BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 383/08 vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung und bei der Verk374ndung - Rechtsanwalt - in der Verhandlung - Rechtsanwalt - bei der Verk374ndung - als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - I. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. November 2007 mit Ausnah-me der Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen aufgeho-ben, a) soweit der Angeklagte wegen der Tat II. 1. der Urteils-gr374nde verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II. 1. der Urteilsgr374nde = angeklagte Tat 1, zwei Jahre Freiheitsstrafe) so-wie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Diebstahl (Tat II. 2. der Urteilsgr374nde = angeklagte Tat 10, drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und 800 200 als Wertersatz f374r verfallen erkl344rt. Von dem Vorwurf, in weiteren f374nf F344llen mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt gewerbsm344337ig Handel getrieben (angeklagte Taten 2 bis 6) und in drei F344llen Beihilfe zur bandenm344337igen unerlaubten Einfuhr von und zum bandenm344337igen unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge geleistet (angeklagte Taten 7 bis 9) zu haben, hat es den Ange-klagten aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen (1.). 1 Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsan-waltschaft wendet sich mit der Sachr374ge dagegen, dass das Landgericht bei der Tat II. 1. der Urteilsgr374nde einen zu geringen Schuldumfang angenommen und den Angeklagten von den ihm zur Last gelegten Taten 2 bis 6 freigespro-chen hat. Das Rechtsmittel hat lediglich hinsichtlich der Tat II. 1. Erfolg (2.). Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten zeigt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf (3.). 2 1. a) Nach den Feststellungen zur Tat II. 1. war der gesondert verfolgte S. der Kopf einer Gruppierung, die regelm344337ig mindestens 25 kg 3 - 5 - Marihuana aus den Niederlanden nach Deutschland einf374hrte, um es hier ge-winnbringend zu verkaufen. An diesen vermittelte der Angeklagte Anfang Janu-ar 2004 den ebenfalls gesondert verfolgten, ihm 2.300 200 schuldenden, jedoch arbeitslosen und finanziell schlecht gestellten N. als Kurierfahrer, um einerseits diesem eine Verdienstm366glichkeit zu verschaffen und anderer-seits S. s Drogengesch344fte zu f366rdern. Er ging dabei davon aus, dass N. mehrere, zahlenm344337ig nicht feststehende Kurierfahrten durchf374hren werde. Tats344chlich kam es im Zeitraum vom 10. Februar bis 26. M344rz 2004 zu vier Beschaffungsfahrten, f374r die N. pro Fahrt 1.000 200 als Kurierlohn erhielt und von denen er jeweils 200 200 an den dies verlangenden Angeklagten f374r die erfolgte Vermittlung weitergab. b) Zur Tat II. 2. hat das Landgericht festgestellt, dass S. im Fr374hjahr 2004 einer Darlehensforderung des Angeklagten nicht zu dessen Zufriedenheit entsprach. Der Angeklagte entwickelte deshalb den Plan, eine von N. transportierte Marihuanalieferung an sich zu bringen und auf eigene Rechnung binnen zwei Wochen zu verkaufen. Plangem344337 kam es zu folgendem Tatge-schehen: 4 Am 26. M344rz 2004 transportierte N. , der sich mit dem Plan einver-standen erkl344rt hatte, mit einem Audi A 6 in drei Taschen insgesamt 25 kg Ma-rihuana (Wirkstoffgehalt 5 % Tetrahydrocannabinol), die S. im Kofferraum verstaut hatte, von Maastricht nach Stuttgart-Bad Cannstatt. Dieses schon zu-vor von S. s Gruppierung f374r Bet344ubungsmitteltransporte genutzte Fahr-zeug war zun344chst auf den bislang eingesetzten Kurierfahrer zugelassen gewe-sen, nun aber auf N. umgeschrieben worden, um bei etwaigen Kontrollen nicht aufzufallen. F374r eine notwendige Reparatur war S. aufgekommen. Auf der gesamten Strecke fuhr N. ein von S. gelenktes, mit einem wei- 5 - 6 - teren Angeh366rigen der Gruppierung besetztes Fahrzeug voraus, aus dem her-aus er per Mobilfunktelefon vor Polizeikontrollen gewarnt werden sollte. Am Ziel stellte N. sein Auto auf einem mit S. verabredeten Parkplatz ab, dort allerdings nicht an der 374blichen, gut ausgeleuchteten Stelle, sondern hiervon ein St374ck entfernt im Dunkeln. Sodann lie337 er sich mit dem Begleitfahrzeug nach Hause fahren. W344hrend dessen brachen vom Angeklagten hiermit beauftragte Rum344nen das Fahrzeug auf, nahmen die Taschen mit dem Marihuana an sich und 374bergaben sie an eine ebenfalls rum344nische Bekannte des Angeklagten zur Weiterleitung an zwei von diesem eingeschaltete M344nner. Je die H344lfte des Verkaufserl366ses sollten zum einen der Angeklagte und N. , zum anderen die rum344nischen Beteiligten erhalten. 