- ren oder tödlichen Unfall kommen könnte, wenn das Fahrzeug die nebenhe r- laufende Person berühren sollte. Nach einigen Sekunden geriet M . ins Straucheln, löste seinen Griff im Inneren des Fahrz eugs und fiel hin. Im Fallen verhakte sich seine Jacke in der Schiebetüre, so dass er in eine hor i- zontale Drehbewegung versetzt wurde, durch die sein Kopf unter das Fahrzeug geriet und vom rechten Hinterrad überrollt wurde. Er war sofort tot. Das Landge richt führt in der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe eine Verletzung M . s durch eine Berührung mit seinem Fah r- zeug billigend in Kauf genommen und damit den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StG B) erfüllt. Er habe dessen Tod fah r- lässig verursacht, indem er abgesehen von der vorangegangenen Körperve r- letzung gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen habe, sein Fahrzeug so zu fü h- ren, dass andere Personen dabei nicht geschädigt werden (§ 1 Abs. 2 StVO ). Der Kausalverlauf (Sturz des Opfers durch die Weiterfahrt trotz der dicht neben dem Fahrzeug laufenden Person) und die mögliche Folge des Todes lägen nicht außerhalb der Lebenserfahrung und seien für den Angeklagten vorhe r- sehbar gewesen. Bei rechtmäßige m Handeln (wenn der Angeklagte alsbald gebremst hätte, nachdem er bemerkte, dass M . in der offenen Tür neben seinem Fahrzeug herlief) wäre der Erfolg mit an Sicherheit grenze n- der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Das Landgerich t hat nach Abwägung für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 2 StGB) angenommen. b) Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Revision aus, das Urteil weise o hne hierdurch eine Beschränkung der allgemeinen Sachrüge 8 9 10 - 6 - vornehmen zu wollen insbesondere folgende Mängel auf: Die Begründung des minder schweren Falls sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe die im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblichen Aspekte nich t hinreichend erö r- tert und teilweise fehlerhaft gewichtet. So sei zu Gunsten des Angeklagten g e- wertet worden, dass dessen Vorsatz lediglich auf eine geringfügige Körperve r- letzung gerichtet gewesen sei. Zugleich aber sei festgestellt worden, dass dem Angekl agten auch bewusst gewesen sei, dass ein tödlicher Unfall die Folge sein könnte, wenn das beschleunigende Fahrzeug die nebenherlaufende Pe r- son berühren sollte. Die Schlussfolgerung, die zur Begründung des minder schweren Falles herangezogen worden sei, wer de also durch die vom Landg e- richt getroffenen Feststellungen nicht getragen. Einerseits stelle das Landg e- richt fest, dass der Angeklagte die Möglichkeit des tödlichen Ausgangs im Falle einer Berührung zwischen dem Fahrzeug und dem Geschädigten erkannt und billigend in Kauf gen ommen habe, dass M . zu Fall kommen kön n- te. Andererseits fehlten der Kammer Anhaltspunkte dafür, dass der Angekl ag te den Tod des M. als mögliche Folge in Betracht gezogen und sich mit dieser Folge abgefunden hätte. Konkrete Gründe, warum das Landgericht lediglich davon ausging, dass der Angeklagte nur geringfügige Verletzungen als mögliche Folge seines Tuns billigend in Kauf nahm, habe es nicht genannt. I n- soweit bestehe ein Erörterungsmangel. Weite rhin habe die Kammer im Ra h- men der Prüfung des minder schweren Falls keine Feststellungen zum Grad der Fahrlässigkeit getroffen. Es bestünden jedoch Gründe, die dafür sprächen, dass dem Angeklagten ein erhöhtes Maß an Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei. Auch die Strafzumessung im engeren Sinne sei fehlerhaft, da das Lan d- gericht strafmildernde Umstände zu Unrecht berücksichtigt und strafschärfende Aspekte nicht in ihre Abwägung eingestellt habe. 11 - 7 - Eine korrekte Gewichtung der relevanten Strafzumessung skriterien hätte daher eine empfindlichere und mithin unbedingte Freiheitsstrafe nach sich g e- zogen, zumal dann auch die Anwendung des Regelstrafrahmens nahe gelegen hätte. 3. Auch wenn das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auf den Stra f- ausspruch besch ränkt gewesen sein sollte, begründet dies die Zuständigkeit des 1. Strafsenats nicht. Sowohl bei einer wirksamen Rechtsmittelbeschrä n- kung als auch bei einer unbeschränkten Revision besteht noch Entscheidung s- bedarf. Die Staatsanwaltschaft hat eingangs i hrer Revisionsbegründungsschrift die Verletzung materiellen Rechts gerügt und ausgeführt, das Urteil weise ohne hierdurch die allgemeine Sachrüge zu beschränken Mängel auf, die sie benennt. Sie hat die (uneingeschränkte) Aufhebung des Urteils mit den F es t- stellungen und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung beantragt. Aus der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich zwar, dass die Revis i- onsführerin das Urteil deshalb für fehlerhaft hält, weil das Landgericht der B e- messung der Freiheitsstrafe zu Unrecht den Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 227 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt, das Maß der Pflichtwidrigkeit nicht erörtert, entsprechende Fehler auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn be gangen und die Freiheitsstrafe daher unangemessen milde bemessen habe. Dieser Vortrag würde lediglich den Strafausspruch berühren. Andererseits führt die Staatsanwaltschaft aus, das Urteil sei in den Fes t- stellungen widersprüchlich, weil es feststelle, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass es zu einem tödlichen Unfall kommen könne, gleichzeitig 12 13 14 15 16 - 8 - aber festgestellt wird, dass sich der Angeklagte zwar mit leichten Verletzungen des Fußgängers abgefunden haben soll, nicht aber mit dessen Tod. Konkret e Gründe, warum das Landgericht davon ausging, dass der Angeklagte nur g e- ringfügige Verletzungen billigend in Kauf genommen habe, nicht aber eine tö d- liche Verletzung, habe das Landgericht nicht benannt. Insoweit bestehe ein E r- örterungsmangel. Im Ergebn is rügt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision neben and e- ren Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Gewichtung einzelner Stra f- zumessungserwägungen auch eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung im Hinblick auf den von der Strafkammer als strafmilde rnd gewerteten Umstand, die Tat trage gewisse Züge eines Unglücksfalls, die Kammer habe keine A n- haltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Tod M . s als mögliche Folge in Betracht gezogen und sich mit diesem Ergebnis abgefunden habe. Dieser Vortrag würde auch den Schuldspruch berühren. War die Revision wirksam auf den Strafausspruch beschränkt, ist das Maß der Pflichtwidrigkeit, also die Schwere des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO, entscheidend für die Bemessung der Strafe. War sie nicht auf den Stra f- ausspruch beschränkt, entscheidet das Maß der Pflichtwidrigkeit (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) über die anzuwendende Strafvorschrift. III. Der 4. Strafsenat wurde zur Zuständigkeitsfrage angehört. 17 18 19 - 9 - Der 1. Strafsenat gibt die Sache gemäß der im Geschäftsverteilungsplan getroffenen Regelung (S. 20, dort Ziffer A. VI. 1. a) an den 4. Strafsenat ab. Raum Rothfuß Jäger Cirener Fischer 20
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