BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 382 /15 vom 1. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land gerichts München I vom 17. April 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kos ten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe auch b e- rücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg h- res Ermittlungsverfahren s gemäß § 154 StPO zugesagt hat, fa lls der Angeklagte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren verurteilt werden sollte; hierzu habe der Angeklagte im Rahmen seines letzten Wortes geäußert, für ihn sei es von Bedeutung, auf Grund dieses Ve r- n- Die Berücksichtigung dieser Zusage der Staatsanwaltschaft Augsburg als Strafzumessungstatsache be i der Bildung der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB) begegnet Bedenken; denn bei der Bemessung der G e- - 3 - samtstrafe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB durch einen gesamtstr a- fenspezifischen Zumessungsakt die Person des Täters und die einze l- nen verfahrensgegenstän dlichen Straftaten zusammenfassend zu würdigen (vgl. Fischer , StGB , 62. Aufl. , § 54 Rn. 6 mwN ). Im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg nach den U r- teilsgründen ersichtlich eine bindende Zusage abgegeben hat, nach § 154 StPO von Strafver folgung abzusehen, kann der Senat allerdings bei der hier gegebenen Fallgestaltung jedenfalls ausschließen, dass der Angeklagte im Ergebnis beschwert ist. Raum Rothfuß Graf Cirener Fischer
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