2. a) Die Staatsanwaltschaft hat zwar sowohl bei der Einlegung der Revi-sion als auch mit der Revisionsbegr374ndungsschrift einschr344nkungslos bean-tragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Sie hat aber zur Begr374ndung ihres Rechtsmittels ausgef374hrt, sie erhebe die Sachr374ge 204bez374glich der Anklagepunk-te Ziffer 1 bis 6223 (= Tat II. 1. der Urteilsgr374nde sowie angeklagte Taten 2 bis 6), und auch nur in diesem Rahmen n344here materiell-rechtliche Erw344gungen vor-gebracht. Soweit der Angeklagte von drei weiteren Tatvorw374rfen freigesprochen worden sei, handele es sich um die 204von der Revisionseinlegung nicht betroffe-nen Anklagepunkte Ziffer 7 bis 9223. Auch wenn im Unterschied hierzu die Tat II. 2. von der Anfechtung nicht ausdr374cklich ausgenommen worden ist, versteht der Senat ebenso wie der Generalbundesanwalt das gesamte Revisionsvor-bringen so (vgl. BGH NStZ 1998, 210), dass das staatsanwaltschaftliche Rechtsmittel insofern weder den Schuld- noch den Strafausspruch angreifen will. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat, dass - zumal bei einer Revi-sion der Staatsanwaltschaft - die Revisionsantr344ge nicht nur klar und wider-spruchsfrei, sondern auch ohne weiteres deckungsgleich mit den Ausf374hrungen 6 - 7 - zur Revisionsbegr374ndung sein sollten. Das Revisionsverfahren wird nicht uner-heblich erleichtert, wenn der Umfang der Anfechtung, also das Ziel des Rechtsmittels, nicht erst durch eine (nicht am Wortlaut haftende) Erforschung des Sinns des Vorbringens und seines gedanklichen Zusammenhangs unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls ermittelt zu werden braucht (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 118). b) Im dargelegten Rahmen wendet sich die Revision prim344r gegen die landgerichtliche W374rdigung der Beweise. Sie ist lediglich hinsichtlich der Tat II. 1. erfolgreich, bei der sie die Bewertung des Schuldumfanges zu Recht als un-zureichend ansieht. 7 aa) Bei der Zumessung der Strafe f374r die Tat II. 1. hat das Landgericht zwar ausgef374hrt, dass sich der Angeklagte bei der Vermittlung N. s bewusst war, dieser w374rde nicht nur eine, sondern mehrere Fahrten durchf374hren. 204Nachdem aber nicht gekl344rt werden konnte, von welcher Anzahl Fahrten der Angeklagte ausgegangen ist, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten un-terstellt, dass sein Gehilfenvorsatz sich auf jedenfalls zwei Kurierfahrten mit jeweils 25 kg Marihuana erstreckt223 hat. F374r die Berechnung der 334berschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Bet344ubungsmittelmenge ist sie daher von insgesamt 50 kg Marihuana ausgegangen. 8 9 Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Denn der vom Landgericht angewendete Zweifelssatz setzt eine vorherige umfassende W374rdigung der re-levanten Indizien voraus (vgl. BGH NStZ 2001, 609; BGH, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06). Eine solche Gesamtbetrachtung l344sst sich den schriftli-chen Urteilsgr374nden nicht entnehmen. In diese h344tte insbesondere einbezogen werden m374ssen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen mit der Vermitt- - 8 - lung N. s bezweckte, diesem mit dem Ziel der Tilgung der Schulden in H366he von 2.300 200 eine Einnahmequelle zu verschaffen, und sich dementsprechend f374r alle vier Bet344ubungsmitteltransporte jeweils 200 200 204Provision223 auszahlen lie337. Mit Blick darauf h344tte - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hin-weist - zudem erwogen werden m374ssen, ob und ggf. inwieweit der Angeklagte bez374glich weiterer Bet344ubungsmitteleinfuhren mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Hierzu h344tte sich das Landgericht schon deshalb veranlasst se-hen m374ssen, da es festgestellt hat, der Angeklagte sei von mehreren, letztlich aber zahlenm344337ig nicht feststehenden Kurierfahrten ausgegangen. Im 334brigen verlangt der Zweifelssatz nicht, von einer dem Angeklagten jeweils (denkbar) g374nstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen, wenn hierf374r keine Anhalts-punkte bestehen. Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten sind vielmehr nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter hierf374r reale Ankn374pfungspunkte hat (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 166, 168; BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbil-dung 18). bb) Hingegen ist die den Freispr374chen von den angeklagten Taten 2 bis 6 zugrunde liegende Beweisw374rdigung des Landgerichts rechtlich nicht zu be-anstanden. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine 334berzeugung vom tats344chlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grunds344tzlich allein dem Tatgericht. Seine Beweisw374rdigung hat das Revisions-gericht regelm344337ig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine ande-re Bewertung der Beweise n344her gelegen h344tte. Dies gilt selbst dann, wenn ei-ne vom Tatgericht getroffene Feststellung 204lebensfremd223 erscheinen mag. Kann dieses vorhandene Zweifel nicht 374berwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler 374berpr374fen (vgl. BGH, Urt. vom 20. Juni 2007 - 2 StR 161/07). In diesem Sinne fehlerhaft ist eine Be- 10 - 9 - weisw374rdigung etwa dann, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, namentlich wesent-liche Feststellungen nicht er366rtert, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Ge-wissheit 374berspannte Anforderungen gestellt sind (vgl. BGH NStZ 1984, 180). Hieran gemessen deckt die Revision keinen durchgreifenden Fehler auf. Das Landgericht hat die zu den angeklagten Taten 2 bis 6 erzielten Beweiser-gebnisse umfassend gew374rdigt und dabei keine wesentlichen Gesichtspunkte unbeachtet gelassen. Es hat insbesondere die Angaben des Zeugen M. , der als 204Finanzverwalter223 S. s fungierte, vertretbar bewertet und dabei rechtlich unangreifbar dessen Einsch344tzung ber374cksichtigt, dass die von ihm gef374hrten Listen auch ihre Grundlage in legalen Gesch344ften gehabt haben k366n-nen. Der Senat teilt nicht die Besorgnis des Generalbundesanwalts, das Land-gericht habe hierdurch zugunsten des - diese Vorw374rfe pauschal bestreiten-den - Angeklagten einen Sachverhalt unterstellt, f374r dessen Vorliegen nach den festgestellten Umst344nden nichts sprach. Denn neben der bereits dargelegten Einsch344tzung des Zeugen M. hat die Beweisaufnahme Anhaltspunkte f374r Darlehensgesch344fte ergeben, in die neben dem Angeklagten auch S. in-volviert gewesen sein kann. Im 334brigen hat das Landgericht die sonstigen Be-weisergebnisse beanstandungsfrei in die Gesamtw374rdigung eingestellt, wonach bei einer Durchsuchung von Wohnung und Auto des Angeklagten nichts gefun-den worden ist, was auf ein Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln hingedeutet h344tte, und Finanzermittlungen ebenfalls keine diesbez374glichen Hinweise er-bracht haben. Soweit die Staatsanwaltschaft diese und andere Indizien heraus-greift und sich gegen deren (entlastenden) Beweiswert wendet, handelt es sich um den im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch, die eigene Beweisw374r-digung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Bei der Bewertung 11 - 10 - der Indizien hat das Landgericht schlie337lich auch keine tats344chlich nicht existen-ten Erfahrungss344tze herangezogen. Insgesamt ist es danach rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die 334berzeugung von der Begehung der f374nf angeklagten Taten 2 bis 6 durch den Angeklagten nicht hat gewinnen k366n-nen. c) aa) Die unvollst344ndige Beweisw374rdigung bez374glich der Tat II. 1. f374hrt insoweit zur Aufhebung des Schuldspruchs, da sich den Feststellungen nicht entnehmen l344sst, auf welche der vier Beschaffungsfahrten sich der Gehilfenvor-satz des Angeklagten bezogen hat. Dies zieht die Aufhebung der Einzelstrafe von zwei Jahren, der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes sowie der Ge-samtfreiheitsstrafe nach sich. Hingegen k366nnen die Feststellungen zum 344u337e-ren Tatgeschehen - namentlich zu Anzahl und Umfang der Beschaffungsfahrten - aufrechterhalten bleiben, da sie keinen Rechtsfehler aufweisen. Sie k366nnen in der neuen Verhandlung erg344nzt werden. 12 bb) Auch die Strafe f374r die rechtsfehlerfrei beurteilte Tat II. 2. hat Be-stand. Der Senat kann angesichts der vom Landgericht angestellten Zumes-sungserw344gungen und der daraus resultierenden Verh344ngung einer dreij344hri-gen Freiheitsstrafe bei einer gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von einem Monat (247 31 BtMG) ausschlie337en, dass sie von dem (m366glicherweise) zu gering angenommenen Schuldumfang der Tat II. 1. beeinflusst worden ist. 13 3. Die Revision des Angeklagten zeigt keinen materiell-rechtlichen Man-gel zu seinem Nachteil auf. Sie meint allerdings, durch die Feststellungen zur Tat II. 2. w374rde die tateinheitlich zum Bet344ubungsmitteldelikt erfolgte Verurtei-lung wegen Diebstahls nicht getragen. Denn es fehle am erforderlichen Bruch fremden Gewahrsams, da zum Zeitpunkt des Aufbrechens des Fahrzeugs des- 14 - 11 - sen Fahrer N. alleiniger Gewahrsamsinhaber gewesen sei. Dies trifft jedoch im Ergebnis nicht zu. F374r die Frage, wer den Gewahrsam an einer Sache innehat, kommt es nach st344ndiger Rechtsprechung entscheidend auf die Anschauungen des t344gli-chen Lebens an. Der Gewahrsamsbegriff wird wesentlich durch die Ver-kehrsauffassung bestimmt. Deshalb h344ngt das Bestehen tats344chlicher Sach-herrschaft nicht in erster Linie, jedenfalls nicht allein von der k366rperlichen N344he zur Sache und nicht von der physischen Kraft ab, mit der die Beziehung zur Sache aufrechterhalten wird oder aufrechterhalten werden kann (vgl. BGHSt 16, 271, 273). 15 Danach durfte das Landgericht bei seiner rechtlichen W374rdigung zu dem Ergebnis gelangen, das dem Angeklagten mitt344terschaftlich zuzurechnende Verhalten der das Fahrzeug aufbrechenden Rum344nen erf374lle den Diebstahls-tatbestand. Denn insofern kam es auf die von der Revision ausf374hrlich diskutier-ten Herrschaftsverh344ltnisse w344hrend der Fahrt aus den Niederlanden nach Stuttgart-Bad Cannstatt nicht an. Ma337geblich f374r die rechtliche Beurteilung war vielmehr, wer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Rum344nen die drei mit Marihuana gef374llten Taschen an sich brachten, den Gewahrsam am Fahrzeug nebst Inhalt hatte. Dies war - wenigstens in der Form des 374bergeordneten Mitgewahrsams - S. als Kopf der Bande und nicht der von ihm beauftragte, nicht zur Bande geh366rende Kurier, zumal einerseits der von diesem vorzunehmende Transport beendet und andererseits S. am von ihm vorgegebenen Abstell- ort zun344chst anwesend war, also trotz des Parkens des Schmuggelfahrzeugs an einer weniger hell erleuchteten Stelle unmittelbar auf das Auto und die darin befindlichen Taschen, die er nach den Feststellungen selbst eingeladen hatte, h344tte zugreifen k366nnen. Auch der Umstand, dass deren Abhandenkommen nur 16 - 12 - kurze Zeit, nachdem N. mit dem Begleitfahrzeug nach Hause gefahren wor-den war, entdeckt wurde, spricht daf374r. Hiergegen fiel der Umstand, dass sich die Bet344ubungsmittel in einem auf N. zugelassenen Auto befanden, nicht ins Gewicht, zumal es sich dabei um das von S. s Gruppierung seit langem genutzte Bandenfahrzeug handelte. Nach allem ist das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungs-spielraums geblieben. 4. Mit der Teilaufhebung des Urteils hat sich die vom Angeklagten einge-legte Kostenbeschwerde erledigt (vgl. BGHSt 25, 77, 79; 26, 250, 253; BGH, Beschl. vom 10. Dezember 2002 - 4 StR 451/02). 17 Nack Wahl Hebenstreit Elf Sander
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